Waffengesetz in der Schweiz

Messer- und Waffengesetz in der Schweiz 2024

In der Reihe “Mit Messern nach…” überqueren wir heute den Bodensee und werfen einen Blick in die Schweiz. Erfreulicherweise haben unsere Nachbarn viele Gesetze und Verordnungen im Bezug auf Messer nicht nur mit mustergültiger Klarheit abgefasst, sie sind außerdem sogar noch verständlich formuliert. Trotzdem kann es aufgrund unklarer Ermessensspielräume mit Klappmessern zu Problemen durch das Waffengesetz in der Schweiz kommen.

Trotzdem eine gute Nachricht: Bei Reisen in die Schweiz dürfen zwar nicht alle Messer mit, aber die Auswahl möglicher Reisebegleiter ist doch ein wenig größer als in vielen anderen europäischen Ländern. Wer in die Schweiz reist und als Angler, Wanderer oder Outdoor-Sportler ein Messer mitführt, sollte das Waffengesetz in der Schweiz bezüglichen Messern kennen. Da die waffenrechtlichen Bestimmungen in jedem europäischen Land unterschiedlich sind , lässt sich kein Wissen vom Heimatland auf ein Reiseland übertragen.

Das Wissen um gesetzliche Regelungen, Einfuhrbestimmungen und die Praxis im Land hilft, Ärger mit den Behörden zu vermeiden. Schließlich soll die schönste Zeit des Jahres nicht zum längsten Albtraum des Jahres werden…

Das Waffengesetz gehörte in der Schweiz lange Zeit zu den kantonalen Angelegenheiten. Dadurch gab es große Unterschiede bei der Handhabung waffenrechtlicher Bestimmungen und die einzelnen Regelungen waren für Reisende vorab nur mühsam in Erfahrung zu bringen.


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Seit der Reform 1999 wird versucht, ein (fast) einheitliches Waffengesetz in der Schweiz zu etablieren. Im Jahr 2008 erfolgte eine weitgehende Überarbeitung des Waffenrechts; weitere Ergänzungen und Verschärfungen des Schweizer Waffenrechts traten am 1. Januar 2010 und zum 1. Juli 2013 in Kraft.

Messerrecht und Waffengesetz in der Schweiz

Den größten Freiraum in der Schweiz besitzen Messer mit feststehender Klinge und nur einer geschliffenen Schneide. Hier gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich Größe, Klingenlänge oder andere Spezifika. Selbst Samurai Schwerter gelten nicht als Waffe. Ebenfalls weitgehend unkritisch sind Klappmesser ohne Öffnungsunterstützung also Einhandmesser, die sich per Klingenheber oder Daumenloch betätigen lassen. Sie gelten weder als Waffen noch als gefährliche Gegenstände und können mitgeführt werden.

Waffenrecht für Messer in der Schweiz, Großstädte, Zürich, Augustinergasse

Egal wie beschaulich die Augustinergasse in Zürich auch wirken mag, die Geschichte von gemütlichen und etwas langsamen Schweizern sind Märchen. Trotz des hohen Lebensstandards gibt es Konflikte zwischen sozialen oder ethnischen Gruppen.

Die Polizei ist wachsam und geht Verstößen gegen das Waffengesetz in der Schweiz mit eidgenössischer Gründlichkeit nach. (Bild: depositphotos.com)

Jetzt kommt der Haken. Kantonsregierungen können das Tragerecht in bestimmten Bereichen einschränken, in größeren Städten kann die Polizei Sperrzonen verfügen. Dort wäre das Mitführen eines Einhandmessers ein Gesetzesverstoß und das Messer könnte nach Art. 28a WG beschlagnahmt werden. Da sich solche Sperrzonen erfahrungsgemäß verändern oder neue hinzukommen, bitte vor Ort informieren. Dies gilt vor allem für Zürich, Bern, Luzern und St. Gallen.

Verbotene Gegenstände in der Schweiz

Das Schweizer Waffengesetz kennt seit der Waffenverordnung 2008 die Definition “gefährlicher Gegenstande”. Dazu können auch Werkzeuge, Sport- oder Haushaltsgeräte gehören. Diese Gegenstände dürfen nur mitgeführt werden, wenn wenn ein nachvollziehbarer, rechtmäßiger Grund vorliegt. Das ermöglicht bei Camping, Trekking- oder Wandertouren die Mitnahme eines Tomahawk. Sicherheitshalber sollte das Tomahawk nicht offensiv zur Schau gestellt oder demonstrativ zugriffsbereit getragen werden.

Folgende Messer bzw. Gegenstände gelten als Waffen im Sinne von Art.4 Abs.1 Bst.c Waffengesetz (WG; SR 514.54) in Verbindung mit Art.7 Waffenverordnung (WV; SR 514.541):

  • Dolche und Wurfmesser mit einer feststehenden, symmetrischen, spitz zulaufenden Klinge, welche weniger als 30 Zentimeter lang ist;
  • Balisong und Messer mit einem einhändig bedienbaren automatischen Öffnungsmechanismus (Springmesser u.ä.) deren Klinge mehr als 5 Zentimeter lang ist UND die Gesamtlänge geöffnet mehr als 12 Zentimeter beträgt.
  • Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus. Darunter fallen alle Voll- und Halbautomaten sowie OTF’s, Stiletts und ähnliche Bauformen.
  • Alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen. Namentlich erwähnt werden: Schlagstock, Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze, Nunchaku, und Tonfa. Die Aufzählung im Waffengesetz ist ausdrücklich nicht vollständig und erstreckt sich automatisch auch auf ähnliche Gegenstände.
  • Elektroschockgeräte sowie Sprayprodukte mit Reizstoffen nach Anhang 2 Waffenverordnung (WV), ausgenommen Pfefferspray.
  • Gegenstände, in denen eine Schusswaffe oder eine geschliffene Klinge verborgen ist.

Verbotene Gegenstände dürfen ohne behördliche Genehmigung nicht in die Schweiz eingeführt werden. Dieses Verbot gilt auch beim durchqueren der Schweiz und auch dann, wenn sich die Gegenstände nicht zugriffsbereit in einem verschlossenen Behältnis befinden. Also juristisch ein Verbringungsverbot oder auf gut deutsch: Totalverbot.

Verboten sind Druckluft- und CO2-Waffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 7,5 Joule. Schweizer Bürger können solche Waffen bei der zuständigen Waffenbehörde anmelden und anschließend legal besitzen. Touristen dürfen solche Waffen nicht mitführen.

Grundsätzlich verboten sind Imitations-, Schreckschuss-, Druckluft-, CO2-und Soft-Air-Waffen, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht.

Auch für diese Waffen gibt es Genehmigungsmöglichkeiten für Schweizer Bürger, aber nicht für Touristen bei der Ein- oder Durchreise.

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Luftdruck- und CO²-Waffen mit einer Mündungsenergie von unter 7.5 Joule gelten nicht als Waffen, außer es besteht aufgrund der Größe oder der äußeren Erscheinung die Gefahr der Verwechselung mit einer scharfen Schusswaffe. Das gilt auch für Spielzeugpistolen oder waffenähnliche Gegenstände, die mit einem Faschingskostüm getragen werden.

Haushaltsgegenstände wie Äxte, Scheren oder Fahrradketten, Sportgeräte wie Baseballschläger und Werkzeuge, wie Schraubendreher oder Hämmer dürfen nicht mitgeführt werden, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungs­gemäße Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist. Missbräuchlich getragene gefährliche Gegenstände können von der zuständigen Behörde beschlagnahmt und eingezogen werden.

Waffengesetz in der Schweiz: Schusswaffen

Die Schweiz war früher bekannt für ungewöhnlich liberale Bestimmungen hinsichtlich Schusswaffen. Heute ist die Freizügigkeit deutlich geringer, viele Bestimmungen wurden im Rahmen europaweiter Harmonisierung aufgrund des Schengener Abkommens deutlich verschärft.

Das (nicht gewerbsmäßige) Verbringen (die Einfuhr) von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ins schweizerische Staatsgebiet bedarf einer Bewilligung. Sie wird von der Zentralstelle Waffen erteilt. Das Gesuchsformular ist beim kantonalen Waffenbüro oder im Internet erhältlich, siehe unter Links. Eine Übersicht mit Adressen und Telefonnummern der kantonalen Waffenbehörden befinden sich ebenfalls am Ende des Artikels.

Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind grundsätzlich beim Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet nach den Bestimmungen des Zollgesetzes anzumelden. Die Vorweisung einer Quittung erleichtert die Zollveranlagung. Auch das vorübergehende Verbringen (die Einfuhr) ins schweizerische Staatsgebiet von Feuerwaffen im Reiseverkehr bedarf einer Bewilligung.

Stammt die Feuerwaffe aus einem Schengen-­Staat ist, wird die Bewilligung nur erteilt, wenn diese Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt ist. Die Bewilligung wird im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen.

Jäger und Sportschützen benötigen die angesprochene Bewilligung nicht, aber:
Zusätzlich zum Europäischen Feuerwaffenpass müssen Jäger und Sportschützen eine Einladung mitzuführen, aus der glaubhaft hervorgeht, dass sie an einer Jagd-­ oder Sportveranstaltung teilnehmen werden.

Grundsätzlich sind Erwerb, Besitz, Herstellung oder Verbringen von folgenden Munitionsarten ins schweizerische Staatsgebiet nach dem Waffengesetz in der Schweiz strikt verboten:

  • Munition mit Hartkerngeschossen,
  • Munition mit Geschossen, die einen Explosiv­ oder Brandsatz enthalten
  • Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen
  • Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
  • Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks
  • Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung

Wissenswertes bei Reisen in die Schweiz

Der Gesetzgeber hat eine reizende Regelung zum Wohl der heimischen Wirtschaft im Waffengesetz verankert: Schweizer Taschenmesser sind hier explizit ausgenommen und werden grundsätzlich nicht als “gefährliche Gegenstände” angesehen. In diesem Zusammenhang sind zwei Fragen ungeklärt: Sind auch Messer im Schweizer Look mit Klingenarretierung von der Waffeneigenschaft freigesprochen und bezieht sich diese Erlaubnis auch auf Modelle mit sehr ähnlicher Bauweise, die nicht in der Schweiz hergestellt werden.

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Kantonale Polizeibehörden in der Schweiz

Polizeikommando Aargau
Postfach 3502, 5001 Aarau
Fachstelle SIWAS Tel. 062 835 82 43, Fax: 062 835 82 21

Polizeikommando Appenzell Innerrhoden
Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell
Sicherheitspolizei, Tel. 071 788 95 00, Fax 071 788 95 08

Polizeikommando Appenzell Ausserrhoden
Schützenstrasse 1, 9100 Herisau
Sicherheitspolizei, Waffenbüro, Tel. 071 343 66 66, Fax 071 353 66 70

Kantonspolizei Bern
Postfach 7571, 3001 Bern
Fachbereich Waffen,Sprengstoff und Gewerbe
Tel. 031 634 73 81,Fax 031 634 73 99

Polizei Basel­ Landschaft
HAKrim/Kripo Stab
Rheinstr. 25, 4410 Liestal
Fachstelle Waffen und Sprengstoff
Tel.061 553 30 30, Fax 061 921 27 33

Kantonspolizei Basel­Stadt
Unterer Rheinweg 24, 4058 Basel
Fachstelle Waffen
Tel. 061 267 72 74, Fax 061 267 71 36

Landespolizei Vaduz
Gewerbeweg 4, 9490 Vaduz
Kommandodienste
Tel. 00423 236 71 11, Fax 00423 236 77 22

Kantonspolizei Freiburg
Kommando, Postfach 160
1763 Granges­Paccot
Büro für Waffen und Sprengstoff
Tel. 026 305 17 17, Fax026 305 16 12

Police cantonale Genève
Nouvel Hôtel de Police
Case postale 236, 1211 Genève
Armes, Explosifs et Autorisations
Tel. 022 427 79 60, Fax 022 427 77 41

Kantonspolizei Glarus
Spielhof 12, 8750 Glarus
Kriminalpolizei, Waffen & Sprengmittel
Tel. 055 645 66 66 / Fax 055 645 67 41

Kantonspolizei Graubünden
Ringstrasse 2, 7001 Chur
Fachstelle Waffen
Tel. 081 257 71 11

Police cantonale jurasienne
Prés­Roses 1,2800 Delémont
Bureau des armes
Tel.032 420 67 03, Fax 032 420 67 04

Luzerner Polizei
Hirschengraben 17a, 6003 Luzern
Fachbereich Waffen, Sprengstoff undPyrotechnik
Tel. 041 248 82 77, Fax 041 248 85 40

Police cantonale Neuchâtel
Rue des Poudrières 14, 2006 Neuchâtel
Bureau des armes et des explosifs
Tel. 032 889 91 91, Fax 032 722 02 96

Polizeikommando des Kantons Nidwalden
Kreuzstr. 1, 6371 Stans
Waffen/Sprengstoff
Tel. 041 618 44 66, Fax 041 618 45 87

Kantonspolizei Obwalden
Postfach 1561, 6061 Sarnen
Tel. 041 666 65 00, Fax 041 666 65 15

Kantonspolizei St. Gallen
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen
Sprengstoff/Waffen
Tel. 058 229 49 49, Fax 058 229 40 64

Schaffhauser Polizei
Beckenstube 1, 8201 Schaffhausen
Fachstelle Waffen/Sprengstoff
Tel. 052 624 24 24, Fax 052 624 50 70

Polizei Kanton Solothurn
Werkhofstr. 33, 4503 Solothurn
Fachstelle Waffen
Tel. 032 627 70 49, Fax 032 627 71 64

Kantonspolizei Schwyz
Sicherheitsstützpunkt
Postfach 72, 8836 Bennau SZ
Waffen und Sprengstoff
Tel. 044 787 10 50, Fax 044 787 10 77

Polizeikommando des Kantons Thurgau,
Zürcherstrasse 325, 8501 Frauenfeld
Sicherheitspolizei Fachstelle Waffen/Sprengstoff
Tel. 052 728 27 05, Fax 052 728 27 06

Polizia cantonale
Viale S. Franscini, 6500 Bellinzona
Sezione Polizia amminist rativa, Servizio Armi, esp losivi, sicurezza privata
Tel. 0848 25 55 55

Kantonspolizei Uri
Tellsgasse 5, 6460 Altdorf
Kommandodienste Ressort Waffen/Sprengstoff
Tel. 041 875 22 11, Fax 041 871 14 30

Police cantonale vaudoise
1014 Lausanne
Bureau des armes
Tel. 021 644 80 37, Fax 021 644 84 58

Police cantonale valaisanne
Av. de France 69, 1950 Sion
Bureau des armes
Tel. 027 606 59 20, Fax 027 606 59 24

Zuger Polizei
An der Aa 4, Postfach 1360, 6301 Zug
Waffen/Sprengstoff
Tel. 041 728 41 41, Fax 041 728 41 79

Kantonspolizei Zürich
Postfach, 8021 Zürich
Tel. 044 247 27 25, Fax 044 247 27 13

Stadtpolizei Zürich Waffenbüro
Grüngasse 19, 8004 Zürich
Tel. 044 411 71 17, Fax 044 291 51 34

(Quellen: Schweizerische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland, Schweizer Bundesamt für Polizei Zentralstelle Waffen)

Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!