BKA Feststellungsbescheid Assisted Opener

Feststellungsbescheid Bundeskriminalamt: Assisted Opener

Im Februar 2017 ist ein Feststellungsbescheid des BKA zu einem Assisted Opener erfolgt, durch den ein Messer mit 9 Zentimeter langer Klinge als verbotener Gegenstand nach WaffG eingestuft wurde. Einige Messerfreunde befürchten deshalb, dass bisher legale Halbautomaten (Assisted Opener) nun plötzlich zu verbotenen Gegenständen im Sinne der Anlage 2 zu §2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 werden könnten. Ein Blick in den Feststellungsbescheid schafft Klarheit.

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Assisted Opener sind Messer, bei denen die Klinge federunterstützt herauschnellt, wenn man die Klinge mit dem Finger aus der geschlossenen Position bis zu einem Triggerpunkt anhebt. Diese Bauform ist im deutschen Waffengesetz nicht explizit erwähnt und Assisted Opener werden den Einhandmessern und nicht den Vollautomaten zugerechnet.

Für Assisted Opener oder Halbautomaten ergeben sich daher die gleichen Einschränkungen wie für Einhandmesser mit Klingenarretierung.

Sie dürfen erworben und innerhalb umfriedeten Eigentums besessen, aber gemäß $42a WaffG nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden.

Der Feststellungsbescheid des BKA vom 1. Februar 2017 hat für einige Verwirrung gesorgt. In dem Bescheid wurde ein Assisted Opener mit 9 cm langer Klinge als verbotener Gegenstand eingestuft (im Sinne der Anlage 2 zu §2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.4.1). Seitdem wird dieser Bescheid in der Messerszene kontrovers diskutiert und es hat sich das Gerücht verbreitet, Assisted Opener mit Klingenlängen über 8,5 cm würden nun zu den verbotenen Waffen gehören. Einige Internethändler haben aus Furcht vor Strafverfolgung bereits alle Halbautomaten aus dem Programm genommen.

Feststellungsbescheid zu Assisted Openern

Der Feststellungsbescheid wurde unter dem Zeichen „BAnz AT 01.02.2017 B4“ im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist somit anwendungs- und vollzugsfähig. Auf der Homepage des BKA steht der Bescheid aber derzeit noch nicht zum Download bereit. Wer den Feststellungsbescheid selbst lesen will, muss sich auf der Website des Bundesanzeigers anmelden und kann dort nach der oben genannten Veröffentlichung suchen.

Bei dem in Frage stehenden Messer handelt es sich um Billigschrott aus der 10 Euro Klasse. Es wird unter der Bezeichnung „Elite Force EF 104“ hauptsächlich über Internethändler angeboten. Das „EF 104“ ähnelt einem Stilett mit seitlich austretender Klinge.

Assisted Opener nicht generell verboten!

Liest man den 3-seitigen Feststellungsbescheid genau, lässt sich daraus kein generelles Verbot von Halbautomaten mit Klingenlängen oberhalb von 8,5 cm ableiten. Tatsächlich hat das BKA das in Frage stehende Messer als Vollautomaten eingestuft, da das Anheben der Klinge mit einem Finger bauartbedingt nicht möglich ist. Stattdessen wird die Klinge durch Betätigung eines Hebels freigegeben, wodurch das Messer einem Vollautomaten entspricht.

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Das BKA bekräftigt sogar seinen bisher vertretenen Standpunkt, dass Assisted Opener keine verbotenen Waffen darstellen, indem es im aktuellen Feststellungsbescheid schreibt:

„Mit Bescheid vom 9. Juli 2004, AZ KT21/ZV25 – 5164.01-Z-17, hat das Bundeskriminalamt ein „Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus“ waffenrechtlich beurteilt. Bei dem damaligen Messer wurde die Klinge mit Daumen oder Finger aus dem Griffstück herausgeführt. Nach einem Weg von ca. 3 cm griff dann ein Federmechanismus, um die Klinge den restlichen Weg bis zur Arretierung heraus zu klappen. Dieser Messertyp wurde damals weder als Springmesser noch als verboten eingestuft.“

Das nun zur Beurteilung vorliegende Messer „EF 104“ der Firma Elite Force unterscheidet sich technisch, da nach dem „Anschubsen“ am Parierelement die Klinge vollständig und ausschließlich durch den Druck der vorgespannten Feder ausklappt. Ein beidhändiges Öffnen der Klinge ist nicht möglich.“

Die drei wesentlichen Punkte im Feststellungsbescheid vom 01. Februar 2017 sind:

  1. Die Beurteilung eines Assisted Openers wie im Bescheid vom 9. Juli 2004 ausgeführt, besteht uneingeschränkt fort.
  2. Geprüft wurde nicht die Bauform „Assisted Opener“, sondern ein einzelnes Messermodell.
  3. Eine Generalisierung hinsichtlich Öffnungsmechanismen oder Bauformen enthält der Bescheid vom 1. Februar 2017 nicht.

Offenbar hat ein Hersteller beziehungsweise Händler versucht, das Messermodell „Elite Force EF 104“ zu legalisieren, in dem er einen lupenreinen Vollautomaten in der technischen Beschreibung und in Werbeaussagen als Halbautomat dargestellt hat. Diesen Versuch hat das BKA durch den Feststellungsbescheid vom 01. Februar 2017 unterbunden, ohne dass es eine grundsätzliche Einordnung von Halbautomaten mit Klingenlängen oberhalb von 8,5 cm vorgenommen hat.

Assisted Opener: Benchmade Barrage, open
Assisted Opener wie dieses Benchmade Barrage gelten auch zukünftig in Deutschland nicht als verbotener Gegenstand

Der Feststellungsbescheid befasst sich ganz ausdrücklich nur mit dem genannten Messermodell  “Elite Force EF 104” und nicht mit generell mit Halbautomaten. Er enthält auch keinen Hinweis auf eventuelles Bestreben, zukünftig von der bisher gängigen Einstufungspraxis abzuweichen. Assisted Opener sind nach diesem Feststellungsbescheid immer noch Einhandmessern und nicht Vollautomaten gleichgestellt.

Die These, das Waffengesetz würde in Sachen Halbautomaten „durch die Hintertür“ verschärft, ist nicht korrekt und der Status der Bauform Assisted Opener bleibt, wie der Beurteilung vom 9. Juli 2004 festgelegt, Einhandmessern gleichgestellt.

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