Seit dem 31.10.2024 gelten die im sogenannten „Sicherheitspaket“ beschlossenen Änderungen im Waffenrecht für Messer. Im Wesentlichen hat die Ampel beschlossen, was Knife-Blog bereits vor Wochen im Artikel „Waffenverbotszone Deutschland“ zusammengefasst hat. Die Bandbreite reicht von dauerhaften Waffenverbotszonen, die ganze Stadtteile umfassen können, bis zu Pop‑Up‑Waffenverbotszonen, die kurzfristig eingerichtet werden können. Der Gesetzgeber sieht Ausnahmen für die Mitnahme von Messern vor, jedoch bestehen erhebliche Zweifel, ob diese jemals umgesetzt werden. Alle Fakten und Details der Änderungen im Waffenrecht 2024 haben wir in diesem Artikel für euch zusammengefasst.
Inhalt und Übersicht
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Veröffentlicht: 04.11.2024; Updated: 08.11.2024
Nachdem sich die FDP von ihren mehrfach geäußerten Grundüberzeugungen verabschiedet hat und der Kriminalisierung rechtstreuer Bürger zustimmt, konnten SPD und Grüne ihr Verbotspaket mit Ampel-Mehrheit gegen die Stimmen der Opposition durch den Bundestag bringen. Wikipedia fasst die 2024er-Änderungen am Waffengesetz in einem einzigen Satz zusammen:
Seit 31. Oktober 2024 ist der Besitz von Springmessern verboten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. In Waffenverbotszonen dürfen auch andere Messer grundsätzlich nicht mehr geführt werden.
Tatsächlich sind die Änderungen tiefgreifender, als der knappe Satz vermuten lässt. Vor allem hinsichtlich der Waffenverbotszonen gibt es Ausnahmen, von denen der Gesetzgeber wesentlich weniger gewährt als vor der Novellierung. Mögliche Gewinner könnten die Inhaber einer WBK sein, doch hier bleiben erste Gerichtsentscheidungen abzuwarten. Ansonsten sieht es düster aus. Bevor wir zur Analyse übergehen, nachfolgend der seit dem 31.10.24 gültige Text des § 42 WaffG. Damit der deutlich angewachsene Gesetzestext etwas übersichtlicher ist, haben wir die thematischen Bereiche farblich gekennzeichnet.
Waffengesetz (WaffG)
§ 42 Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2. auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4. auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
— Bis hier ist der neue § 42 WaffG identisch mit der Version, die von 2020 bis zum 31.10.2024 galt. (Anm. d. Red.) —
(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
1. Anlieferverkehr,
2. Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
4. Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
5. das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
6. Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
7. Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
— Jetzt die Waffenverbotszonen (Anm. d. Red.) —
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt begangen worden sind
a) Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
b) Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben,
2. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
3. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen,
4. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
5. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 1 auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 2 bis 5 das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
1. für das Führen von Waffen
a) für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4,
b) für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
c) in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 3 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
d) für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
2. für das Führen von Messern in den Fällen des Absatzes 4a Satz 2.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Landesbehörde übertragen; diese kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Was hat sich im Waffenrecht 2024 geändert?
Zwei Dinge fallen sofort auf: Die Gesetzestexte sind (teilweise) in Gendersprache abgefasst und Messer werden nun explizit an vielen Stellen genannt, an denen früher nur von „Waffen“ die Rede war. Dadurch ändert sich die rechtliche Einstufung der Messer nicht, da die Definition an anderer Stelle des Waffengesetzes erfolgt und nicht verändert wurde.
Springmesser bis 85 mm Klingenlänge bleiben weiterhin erlaubt!?
Richtig spannend wird es bei den Springmessern, die in der Argumentation der Politik breiten Raum einnahmen. Das Verbot aller Springmesser steht in der Beschlussvorlage des Bundestages (Drucksache 20/13413):
„Die schnelle Nutzbarkeit durch einhändige Bedienung macht Springmesser besonders gefährlich. Daher wird der Umgang mit solchen Messern unabhängig von der Klingenlänge zukünftig untersagt.„
Im aktuellen Gesetzestext spiegelt sich diese Ankündigung allerdings nicht wieder, denn in Anlage 2 des Waffengesetzes steht nach wie vor unter dem Punkt 1.4.1:
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
– höchstens 8,5 cm lang ist und
– nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;
Hat man im Justizministerium etwa vergessen, die Ausnahmebestimmung in der Anlage 2 zum WaffG zu löschen? Nein, denn alles nach dem Komma hinter „nicht zweiseitig geschliffen ist“, wurde neu hinzugefügt. Springmesser sind also noch nicht ganz tot, denn solange die Ausnahme im Gesetz steht, gilt sie auch.
Allerdings muss man damit rechnen, dass Punkt 1.4.1 der Anlage 2 WaffG ohne weitere Ankündigung verändert wird, weil die Umsetzung möglicherweise nicht dem Beschlussdokument entspricht. Ein gelegentlicher Blick auf diese Anlage zum Waffengesetz ist daher unerlässlich, um sich nicht aus Unwissenheit strafbar zu machen.
Verbote und Ausnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen
Dieser Bereich wurde nicht verändert. Hier werden die Mitnahmeverbote von Messern und Waffen auf „Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen“ geregelt. Die Schaffung solcher Verbote wurde von der Ampel-Koalition als „notwendig als Reaktion auf die Morde von Solingen“ bezeichnet, dabei standen exakt diese Instrumente bereits vor der Verschärfung des Waffenrechts zur Verfügung. Der Punkt, wegen dem das Waffenrecht 2024 angeblich verschärft werden musste, hat also wörtlich bereits vorher existiert.
Faseser, Buschmann und andere Initiatoren der Waffengesetzverschärfung haben die deutsche Öffentlichkeit in diesem Punkt nachweislich wiederholt belogen!
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Achtung: Im folgenden haben wir nach Einschätzungen der Rechtslage durch Fachjuristen Änderungen und Präzisierungen vorgenommen.
Die Ausnahmeregelungen, die „die Behörde in Einzelfällen“ zulassen kann, sind dabei rein theoretischer Natur und werden in der Praxis keine Rolle spielen. Tatsächlich gibt es keine einzige Ausnahmeregelung, die für Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder für Besitzer eines „Kleinen Waffenscheines“ als rechtssicher anzusehen ist. Wir würden Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse daher raten, zunächst Entscheidungen der Gerichte hinsichtlich der Rechtsauslegung in der Praxis abzuwarten.
Wer ein Messer auf einer öffentlichen Großveranstaltung führen möchte, müsste einen der folgenden Ausnahmegründe geltend machen, die im Absatz 4a aufgeführt sind.
(4a) Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern. Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
- Personen im Anlieferverkehr,
- Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
- Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
- Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
- das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
- Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
- Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
- Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden,
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Es ist kaum möglich, auf einem Volksfest oder einer Sportveranstaltung einen Menschen zu finden, auf den keiner dieser Ausnahmegründe zutrifft. Spätestens beim vorletzten Punkt, den Kunden der Gastronomie, kann jeder problemlos einen Ausnahmegrund geltend machen. YouTuber wären berechtigt, Messer mit in die Disco zu nehmen, wenn sie dort eine kurze Filmsequenz aufnehmen möchten. Indische Sikh dürfen auf Volksfesten ihr Kirpan (Kurzschwert) tragen, da es religiöse Bedeutung hat und zum Brauchtum gehört. Selbst eine zum Töten entschlossene Islamistin dürfte ein Messer mitführen, wenn sie sich vorher eine Bratwurst kauft.
Erst wird alles verboten, anschließend gibt es für jedermann eine Ausnahme vom Verbot. Das klingt nach Irrsinn, dahinter steckt jedoch eine wohlkalkulierte Methode. Zunächst wird allen alles verboten, die Polizei wird sich taub stellen und nach Gusto Messer einziehen und Anzeigen schreiben. Wer dann einen Ausnahmegrund geltend machen und sein Messer wiederhaben möchte, muss einen Anwalt einschalten und sich für viel Geld sein Recht vor Gericht erkämpfen. Der Rechtsstaat lässt grüßen.
Mehr Waffenverbotszonen, weniger Bürgerrechte
Die meisten Änderungen im § 42 WaffG beziehen sich auf das Errichten von dauerhaften oder spontanen Waffenverbotszonen. Bei der Einrichtung solcher Zonen haben die Behörden nun freie Hand und müssen keine Notwendigkeit mehr nachweisen. Zwar gibt es in den Absätzen scheinbar Einschränkungen, wo eine Behörde die Einrichtung einer Waffenverbotszone verfügen kann, doch dabei handelt es sich nur um Nebelkerzen. Wichtig ist nur ein kurzer Abschnitt:
„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Messern verbieten oder beschränken […] wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass [… dies] zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. „
Übersetzt bedeutet diese Vorschrift, dass die Landesregierung oder von ihr beauftragte Behörden (z. B. Polizei) ohne explizite Genehmigung überall dort permanente oder befristete Waffenverbotszonen einrichten können, wo möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen könnte. Waffenverbotszonen werden also zukünftig nicht mehr auf bekannte Kriminalitätsschwerpunkte begrenzt sein, sondern können aufgrund behördlicher Willkürentscheidungen an jedem Ort in Deutschland in beliebiger Größe errichtet werden.
Durch das Waffenrecht 2024 für Messer in der Fassung nach dem 31.10.2024 dürften solche Schilder bald fester Bestandteil des Straßenbildes in Deutschland sein.
Ausnahmen zum Führen von Messern in Waffenverbotszonen
Bei den Ausnahmeregelungen ist der Gesetzgeber in Waffenverbotszonen deutlich restriktiver, als bei den Ausnahmen für Veranstaltungen nach Absatz 1. Es ist erlaubt, ein Messer „nicht zugriffsbereit“ durch eine Waffenverbotszone zu transportieren. Was „nicht zugriffsbereit“ bedeutet, wurde nun endlich präzisiert.
In der Anlage 1 zum Waffengesetz ist im Abschnitt 2 unter Punkt 13 ist festgelegt, dass ein Messer als ausreichend gesichert gilt, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreichbar ist. Im vollen Wortlaut heißt es:
„… ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;“ (Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 13, WaffG).
Inhaber einer WBK oder eines Waffenscheines besteht auch in den Waffenverbotszonen derzeit keine rechtssichere Regelung, denn es ist zu befürchten, dass Interpretationsspielräume einseitig den Auffassungen der Behörden zufallen. Entgegen unserer ersten, optimistischen Einschätzung raten wir Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse zu Vorsicht.
Eine klare Regelung gibt es nur für Rettungskräfte; deren Mitglieder dürfen während des Einsatzes in Waffenverbotszonen Messer und Werkzeuge führen. Weitere Ausnahmen mit Praxisbezug sind nicht vorhanden.
Welche Messer dürfen legal geführt werden?
Außerhalb von Waffenverbotszonen dürfen Messer mit feststehender Klinge geführt werden, sofern die Klinge weniger als 12 Zentimeter lang ist. Taschenmesser ohne Klingenverriegelung dürfen in der Öffentlichkeit getragen werden und auch Klappmesser mit Klingenverriegelung sind erlaubt, sofern sich die Klinge nicht einhändig öffnen lässt. Alle Details zu verbotenen und erlaubten Messern, Multitools und Werkzeugen findet ihr im Artikel: Waffenrecht für Messer in Deutschland
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Links zum weiterlesen
- Bundestag: Beschlussvorlage 2013413 zu Migration und Waffenrecht
- Waffengesetz §10: Waffenschein, Waffenbesitzkarte, „Kleiner Waffenschein“
- Knife-Blog Thema: Waffenverbotszonen
Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!
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