Verhalten bei Polizeikontrollen
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Verhalten bei Polizeikontrollen – Tipps für Messerbesitzer

Viele Leser bleiben mit Knife-Blog über Facebook in Kontakt oder senden Leserbriefe per E-Mail. Lob und Kritik zum Blog oder kürzlich erschienen Artikeln und Produktvorschläge für Reviews bilden dabei die größte Gruppe. Gelegentlich werden auch Ratschläge erbeten, wenn Polizei oder Zoll ein Messer sichergestellt haben oder der Messerbesitzer wegen einer Ordnungswidrigkeit angezeigt wurde. Anhand eines schwerwiegenden Falles zeigt Knife-Blog, wie man durch umsichtiges Verhalten bei Polizeikontrollen negative Folgen minimieren oder sogar vermeiden kann.

In den vergangenen Monaten haben die Fragen zu rechtlichen Themen zugenommen. Das mag Zufall sein, möglicherweise hat sich aber auch das Kontrollverhalten der Behörden verändert. Dem Problembereich bei Multifunktionswerkzeugen mit einer bestimmten Bauform (Artikel: Multitools ↑) hat Knife-Blog vor kurzem einen eigenen Artikel gewidmet, aber auch Einhandmesser mit und ohne Klingenverriegelung tauchen häufig bei Fragen nach Rechtsauskünften auf.

Eines vorweg: Ich bin kein Jurist. Rat und Hilfe kann ich daher nur aus der Lebenserfahrung geben. Letztere wächst aufgrund steigender Fallzahlen leider kontinuierlich. Manchmal wird ein Bürger bei einem Rechtsbruch erwischt und bestraft. Dagegen ist nichts zu sagen. Manchmal sind die Verläufe von Kontrollen und Sicherstellungsmaßnahmen allerdings so hanebüchen, dass selbst dem juristischen Laien die Haare zu Berge stehen.

Schaden oder gar ungerechtfertigte Beschuldigungen kann man zuverlässig nur vor und während einer Kontrolle abwenden. Leider kommen die Fragen der Betroffenen oft zu spät, denn nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen liegt das Kind üblicherweise schon im Brunnen.

Polizeikontrollen sind immer unangenehm. Auch dann, wenn man sich sicher ist, dass man nichts verbrochen hat. Noch unangenehmer wird es, wenn man sich selbst nicht sicher ist, ob man „legal“ unterwegs ist oder nicht. Macht man aus Unkenntnis oder Vertrauensseligkeit während der Kontrolle einen Fehler, hilft anschließend selbst der Gang zum Rechtsanwalt meist nicht mehr. Deshalb ist entscheidend, die zugrunde liegenden Gesetze zu kennen und sich während der Kontrolle gelassen und umsichtig zu verhalten. Welche Fehler man bei einer Kontrolle durch die Polizei machen kann, lässt sich an einem realen Fall anschaulich darstellen.

Zwei junge Messerfans sind auf dem Weg zu einer Messerbörse. Beide führen zahlreiche Messer mit, darunter auch Einhandmesser mit Klingenverriegelung, die nach §42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG einem Führverbot unterliegen. Die Messer befinden sich in Etuis und Originalboxen verpackt in einem Rucksack und in einer kleinen Sporttasche. Die Stimmung im Auto ist gut, die Vorfreude auf das Treffen groß und die Musik dementsprechend laut. Ein Überholmanöver ohne zu blinken und das Überqueren einer durchgezogenen Linie macht eine Zivilstreife auf unsere beiden Messerfans aufmerksam. Das Schild „Polizei – Folgen“ klappt hoch und die Fahrt endet auf dem nächsten Parkplatz.

Ausweis, Führerschein, Kfz-Schein. Das kennt jeder Autofahrer. Man wartet auf eine wortreiche Belehrung, Verkündigung des Bußgeldes und sehnt sich die Weiterfahrt herbei.

Verhalten bei Polizeikontrollen

Im aktuellen Fall lassen die Beamten ihren Blick durch die Seitenscheibe schweifen und bemerken den auf der Rückbank liegenden Rucksack. Zahlreiche „szenetypische“ Patches zieren den Rucksack. Auf einigen Patches sind Messer, auf anderen Schusswaffen oder Totenköpfe abgebildet. „Was ist da auf dem Rucksack“, fragt einer der Beamten, „sind das Aufkleber?“ Während einer der Messerfans „Patches“ erklärt fällt ihm der andere Beamte ins Wort: „Toll, zeigen Sie doch mal!”

Der junge Mann ist durch das Interesse des Beamten angenehm überrascht und präsentiert stolz seinen Rucksack. „Da sind ja Messer abgebildet, führen Sie Messer mit?“, lautet die nächste Frage einige Sekunden später. „Na klar, wir sind gerade auf dem Weg zu einem Messertreffen…“, setzt der junge Mann zu einer Erklärung an. „Die Messer würde ich mir gerne mal anschauen“, sagt einer der Beamten, „legen Sie bitte alle mitgeführten Messer auf die Motorhaube.“

Die beiden jungen Messerfans wollen wegen eines Vergehens im Straßenverkehr natürlich keine Konfrontation mit den Beamten riskieren und kommen der Aufforderung nach. Die Beamten sind freundlich, interessiert an der Technik und zeigen sich vor allem von den teuren Framelock Foldern beeindruckt. “Wie lang ist die Klinge, was kostet ein solches Messer, wie funktioniert die Klingenverriegelung?”. Willig beantworten die Messerfans alle Fragen. Medford, Strider, Zero Tolerance, Spyderco. Die Motorhaube füllt sich rasch.

Plötzlich kippt die Stimmung. „Sie führen verbotene Einhandmesser, Sie begehen damit einen Verstoß gegen das Waffengesetz“ lautet die nächste Ansage. Es kommt noch schlimmer: „Die Messer müssen wir beschlagnahmen.“ Alles Heulen und Betteln erweist sich als nutzlos. „Unterschreiben Sie hier und sie kommen mit einer Ordnungsstrafe davon“, lautet der Ratschlag eines Beamten. „Wir können das Gespräch aber auch gerne auf der Polizeiwache fortsetzen und eine Strafanzeige schreiben“, bietet sein Kollege an. Die jungen Männer sind verstört, verunsichert und schließlich unterschreiben sie die vorgelegten Dokumente.

Elf Einhandmesser im Wert von knapp 6.000 Euro haben soeben auf einem Parkplatz den Besitzer gewechselt. Einige Wochen später kommt noch eine saftige Ordnungsstrafe dazu. Trotz der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts lässt sich die Strafe nicht abwenden und auch die Messer sind verloren.

Das führt zur Frage, wie man sich bei Polizeikontrollen richtig verhält. Tatsächlich geht es den meisten Bürgern wie unseren beiden Messerfans: Sie plappern und plappern und reden sich ohne Not um Kopf und Kragen.

Das richtige Verhalten bei Polizeikontrollen ist entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens

Das richtige Verhalten bei Polizeikontrollen ist entscheidend für den Ausgang des Verfahrens.

Alles zurück auf Anfang. Polizeikontrollen wegen einer Unachtsamkeit im Straßenverkehr sind jederzeit möglich. Ein Grund, ein Fahrzeug anzuhalten findet sich immer. Zu schnell, zu langsam, nicht rechtzeitig geblinkt. Es gibt tausend Gründe von der Polizei angehalten zu werden. Nun hat man als Bürger im privaten PKW nur eine einzige Pflicht: Man muss sich ausweisen. Das umfasst zwei Dokumente: Fahrerlaubnis und Kraftfahrzeugschein. Auch wenn keine Ausweispflicht besteht ist es kein Fehler, Personalausweis (oder Reisepass) zur Hand zu haben.

In Deutschland besteht zwar nach § 1 PAuswG eine Ausweispflicht, eine allgemeine Mitführpflicht für Identitätsnachweise gibt es hingegen nicht. Nur in der DDR bestand eine Mitführpflicht für den dort geltenden Personalausweis für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet hatten.

Händigen Sie die Dokumente kommentarlos aus. Häufig beginnt die Kontrolle mit der Polizisten-Frage: “Wissen Sie, was Sie falsch gemacht haben?” Egal, ob man es weiß oder ahnt, die richtige Antwort lautet immer “Nein”. Ein “Ja” werten Polizei und Staatsanwaltschaft als Beweis für eine vorsätzliche Handlung, was ein höheres Bußgeld oder Schlimmeres zur Folge haben kann. Vorhaltungen über das eigene Fahrverhalten sollte man sich widerspruchlos anhören, verhindern lassen sie sich nur um den Preis einer nutzlosen Eskalation. Auch wenn die Vorhaltungen unberechtigt oder überzogen erscheinen, sollte man wortkarg und defensiv bleiben.

Verdachtsunabhängige Kontrollen

Um zu verstehen, wie sich das Desaster der beiden Messerfans entwickelt hat, muss man ein wenig ausholen.

In Deutschland sind verdachtsunabhängige Kontrollen nicht ohne Weiteres möglich. Kein Polizist darf jemand auf der Straße anhalten, eine Taschen- oder Leibesvisitation vornehmen oder in Körperöffnungen nach BTM stöbern. Allerdings existiert eine rechtliche Grauzone und die Polizeigesetze der Bundesländer sind hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse unterschiedlich. Relativ häufig, aber rechtlich umstritten sind verdachtsunabhängige Kontrollen in der Nähe von Diskotheken oder im Umfeld von Rockkonzerten, mit der Begründung, man wisse aus „kriminalistischer Erfahrung“, dass es unter den Besuchern eine hohe Zahl von BTM-Konsumenten gäbe.

Bei einer Verkehrskontrolle sind Ausnahmegründe für eine verdachtsunabhängige Kontrolle ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gegeben. Zwar darf die Polizei im Rahmen der Kontrolle Überprüfungen des technischen Zustands eines Fahrzeuges vornehmen (Licht, Reifenprofil etc.), aber Blicke in Handschuhfach, Kofferraum oder in mitgeführte Gepäckstücke sind tabu.

Daher fragen Polizisten gerne nach Verbandskasten und Warndreieck, weil der Autofahrer dann in der Regel den Kofferraum öffnen muss. Auch wenn man nur legale Messer transportiert, geht man jeder Eventualität und zumindest einer zeitraubenden Überprüfung aus dem Weg, wenn sich Warndreieck und Verbandskasten im Fahrzeuginnenraum befinden. Dadurch erspart man sich nachts im strömenden Regen das komplette Urlaubsgepäck auszuräumen und – Achtung Mehrwert – man hat das Warndreieck auch schneller zur Hand, wenn es einmal gebraucht wird.

Verhalten bei Polizeikontrollen: Durchsuchung

Rechtliche Grundlage für eine Durchsuchung von Person, Auto oder Wohnung ist §102 StPO. Ein Verdacht auf Mitführen verbotener Gegenstände könnte also Ermittlungen wegen einer mutmaßlichen Straftat in Gang setzen.

  • § 102 StPO – Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Grundlage einer Durchsuchung ist also der begründete Verdacht, dass die Person eine Straftat begangen hat oder vorbereitet. Eine Durchsuchung zur Informationsbeschaffung ist keinesfalls zulässig. Also versuchen die Beamten, Informationen auf andere Weise zu gewinnen, um schließlich eine Durchsuchung begründen zu können.

Exkurs: Informelle Befragung

Ein Standardverfahren der Polizei zur Informationsgewinnung heißt „informelle Befragung“, im Polizei-Jargon auch “informatorische Befragung”. Dahinter verbergen sich mehr oder weniger aufwendige Psycho-Spielchen, die jedem angehenden Polizeibeamten bereits durch Rollenspiele in der Ausbildung vermittelt werden.

Im Laufe der Dienstzeit werden Befragungstechniken und psychologische Grundlagen der Gesprächsführung nicht nur durch praktische Erfahrung. sondern auch durch spezielle Seminare weiter geschult.

Die „informelle Befragung“ spielt mit dem Wunsch des Bürgers, keinen Ärger mit der Polizei zu riskieren und daher vermeintlich harmlose Fragen umfänglich und wahrheitsgemäß zu beantworten.

Psychologisch geschult, zeigen sich Polizisten bei solchen Fragen höflich, freundlich und interessiert – so erhöht sich der Druck auf den Befragten, seinerseits freundlich und kooperativ zu sein.

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Die Fragen bei einer Verkehrskontrolle könnten lauten: “Wie schnell sind Sie gefahren?”, „Woher kommen Sie?“, „Wohin fahren Sie?“ oder „Haben Sie etwas getrunken?“ Durch eine Beantwortung der Fragen kann man sich in Schwierigkeiten bringen. Gibt man an von einer Feier, von einem Bundesligaspiel, vom Lieblingsitaliener oder einem anderen Ort zu kommen, an dem typischerweise Alkohol konsumiert wird, hat man zwar noch nicht den begründeten Verdacht geliefert unter Alkoholeinfluss zu fahren. Allerdings hat man mit seiner Aussage einen Anfangsverdacht geschaffen und nun wird der Beamte garantiert nachhaken.

Grundsätzlich ist die informelle Befragung nichts Unredliches. Fragen zu stellen ist das gute Recht der Beamten und an manchen Tagen mag sich daraus eine nette Unterhaltung entwickeln. Genauso redlich ist die Absicht das Befragten, sich durch die Antworten nicht selbst zu belasten oder seine Situation zu verschlechtern. Das hat nichts mit einer „Anti-Haltung” gegenüber der Polizei zu tun, sondern stellt nur die legale Inanspruchnahme vom Gesetz gewährter Rechte dar.

Nicht bluffen lassen

Wenn Befragungen keine Ergebnisse liefern oder der Befragte die Mitarbeit verweigert, setzen die Beamten gerne auf einen Bluff. Wie im vorliegenden Fall soll der Satz „Wir können das Gespräch auch auf der Polizeiwache fortsetzen” Angst und kooperatives Verhalten erzeugen. Beste Antwort: „Wenn Sie mich zwingen, Sie auf die Polizeiwache zu begleiten, werde ich keinen Widerstand leisten!” Wer Lust hat, das Gespräch mit ein wenig Chili zu würzen, kann ergänzen: „Allerdings werde ich ihre Vorgehensweise nachträglich auf Rechtskonformität überprüfen lassen.”

Vorsicht bei Gesprächen während Polizeikontrollen

Polizisten sind geschulte Kommunikationsprofis und haben eine Grundausbildung in Psychologie.

Bei Befragungen spielen die Beamten gern mit Ängsten des Befragten. Das kann die Angst sein, auf eine Polizeidienststelle verfrachtet zu werden oder die Angst vor stundenlangen Verhören. Ein Klassiker ist die Frage der Beamten an der Haustür: “Dürfen wir hereinkommen, es muss ja nicht die ganze Nachbarschaft hören, was wir zu besprechen haben.” Hier wird mit der Angst gespielt, seinen guten Ruf zu verlieren oder zumindest bei den Nachbarn ins Gerede zu kommen. Mit diesem kleinen Psycho-Trick verschaffen sich Polizisten sehr häufig Zutritt zu Privat- oder Firmenräumen, ohne im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses zu sein.

Fakt ist, wenn sich ein Bürger ausgewiesen hat und ein Polizist verfrachtet ihn auf eine Polizeiwache, dann muss er sehr gute Gründe dafür haben. Einfach mal jemand (wegen mangelnder Auskunftsfreude) für eine Nacht wegsperren, ist in unserem Rechtsstaat nicht vorgesehen. Drohungen mit Gefängnis, körperlicher Gewalt oder stundenlangen Verhören sind nicht nur rechtswidrig, sondern auch strafbewehrt. Natürlich kennen die Beamten die Grenzen ihrer Rechte besser als die meisten Bürger und genau deshalb funktioniert das Instrument Bluff.

Kopfkino unbedingt ausschalten!

Sie sind im Umgang mit der Polizei unerfahren? Das spricht einerseits für Sie und kann anderseits zum Problem werden. Hüten Sie sich davor, mangelnde Erfahrung mit Szenen aus TV-Krimis aufzubessern! In Kriminalfilmen, insbesondere wenn sie aus der Serie “Tatort” stammen, überziehen die Ermittler ihre Befugnisse regelmäßig. Nach Herzenslust werden Personen mündlich zu Verhören einbestellt, Beschuldigten wird die anwaltliche Vertretung verweigert, Zeugen werden in eine Zelle gesteckt oder per Dauerverhör eingeschüchtert und am Ende von Befragungen sprechen TV-Kommissare gerne mal ein Reiseverbot aus.

Daran, dass Polizisten Türen aufbrechen oder durch Fenster einsteigen, um vermeintliche Zeugen aufzuspüren oder an vermutete Beweismittel zu gelangen, hat sich der Zuschauer längst gewöhnt. Um sich unbefugten Zutritt zu Privaträumen zu verschaffen, werden Wohnungsinhaber gewaltsam beiseite gedrängt oder anderweitig körperliche Gewalt eingesetzt. Die Aufzählung ließe sich endlos fortsetzen.

Durch die Dauerberieselung mit diesem Krimi-Nonsens glauben viele Bürger mittlerweile, dass Polizisten in der Realität die gleichen “Rechte” haben wie ihre Kollegen in Film, Funk und Fernsehen. Dabei ist eher das Gegenteil richtig, denn wer Beschuldigte oder Zeugen bedroht oder die Grundrechte von Beschuldigten oder Zeugen verletzt, wer Freiheitsberaubungen begeht, seinen Dienstwagen als Waffe verwendet oder illegal Beweismittel beschafft, ist selbst ein Straftäter. Im echten Leben hätten Lindholm, Odenthal und Tschiller bergeweise Strafanzeigen und Disziplinarverfahren kassiert und wären längst wieder bei der Parkraumüberwachung tätig.

Haben Sie keine Angst, lassen Sie sich nicht einschüchtern! Grundregel: Reden Sie lieber mit ihrem Rechtsanwalt anstatt mit der Polizei.

Verhalten bei Polizeikontrollen: Safety first!

Normalerweise wird ein Polizeibeamter nicht auf die Idee kommen, anlässlich einer Verkehrskontrolle nach einem mitgeführten Messer zu fragen. Deshalb sollte man ihn auch nicht mir der Nase darauf stoßen und den Taschenclip durch die Jacke oder ein lose über der Hose getragenes Hemd verbergen.

Messer sollten natürlich immer gesetzeskonform transportiert werden, aber es ist nicht sinnvoll, ohne Notwendigkeit auf mitgeführte Messer hinzuweisen. Längst ist nicht klar, ob die kontrollierenden Beamten die labyrinthartigen Querverweise im Waffengesetz auswendig kennen. Selbst mit einem Hinweis auf legale oder gesetzeskonform beförderte Messer kann man sich einer langwierigen Überprüfung und sogar einer Sicherstellung der Messer aussetzen.

Keine Regel ohne Ausnahme!
Wenn eine körperliche Untersuchung durch Polizisten unabwendbar bevorsteht, sollte man vorher auf ein eventuell getragenes Messer hinweisen und es auf Anweisung der Beamten ablegen.

Auch wenn man mal einen Fehler macht, zum Beispiel, wenn man vor lauter Schusseligkeit oder Aufregung vergisst, ein Schloss am Transportbehältnis anzubringen, muss man sich bei einer „informellen Befragung“ nicht selbst belasten. An dieser Stelle haben die beiden Messerfans den ersten Fehler gemacht. Bereits die Frage nach den „Aufklebern“ auf dem Rucksack, hätte man besser nicht beantwortet. Anstatt durch Zeigen und Erklären der Patches den Rucksack interessant zu machen, wäre die Antwort: „Sie haben mich wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit angehalten, ich sehe da keinen Zusammenhang mit meinem Gepäck“ weniger freundlich, aber bei Weitem nicht so kompromittierend gewesen.

Machen Sie sich an dieser Stelle von der Hoffnung frei, einen kontrollierenden Beamten durch Freundlichkeit oder ausführliche Erläuterungen milde stimmen zu können. Sie haben es mit Profis zu tun, die Sachverhalte ermitteln und diese zur Anzeige bringen. Nette Worte und ein liebes Gesicht ändern daran nichts.

Vertreten Sie während der Kontrolle ihre Standpunkte deutlich, aber höflich. Provokationen gehen üblicherweise nach hinten los und den Spruch mit dem Oberförster hat jeder Polizist schon mal gehört. Abgesehen davon gehört die Beleidigung von Amtsträgern zu den kostenintensiven Hobbys. Ruhiges, höfliches und wortkarges Verhalten ist der beste Weg, schnell und ungeschoren durch eine Kontrolle zu kommen.

Die Beamten über das Reiseziel und den Inhalt des Rucksacks zu informieren war ebenso überflüssig wie kontraproduktiv. Die Frage, ob Messer mitgeführt werden, hätten die beiden mit einem einfachen „Nein“ beantworten können. Die Frage nach dem Reiseziel hätte man unwiderlegbar mit dem Geburtstag der Großmutter oder dem Besuch beim Patenkind beantworten können. Immer daran denken, niemand muss sich selbst belasten! Niemand muss wahrheitsgemäße Angaben machen, wenn er dadurch sich selbst, Verwandte, den Ehepartner oder Verlobten belasten oder sogar Gründe zu weiteren Ermittlungen liefern würde.

Droht eine Durchsuchung von Kleidung, Körper oder Gepäck, ist entscheidend, der angekündigten Durchsuchung sofort eindeutig zu widersprechen. Wer nicht widerspricht, hat stillschweigend sein Einverständnis erklärt und kann im Nachgang eine etwaige Rechtsverletzung nur noch schwer geltend machen. Der Widerspruch soll deutlich artikuliert sein aber nicht durch Flucht, Gegenwehr oder gar einen Angriff auf den Beamten verhindert werden.

Sagen Sie ruhig, aber bestimmt: „Ich widerspreche ausdrücklich der Durchsuchung, werde aber keinen Widerstand leisten“.

Ein erfahrener Beamter wird an dieser Stelle vorsichtig abwägen. Zwei junge Männer, die nicht dem kriminellen Milieu zugehörig erscheinen und ein Rucksack mit ein paar bunten „Aufklebern“ in einer Verkehrskontrolle ergeben selbst bei großzügigster Auslegung keinen begründeten Verdacht auf eine Straftat. Um selbst keine Rechtsverletzung zu begehen, wird der Beamte die Durchsuchung des Rucksacks nicht erzwingen.

Ein Tipp noch zum Schluss: Verzichten Sie darauf, Ihr Smartphone per Gesichtserkennung zu entsperren auch dann, wenn Sie vermeintlich nichts zu verbergen haben. Bei einer Kontrolle könnte man Ihnen das Gerät zunächst abnehmen und es Ihnen später während einer Befragung unerwartet vors Gesicht halten. Sie haben nichts zu verbergen? Nichts in Ihrer Bildergalerie oder Ihren Social Media Accounts rechtfertigt Nachfragen oder könnte das Interesse eines Polizeibeamten wecken? Fein, träumen Sie weiter.

Wenn Sie eine Tat begangen haben oder einer Tat verdächtig sind, die eine Durchsuchung Ihres Smartphones rechtfertigt, ist es Sache eines Richters, den entsprechenden Beschluss zu erlassen.

Verhalten bei Polizeikontrollen – Sicherstellung

Die Sicherstellung von Gegenständen dient der Sicherung von Beweismitteln. Im vorliegenden Fall werden die Messer als Beweismittel wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz zunächst sichergestellt und später gegebenenfalls per richterlicher Verfügung zwecks Unbrauchbarmachung oder Vernichtung beschlagnahmt. Umgangssprachlich werden Sicherstellung und Beschlagnahmung synonym verwendet, im juristischen Sinn gibt es jedoch Unterschiede.

Das Verfahren der behördlichen Sicherstellung und zwei wichtige Paragraphen sollte jeder Messerbesitzer kennen.

Bei Sicherstellung eines Gegenstandes muss der Polizei- oder Zollbeamte ein Dokument über die Sicherstellung anfertigen. Eine Kopie dieses Dokuments muss dem Messerbesitzer als letztem „Gewahrsamsinhaber“ ausgehändigt werden. Gegenüber den Beamten muss man der Sicherstellung widersprechen und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände verlangen.

Verzichtet der Messerbesitzer eine oder beide Maßnahmen, wird die Behörde später argumentieren, er habe die „Sachherrschaft“ freiwillig aufgegeben. Danach kann kein Anspruch auf Rückgabe oder Erstattung mehr geltend gemacht werden.

Die Vorgehensweise einer Sicherstellung ist durch den §107 StPO geregelt. Achtung, Gesetzestext lesen: Der Beamte muss nur auf Verlangen eine Quittung ausstellen!

107 StPO – Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muss. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.

Die erwähnten §§ 102 und 103 StPO greifen bei Ermittlungen wegen Straftaten. Handelt es sich bei den in amtliche Verwahrung zu nehmenden Gegenständen um Einziehungsgegenstände, kommt eine Beschlagnahme auf der Grundlage von § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesen Gegenständen vorrangig um Beweismittel handelt. Ist das nicht der Fall, richtet sich die Beschlagnahme solcher Gegenstände nach: § 111b StPO (Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung)

§ 94 StPOSicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

Durch die Sicherstellung wird der Gegenstand im Juristensprech zum Asservat. Die sicherstellende Behörde ist verpflichtet, mit dem Asservat pfleglich umzugehen, es sachgerecht zu behandeln, es nicht zu beschädigen und sichergestellte Gegenstände schon gar nicht zu verlieren. Bei Beschädigung oder Verlust haftet die Behörde oder sogar der agierende Beamte. Der Verlust eines Asservats ist durch §133 StGB Abs. 1 (Verwahrungsbruch) geregelt und ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Besitzt man eine Kopie der Sicherstellungsverfügung, kann man etwaige Ansprüche später bei Gericht geltend machen.

Unter Links sind Verweise auf die vollständigen Gesetzestexte sowie zu anderen für diese Thematik relevanten Paragraphen hinterlegt.

Der Widerspruch gegen eine Sicherstellung / Beschlagnahmung ist zwei Fällen unerlässlich:

  1. Man ist sicher, keinen Rechtsbruch begangen zu haben und die Sicherstellung der Gegenstände erfolgte grundlos oder sogar rechtswidrig,
  2. Es besteht eine minimale Chance, dass ein Richter der Argumentation der sicherstellenden Behörde nicht folgen könnte.

Im vorliegenden Fall wären die Aussichten für die beiden Messerfans nicht schlecht gewesen, denn es gibt bereits einen Gerichtsentscheid, dass ein durch Reißverschluss verschlossener Rucksack als „verschlossenes Transportbehältnis“ im Sinne von § 42a Abs. 2, Satz 2 WaffG gilt.

Mit Urteil vom 07.08.2009 hat das AG Kiel festgestellt: Ein ordnungsgemäß geschlossener Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis (AG Kiel, 597 Js OWi 27781/09). Zwar gibt es ein konkurrierendes Urteil aus Stuttgart, aber im vorliegenden Fall wäre eine Klage möglicherweise auch deshalb erfolgreich gewesen, weil jedes Messer für sich wiederum in einem gegen unmittelbaren Zugriff gesichertem Behältnis transportiert wurde.

Ein weiterer – kreativer Ansatz – hätte darauf abzielen können, dass Delikt und die Höhe des Bußgeldes in keinem Verhältnis zum Wert der Messer stehen. Da die Messer außerdem rechtmäßig besessen wurden, könnte eine Einziehung unverhältnismäßig sein.

Aus den bei der Sicherstellung unterschriebenen Dokumenten ging später hervor, dass die beiden jungen Männer die „Sachherrschaft“ freiwillig aufgegeben hatten. Wegen ihrer Aussagen vor Ort und den Angaben in der vor Ort unterschriebenen Dokumenten konnte auch der eingeschaltete Rechtsanwalt nicht mehr helfen.

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Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!