Feststellungsbescheide des BKA
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Feststellungsbescheide des BKA zu Messern und Werkzeugen

Das Bundeskriminalamt (BKA) ist die Institution in Deutschland, die Einordnungen von Gegenständen hinsichtlich ihrer waffenrechtlichen Relevanz vornimmt. Die Praxis über Feststellungsbescheide des BKA Sachverhalte zu präzisieren existiert seit der Novellierung des Waffengesetzes 2003. Bis heute wurden über 300 Feststellungsbescheide des BKA zu Waffen, Werkzeugen oder Alltagsgegenständen veröffentlicht. Manche Bescheide sind trotz ihrer Wichtigkeit in Vergessenheit geraten, andere wurden fehlinterpretiert und haben zu mehr Verwirrung als Klarheit gesorgt. Knife-Blog erklärt leicht verständlich alle Feststellungsbescheide, die jeder Messerfan kennen sollte.

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Niemand außer dem Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Bürger alle Feststellungsbescheide des BKA gelesen hat und sich im Bundesanzeiger regelmäßig über etwaige Änderungen bei waffenrechtlichen Einstufungen informiert. Trotzdem gilt der Grundsatz, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Gerät also ein Bürger in eine Polizeikontrolle und wird ein Gegenstand bei ihm gefunden, der per Feststellungsbescheid zur Waffe oder gar zum verbotenen Gegenstand erklärt wurde, droht eine Strafanzeige und schlimmstenfalls sogar eine Vorstrafe.

Die Angst, durch Unwissenheit in eine Definitionslücke des Gesetzes zu tappen oder einen „Verbotsirrtum“ zu begehen, hat nicht nur viele Messerbesitzer verunsichert, sondern auch zu Umsatzeinbußen beim Handel geführt. In manchen Punkten schaffen die Feststellungsbescheide des BKA jedoch Klarheit. Viele Jäger, Sportschützen, Messerliebhaber und Bürger, die Messer zur Berufsausübung benötigen, sind auf das Bundeskriminalamt schlecht zu sprechen.

Die Behörde steht durch ihre Feststellungsbescheide im Verdacht, die Rechte der Bürger auf Besitz oder Verwendung von Alltagsgegenständen nach eigenem Ermessen immer weiter einzuschränken. Diese Wahrnehmung ist verständlich aber falsch. Tatsächlich prüft das BKA nur, ob Bauart- und oder Bestimmung eines Gegenstandes einer Definition im Waffengesetz entspricht oder nicht. Veröffentlichte Feststellungsbescheide des BKA diesen der Orientierung für Bürger und Gerichte.


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Feststellungsbescheide des BKA

Im Gegensatz zur Politik, die ideologische Positionen ins Recht überträgt, nimmt das BKA Definitionen und Prüfungen innerhalb des Rahmens vor, den der Gesetzgeber abgesteckt hat. Dabei geht das BKA sachlich-technokratisch vor und hat bei seinen Einordnungen bisher hohe Fachkompetenz bewiesen. Verbote werden also nicht vom BKA gemacht, sondern von den Politikern und Parteien, die die Bürger selbst gewählt haben.

Der überwiegende Teil der Feststellungsbescheide des BKA bezieht sich auf Schusswaffen, nur knapp fünfzig Bescheide drehen sich um Messer, Werkzeuge und andere Alltagsgegenstände. Nicht alle Bescheide sind für Messerbesitzer oder Outdoor-Sportler relevant, da viele sich auf ein bestimmtes Produkt beziehen, das in dieser Form inzwischen nicht mehr angeboten wird. Auch andere Bescheide haben aufgrund einer spezialisierten Fragestellung keine Allgemeingültigkeit. Die wichtigsten Bescheide hat Knife-Blog im Folgenden zusammengefasst.

Rettungsmesser, Rescue-Tools

Titel / Link: Einstufung von sogenannten „Rettungsmessern”
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

Aktenzeichen: KT21 /ZV 25 – 5164.01 – Z 20 vom 28.08.2003

Inhalt / Einstufung: Das BKA hat in diesem Feststellungsbescheid die Unterscheidungskriterien zwischen verbotenen Spring- oder Fallmessern und als Werkzeug eingestuften und somit erlaubten Rettungsmessern festgelegt.

Hintergrund: In zahlreichen Fällen wurden bei Polizeikontrollen Bürger angezeigt, weil sie ein Rettungsmesser im Fahrzeug mitgeführt hatten. Da diese Rettungsmesser üblicherweise als Vollautomaten, Einhand- oder Fallmesser ausgeführt sind, wurden sie von der Polizei / den Ordnungsämtern als verbotene Gegenstände betrachtet.

Ergebnis: Abhängig von ihrer Bauart können mitgeführte Rettungsmesser legal zu führen sein, auch wenn sie per Vollautomatik öffnen und über eine Klingenarretierung verfügen.

Hinweis von Knife-Blog: Unabhängig von der Einstufung des BKA müssen Sie davon ausgehen, dass das Führen eines Rettungsmessers als Ordnungswidrigkeit angezeigt wird. Das gilt auch, wenn sich das Messer zugriffsbereit im Inneren eines Fahrzeugs befindet. Entscheidend ist, ob das Messer als Einhandmesser eingestuft werden kann oder nicht.


Streitaxtähnlicher Gegenstand

Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 66 vom 21.04.2005

Titel / Link: Waffenrechtliche Bewertung eines streitaxtähnlichen Gegenstandes
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG
Hinweis: Dieser Feststellungsbescheid scheint nicht mehr zum Download zur Verfügung zu stehen.

Hintergrund:  Der Kopf einer künstlerisch gestalteten Streitaxt verfügt über mehrere scharfe Schneide, die teilweise einen Winkel zur Grifflinie bilden.

Inhalt / Einstufung: Es wurde geprüft, oder dieser Axtkopf einem verbotenen Faustmesser entspricht (Ziffer 1.4.2 der Anlage 2 zu § 2, Abs. 3 WaffG) und sich daraus eine Verbotseigenschaft ergibt. Nach der technischen Einordnung wurde entschieden:  Die geprüfte Axt bzw. der Axtkopf ist eine Hieb- oder Stoßwaffe aber kein verbotener Gegenstand.

Ergebnis: Der Besitz der Axt bzw. des Axtkopfes stellt keinen Verstoß gegen das WaffG dar, der Gegenstand wird als Hieb- und Stoßwaffe eingestuft und unterliegt somit dem Führverbot. (Anm. des Verfassers: Diese Einordnung dürfte auch auf Tomahawks Anwendung finden, deren Formgebung von einer normalen Handaxt abweicht). Die Möglichkeit, den Axtkopf vom Stiel getrennt als faustmesserähnlichen Gegenstand zu verwenden, hat das BKA verneint. Deshalb stellt die Streitaxt keinen verbotenen Gegenstand dar.


Feststellungsbescheide des BKA – Kubotan

Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 170 vom 05.03.2008

Titel / Link: Waffenrechtliche Bewertung eines „Kubotan“
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

Hintergrund:  Auf Antrag des LKA Hamburg soll überprüft werden, ob ein sogenannter „Kubotan“ eine Hieb- oder Stoßwaffe darstellt.

Inhalt / Einstufung: Als Kubotan werden zylindrische Gegenstände bezeichnet, die aus der geschlossenen Faust herausragen können und unter „unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft“ dazu geeignet sind, einer Person Verletzungen beizubringen. Zu prüfen ist, ob es sich beim Kubotan um eine Hieb- und Stoßwaffe i.S.d. Ziffer 1.3.1 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG handelt oder auf Deutsch gesagt: ist ein Kubotan eine Waffe oder nicht.

Feststellungsbescheide des BKA - Kubotan

Ergebnis: Das BKA hat den Kubotan weder als Waffe noch als verbotenen Gegenstand eingeordnet. Die Begründung lautet sinngemäß: nicht jeder Gegenstand, der grundsätzlich geeignet ist, durch Hieb, Stich oder Stoß Verletzungen hervorzurufen, ist gleichzeitig oder automatisch eine Hieb- oder Stoßwaffe im Sinn des Waffengesetzes.

Kubotane unterliegen also keiner waffenrechtlichen Einschränkung, sie dürfen erworben und geführt werden.


Assisted Opener

Die nächsten beiden Feststellungsbescheide befassen sich mit dem Thema Halbautomaten („Assisted Opener“). Dieser Messertyp wurde bereits 2004 einer Prüfung durch das BKA unterzogen und eindeutig festgestellt, dass es sich im Gegensatz zu einem sogenannten Springmesser ab einer Klingenlänge von 8,5 Zentimetern nicht um einen verbotenen Gegenstand handelt.

Als 2017 ein weiterer Feststellungsbescheid zu einem einzelnen Messer mit Öffnungsautomatik erfolgte, hat dieser zweite Bescheid zu erheblichen Missverständnissen geführt und viel Unsicherheit erzeugt. Manche Firmen haben sogar aus Sorge, sich im Paragrafendschungel des Waffenrechts zu verirren, sämtliche Halbautomaten aus dem Programm genommen. Knife-Blog hat deshalb diesem Feststellungsbescheid im März 2017 einen eigenen Artikel gewidmet (BKA Feststellungsbescheid zu einem Assisted Opener). Um alle Missverständnisse auszuräumen, sind hier noch einmal beide Feststellungsbescheide aufgeführt und gegenübergestellt.

Messer mit Öffnungsunterstützung 2004

Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 17 vom 09.07.2004

Titel / Link: Waffenrechtlich zu beurteilen ist ein „Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

Hintergrund: Springmesser gelten ab einer Klingenlänge ab 8,5 Zentimetern als verbotene Waffe. Halbautomaten waren bis Juli 2004 waffenrechtlich nicht eingeordnet. Daher war zu klären, ob Halbautomaten zu Springmessern oder zu Einhandmessern gezählt werden.

Inhalt / Einstufung: Springmesser definiert das Waffengesetz als „Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und … festgestellt werden können. Die Eigenschaft besitzen Halbautomaten nicht, da kein solcher Auslösehebel oder -knopf vorhanden ist, sondern die Öffnungsunterstützung erst eingreift, wenn die Klinge mit einem/den Finger/n über eine bestimmte Strecke in Richtung geöffneter Position bewegt wurde.

Ergebnis: Das BKA verneint die Verbotseigenschaft von Messern mit federunterstützten Klappmechanismus („Halbautomaten“) aufgrund eindeutiger, bauartbedingter Unterschiede gegenüber einem Springmesser. Dieser Feststellungsbescheid macht auch klar, dass das Vorhandensein eines Hebels oder Knopfes zum Auslösen der Klingenbewegung eine Verbotseigenschaft darstellt oder zumindest wahrscheinlich macht.

Aus dem Feststellungsbescheid folgt, dass Halbautomaten („Assisted Opener”) nicht verboten sind und waffenrechtlich als Einhandmesser betrachtet werden.

Messer mit Öffnungsunterstützung 2017

Aktenzeichen: „BAnz AT 01.02.2017 B4“ vom 01.02.2017
Dieser Bescheid ist bisher nur im Bundesanzeiger veröffentlicht und noch nicht beim BKA abrufbar. Wer den Feststellungsbescheid selbst lesen will, muss sich auf der Website des Bundesanzeigers anmelden und kann dort nach dem Feststellungsbescheid suchen.

Titel: Waffenrechtliche Beurteilung des Messers „EF 104“ der Firma Elite Force vom 24.11.22016
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

Hintergrund: Das Messer wurde dem BKA zur Prüfung vorgelegt um festzustellen, ob es sich um einen Halbautomaten oder ein Springmesser handelt. Die Klingenlänge dieses Messers beträgt 90 Millimeter, als Springmesser würde es zu den verbotenen Gegenständen zählen.

Ergebnis: Die technische Prüfung des BKA hat ergeben:

Die Klinge wird bei dem Messer „EF 104“ der Firma Elite Force geöffnet, indem ein Teil des herausragenden Parierelements nach hinten gedrückt wird. Durch einen im Messer befindlichen Federmechanismus springt die Klinge nach diesem „Anstoßen“ seitlich selbständig vollständig heraus.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2004, Az. KT21/ZV25 – 5164.01 – Z – 17 hat das Bundeskriminalamt ein „Klappmesser mit federunterstütztem Klappmechanismus“ waffenrechtlich beurteilt. Bei dem damaligen Messer wurde die Klinge mit Daumen oder Finger aus dem Griffstück herausgeführt. Nach einem Weg von ca. 3 cm griff dann ein Federmechanismus, um die Klinge den restlichen Weg bis zur Arretierung heraus zu klappen. Dieser Messertyp wurde damals weder als Springmesser, noch als verboten eingestuft.

Das nun zur Beurteilung vorliegende Messer „EF 104“ der Firma Elite Force unterscheidet sich technisch, da nach dem „Anschubsen“ am Parierelement die Klinge vollständig und ausschließlich durch den Druck der vorgespannten Feder ausklappt. Ein beidhändiges Öffnen der Klinge ist nicht möglich.

Auszug aus dem Feststellungsbescheid des BKA

Auch in diesem Feststellungsbescheid stellt das BKA den Unterschied zwischen einem (erlaubten) Halbautomaten und einem Springmesser heraus. Das „EF 104“ der Firma Elite Force wird als verbotener Gegenstand eingestuft, da es ein als Assisted Opener getarntes Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 Zentimeter ist.

Ausdrücklich bestätigt das Bundeskriminalamt seinen Feststellungsbescheid von 2004 zu Halbautomaten und betont im Feststellungsbescheid 2017 noch einmal, dass diese Messer KEINE Verbotseigenschaften besitzen. Daher lässt sich aus dem Feststellungsbescheid von 2017, entgegen anderslautender Berichte, kein generelles Verbot von Halbautomaten ableiten.

Das BKA geht sogar noch einen Schritt weiter und führt unter „Hinweise“ aus:

Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf den oben beschriebenen Gegenstand und gilt nicht für dessen Modifikationen, Nachbauten etc.

Auch dieser Satz zeigt eindeutig, dass hier nur ein einzelnes Messer beurteilt wurde und kein Verbot von Halbautomaten durch die Hintertür erfolgt ist.

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Feststellungsbescheide zu Bauformen von Messern

Fantasiemesser mit fünf Klingen

Aktenzeichen: SO23-6154.01-Z-541 vom 02.02.2019

Titel / Link: „Fantasiemesser mit fünf Klingen
Referenz Waffengesetz: Anlage 2 zu § 2 Absätze 2-4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.4.2

Hintergrund: Messer mit künstlerisch gestalteten Fantasieformen können mehrere Klingen aufweisen. Das Vorhandensein mehrerer Klingen reicht nach Einschätzung des BKA allein nicht für eine Einstufung als verbotene Waffe.

Ergebnis: Das BKA hat das Fantasiemesser als verbotene Waffe eingestuft, da zwei der fünf Klingen nahezu quer zum Griff angeordnet sind. Dadurch entspricht es in diesem Teilbereich einem verbotenen Faustmesser.

Das BKA begründet die Einstufung des Fantasiemessers als verbotene Waffe mit der Feststellung:

Somit (durch die beiden rechtwinklig vom Griff weg stehenden Klingen, Anm. d. Verfassers) handelt es sich um eine verbotene Waffe in Form eines Faustmessers gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.4.2.


Feststellungsbescheide des BKA – Messer mit Fingerlöchern

Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 39 vom 04.03.2005

Titel / Link: „Messer mit schlagring-ähnlichen Griffen
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

Hintergrund: Einige Messer mit feststehender Klinge weisen ein oder mehrere Fingerlöcher auf, wobei der oder die Finger von einem Rahmen umschlossen werden. Diese Anordnung hat eine konstruktive Ähnlichkeit mit Schlagringen. Bei Messern gilt der die Hand umschließende Rahmen als Handschutz.

Ergebnis: Das BKA hat nach Prüfung entschieden, dass ein Handschutz nur dann vorliegt, wenn die Hand größtenteils umschlossen wird. Ringförmige, schmale Rahmen, bei denen sich eine etwaige Schlagwirkung auf eine kleine Fläche konzentriert, wurde als Verbotseigenschaft eingeordnet.

Das BKA hebt in diesem Feststellungsbescheid ausdrücklich hervor, dass die Einstufung als Schlagring für alle Messer mit einer schmalen, die Hand ganz oder teilweise umschließenden Rahmen gilt.

Hinweis von Knife-Blog: Der Feststellungsbescheid des BKA lässt Interpretationsspielraum, sodass auch bereits das Umschließen eines Fingers durch einen Metallring zu einer Einstufung als Schlagring führen kann.


Feststellungsbescheide des BKA – Scheckkartenmesser

Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 47 vom 16.11.2004

Titel / Link: Waffenrechtliche Bewertung eines „Scheckkartenmessers
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

Hintergrund:  Das LKA Berlin und andere Behörden haben um Klärung der Frage ersucht, ob Scheckkartenmesser verbotene Gegenstände i.S. des Waffengesetzes sind. Gegenstände, die geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, können unter das Verbot nach Ziffer 1.3.1 der Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG fallen. In diese Gruppe gehören zum Beispiel Stockdegen, Schießkugelschreiber aber auch Gürtelschnallenmesser.

Ergebnis: Nach der technischen Einordnung wurde entschieden: Das geprüfte Scheckkartenmesser besitzt zwar Größe und Umriss einer Scheckkarte, ahmt diesen Gegenstand aber weder nach, noch ist die Funktion technisch oder optisch verschleiert. Die Waffeneigenschaft des Scheckkartenmessers wurde verneint, somit ist es weder eine Hieb- oder Stoßwaffe noch ein verbotener Gegenstand. Es darf erworben und geführt werden.

Die Beurteilung des Scheckkartenmessers ist insofern erstaunlich, weil das Bundeskriminalamt bei vielen Beurteilungen Gegenständen immer eine Verbotseigenschaft attestiert hat, wenn ein anderer Gegenstand vorgetäuscht wurde beziehungsweise eine verborgene Klinge enthalten war. Die entsprechende Vorschrift findet sich in Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG , Abschnitt 1 Nr. 1.3.1. Dort heißt es:

Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.

Inhalt / Einstufung: Begutachtet wird ein typisches Scheckkartenmesser mit einer Gesamtlänge von 8 cm.


Werkzeuge mit Klingen,
die einem anderen Gegenstand ähnlich sehen

Ein großer Teil der Feststellungsbescheide zu Messern beziehen sich auf solche Gegenstände. Da die Begründung immer sehr ähnlich ist, braucht nicht jeder Fall einzeln dargestellt werden. In diese Gruppe gehören:

  • MajorettenstabAktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 67 vom 06.12.2005
    In einem Majorettenstab (auch Bâton oder Twirling stick) dient als Sportgerät bei Tanzvorführungen oder Jongleuren. Dieser spezielle Stab war mit einem Bajonettverschluss versehen und enthielt eine scharfe Klinge.
  • Schlüsselanhänger mit verborgener Klinge – Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 58 vom 05.03.2008
    Ein zylindrischer Schlüsselanhänger ist per Schraubgewinde zu öffnen und enthält eine Klinge. Da in solchen Zylindern zumeist Zettel mit einer Telefonnummer etc. enthalten sind, ist die Vortäuschung eines anderen Gegenstandes gegeben.
  • Delta Dart Messer Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 222 vom 01.09.2010
    Das Delta Dart ist ein Kunststoffmesser mit Bajonettklinge von Cold Steel, das ähnlich einem Neck Knife an einer Kette um den Hals getragen werden kann. Da die Klinge in einer Hülse steckt und den Eindruck erweckt, es könne sich um einen Kugelschreiber handeln, hat das BKA den Delta Dart als Stoßwaffe, die einen anderen Gegenstand vortäuscht eingeordnet.
Feststellungsbescheide des BKA - Majorettenstab

Enthält der Majorettenstab eine Klinge, müssten auch diese Damen Ärger mit dem Gesetzgeber befürchten.

Feststellungsbescheide des BKA – Waffe oder nicht?

Neben den beiden Gutachten zu Assisted Openern gehört die Einordnung des „Böker Plus Reality-Based Outdoor“ Messer zu den interessantesten Feststellungsbescheiden des BKA. Interessant deshalb, weil das BKA zwar nur dieses eine Messer beurteilt aber in diesem Feststellungsbescheid mehrere Stellungnahmen zu Messern generell abgibt.

Diese Aussagen gelten somit auch für Messer, die zukünftig zur Begutachtung vorgelegt werden und somit lässt sich bereits eine Tendenz erkennen. Gut für alle Messerfans: das BKA lässt keinen Zweifel daran, dass Design-Elemente von Kampfmessern nicht automatisch zu einer Einstufung als Hieb- oder Stichwaffe führen.

Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 238 vom 19.07.2012

Titel / Link: Reality-Based Blade Outdoor Messer der Heinr. Böker Baumwerk
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

Hintergrund:  Das LKA Berlin hatte das Böker Messer dem BKA zur Begutachtung übergeben, da man dort das Messer als Hieb- oder Stoßwaffe ansah.

Inhalt / Einstufung: Bei dem Messer handelt es sich um einen Folder mit 99 Millimeter langer Klinge und Back-Lock. Die Waffeneigenschaft wurde verneint, obwohl das Messer einen stark konturierten Griff mit ausgearbeiteten Fingermulden und eine lange Swedge („nicht geschärfte Rückenschneide“) aufweist. Die Waffeneigenschaft wird verneint, ebenso wie waffenrechtliche Genehmigungsvorbehalte.

Ergebnis: Das BKA hat festgestellt, dass das Messer trotz einer Erhebung auf der Klinge nicht einhändig zu öffnen ist. Das Design des Griffs sowie der Klinge (Swedge!) ist kein Beweis für die Eignung des Messers als Hieb- oder Stoßwaffe, da es vom Gesamteindruck einem Gebrauchsmesser entspricht. Gegen die Waffeneigenschaft spricht nach Auffassung des BKA die bauchige Klingenform sowie die einseitig geschliffene Klinge. Das BKA nennt die Klingenform dieses Messers „Spear Point“, was allerdings nicht korrekt ist. Es handelt sich um eine Variante der Drop-Point Form mit leichtem Recurve Schliff.

Das fragliche Messer „Böker Plus RBB Outdoor“ ist heute noch erhältlich (siehe unter Links).

Feststellungsbescheide des BKA - Taschenmesser

Dieses Messer vereint vier Eigenschaften, die sich insgesamt oder in beliebiger Kombination bei zahlreichen Klappmessern finden: Konturierter Griff, Swedge, einseitig geschärfte Klinge, bauchige Klingenform. Diese Merkmale hat das BKA als nicht auf eine Waffeneigenschaft hinweisend gewertet.


Feststellungsbescheide des BKA – Karambit

Aktenzeichen: KT 21/ ZV 25 – 5164.01 Z 243 vom 09.07.2012

Titel / Link: Waffenrechtliche Bewertung eines Karambit
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG

Hintergrund:  Auf Antrag des LKA Baden-Württemberg ist zu prüfen, ob Messer der Bauform „Karambit“ verbotene Waffen i.S. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Ziffer 1.4.2 (Faustmesser) handelt.

Inhalt / Einstufung: Aufgrund der Bauform sieht das BKA die Einstufung als Hieb- oder Stoßwaffe als gegeben an, verneint aber die Zugehörigkeit zu den verbotenen Faustmessern. Obwohl hier ein bestimmtes Modell (Cold Steel Tiger CS49KS) überprüft wird, nimmt das BKA in diesem Bescheid eine grundsätzliche Bewertung der Bauform Karambit vor. Die Ergebnisse dieses Gutachtens sind also auch auf andere Karambit übertragbar.

Ergebnis: Karambit dürfen nicht geführt werden, weitere waffenrechtliche Genehmigungsvorbehalte gibt es nicht.

Knife-Blog Hinweis: Beim Karambit kann unter Umständen das Vorhandensein eines einen Ffinger umschließenden Metallrings eine Einstufung als Schlagring zur Folge haben. Ein klärendes Gerichtsurteil zu diesem Punkt ist derzeit nicht bekannt (Vergleiche: Messer mit Fingerlöchern).


Cold Steel – FGX Push Blade I

ACHTUNG: Dieser Feststellungsbescheid wurde 2020 beim BKA gelöscht.

Aktenzeichen: SO11 – 5164.01-Z-372 vom 20.06.2016

Titel / Link: Einstufung eines Cold Steel FGX Push Blade
Referenz Waffengesetz: § 2 Abs. 5 WaffG in Verbindung mit § 48 Abs. 3 WaffG

Hintergrund:  Auf Antrag ist zu prüfen, ob das Messer der der Firma Cold Steel eine verbotene Waffe im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2-4 WaffG Ziffer 1.4.2 (Faustmesser) handelt. Einen konstruktiv ähnlichen aber deutlich kleineren Gegenstand hatte das BKA bereits im Jahr 2006 als verbotene Waffe (Faustmesser) eingestuft.

Inhalt / Einstufung: Beim Cold Steel FGX Push Blade handelt es sich um einen Stoßdolch, der bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt wird und dessen Klinge quer zum Griff verläuft.

Ergebnis: Das Cold Steel FGX Push Blade ist eine verbotene Waffe in Form eines Faustmessers gemäß Anlage 2 zu § 2 Absätze 2.4 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.4.2.

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Alle Feststellungsbescheide sind in der Überschrift des entsprechenden Abschnitts auf eine PDF Version des BKA verlinkt

Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!