Seit 2003 das Waffenrecht umfassend neu gestaltet wurde, reißt die Kritik nicht ab. Zu kompliziert, oft missverständlich, voller Widersprüche und trotz des gigantischen Umfangs an vielen Stellen unklar lauten die Vorwürfe. Was ist von einem Gesetz zu halten, dass juristisch nicht vorgebildete Bürger kaum mehr verstehen können, und wird das deutsche Waffengesetz den Anforderungen der Praxis gerecht? Auf diese und andere Fragen antwortet ein auf Messer im Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt im Knife-Blog Interview.
Inhalt und Übersicht
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2003. Zwei Jahre nach „Nine-Eleven“ ist Terror ein gängiges Schlagwort. Deutschland war bis dahin von Terroranschlägen verschont geblieben, hatte aber in den vorangegangenen Jahren mehrere aufsehenerregende Gewalttaten erlebt. Den traurigen Höhepunkt bildete 2002 der Amoklauf eines 19-jährigen Schülers in Erfurt, der zwölf Lehrer, zwei Mitschüler, eine Schulangestellte und einen Polizisten erschoss.
Unter dem Eindruck der grausigen Tat kochte die damals bereits laufende Debatte zur Verschärfung des Waffengesetzes regelrecht über. Befeuert von dramatisierten Darstellungen in der Boulevardpresse und täglichen Präsentationen von Gräueltaten auf vielen TV-Kanälen wurde in der Bevölkerung ein Gefühl der Unsicherheit geschürt. Obwohl Deutschland zu der Zeit ein sehr sicheres Land war, empfanden viele Menschen nun plötzlich diffuse Ängste vor bewaffneten Amokläufern.
Diese Ängste nahmen Teile der Politik gerne auf und politische Hinterbänkler nutzten die Situation, durch immer schärfere und absurdere Forderungen Sendezeit im Fernsehen zu ergattern. In täglich neuen Statements versuchten die politisch Verantwortlichen gegenseitig, sich bei den Verschärfungen in der Ausgestaltung des neuen Waffengesetzes zu überbieten.
Viele vernünftige Vorschläge wurden als „Gefährdung der inneren Sicherheit“ dem Reißwolf überantwortet und sachliche Einwände als „Propaganda der Waffenlobby“ diffamiert. Vor diesem Kontext entstand die Novellierung des bis heute gültigen Waffengesetzes. Obwohl keine der Straftaten in Deutschland mit Messern verübt worden waren, wurde die Rolle der Messer im Waffenrecht neu definiert.
Während der Vorbereitung der Gesetzesvorlage wurde von Politikern, Sportverbänden und anderen Interessengruppen um jede Formulierung, um jedes Komma und um jede denkbare Verschärfung gerungen. Seitdem ist vieles verboten, wenig erlaubt aber trotz der großen Zahl an Paragrafen bleiben viele Sachverhalte unklar. Alle Risiken durch Missverständnisse oder Fehlinterpretation schlecht formulierter Gesetze trägt der Bürger, während Politik und Justiz ihre Hände in Unschuld waschen.
Messer im Waffenrecht
Nur der kleinste Teil des Waffengesetzes dreht sich um Messer, aber auch in diesem Teil gibt es eine Vielzahl von Bestimmungen. Besonders unübersichtlich ist das Gesetz durch zwei umfangreiche Anlagen, auf die zahlreiche Querverweise existieren. Anlage 1 und Anlage 2 zum Waffengesetz beinhalten viele wichtige Informationen hinsichtlich Blankwaffen im Allgemeinen und Messern im Besonderen.
Messer im Waffenrecht: Anlage 1
Die Anlage 1 zum Waffengesetz ist im Wesentlichen eine Sammlung von Definitionen zu Waffentypen und Zubehör. Was ist eine Schusswaffe, was ist ein Schalldämpfer, was ist ein Wechsellauf und so weiter. Für Messerfreunde ist vor allem der Unterabschnitt 2 von Bedeutung, dort werden Blankwaffen behandelt.
Messer im Waffenrecht: Paragrafen 42 und 42a
Für Messerfreunde interessant und daher im Netz oder bei Treffen permanente Diskussionspunkte sind §42 und §42a WaffG. Der §42 WaffG regelt das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Im Gesetz heißt es:
„Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.“
Ob und auf welche Messer dieser Paragraph zutrifft, wird sich im Interview klären. Zunächst noch der berühmt-berüchtigte §42a WaffG:
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Interview mit Rechtsanwalt Andreas Jede
Rechtsanwalt Andreas Jede ist in der renommierten Berliner Kanzlei Dr. Schmitz & Partner tätig und auf Waffen- und Strafrecht spezialisiert.
Knife-Blog: Im aktuellen Waffengesetz heiß es:
„(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung. (4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.“
Die Frage an den erfahrenen Juristen lautet daher: Verstehen wenigstens Sie noch, was der Staat seinen Bürgern sagen will?
RA Andreas Jede: Die Frage ist witzig aber gemein. Sie zitieren aus § 58 WaffG, Altbesitz. Erlässt der Gesetzgeber ein neues Gesetz muss meist auch geklärt werden, wie mit „Altfällen“ umgegangen werden soll. Aber falls Sie einen sprachlichen Verbesserungsvorschlag haben …
Knife-Blog: Da formuliere ich doch lieber um: Mit der Novellierung 2003 hat der Gesetzgeber ein komplexes Waffengesetz geschaffen, das in vielen Details so kompliziert gestaltet ist, dass der Normadressat – also der juristisch nicht vorgebildete Bürger – weite Teile nicht mehr verstehen kann. Welche Auswirkungen hat das in der Praxis?
RA Andreas Jede: Nicht nur der Bürger versteht das Waffenrecht nicht. Das Gesetz ist derart unübersichtlich, dass auch der Rechtsanwender, also auch so mancher Richter und Staatsanwalt, zumindest Schwierigkeiten mit der Rechtsanwendung hat.
Knife-Blog: Ist ein unverständliches Waffenrecht nicht kontraproduktiv, wenn grundsätzlich gesetzestreue Bürger kriminalisiert werden, weil sie nichtsahnend in spitzfindige Formulierungsfallen oder Definitionslücken tappen oder anders gefragt: Schafft sich unsere Justiz selbst einen neuen Kundenkreis, weil viele Gesetzesverstöße nur deshalb Zustandekommen, weil niemand mehr die Regeln versteht?
RA Andreas Jede: Zur Unübersichtlichkeit der Normen kommt das Problem, dass dem Bürger ein Unrechtsbewusstsein fehlt, wenn auf einmal Verhaltensweisen kriminalisiert werden, die jahrzehntelang sozial unbeanstandet waren. Die Regelungen zu den Einhandmessern sind dafür ein typisches Beispiel.
Wer kommt beispielsweise schon auf die Idee, dass das im mondänen St. Tropez im Souvenirshop erworbene Messer mit teilbarem Griff in Deutschland zu den verbotenen Gegenständen gehört und hier der Besitz streng bestraft wird, in Frankreich aber selbst Kinder das Teil erwerben können.
(Anm. der Red.: RA Jede bezieht sich auf Butterflymesser, die Frankreich frei verkäuflich sind und deren Besitz in Deutschland eine Straftat darstellt.)
Knife-Blog: Wenn wir den Machern des Gesetzes guten Willen unterstellen, warum sind trotzdem auffällig viele Formulierungen im Waffenrecht unpräzise und missverständlich?
RA Andreas Jede: Es ist im Gesetzgebungsprozess um jedes Komma gestritten worden. Manches kann man nicht besser formulieren. Letztlich werden Gesetze aber nicht von Fachleuten, sondern von den Abgeordneten gemacht. Da gelten nicht Sachkenntnis, sondern Überzeugungen …
Knife-Blog: Waffen aus legalem Besitz spielen bei Angriffen auf Unbeteiligte in der Kriminalstatistik nur eine Rolle im unteren Promillebereich. Warum ist der Gesetzgeber trotzdem so interessiert, die Regeln für legalen Waffenbesitz, Alltagsgegenstände oder Werkzeuge (Messer) immer weiter zu verschärfen?
RA Andreas Jede: Es ist ein Glaubenskrieg. Nicht Argumente zählen, sondern Überzeugungen. Das deutsche Waffenrecht dient erklärtermaßen dazu, soziale Überzeugungen ins Recht zu transponieren.
Nebenbei: Messer sind per se keine Waffen!
Knife-Blog: Das ist eine sehr interessante Aussage, die man nicht oft genug wiederholen kann!
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Knife-Blog: Nach den Terroranschlägen von Paris und Brüssel gibt es auf europäischer Ebene Bestrebungen, das Waffenrecht für Feuerwaffen wieder einmal zu verschärfen. Was ist geplant?
RA Andreas Jede: Die Planungen sind der pure Albtraum für Waffenbesitzer. Und damit sind wir wieder bei den Überzeugungen. Bestimmte gesellschaftliche Gruppen, die massiv an den Änderungen beteiligt sind, würden sagen: Und das ist auch gut so! Die Einzelheiten würden hier den Rahmen sprengen. Meines Erachtens erhalten Sie den besten Überblick auf dem Blog von Katja Triebel zum Thema „Legaler Waffenbesitz„
Knife-Blog: Müssen wir zukünftig damit rechnen, dass uns Europa immer weitere Verschärfungen bescheren wird?
RA Andreas Jede: Ja. Und ich kann nur dringend allen raten, sich gegen die geplanten Änderungen stark zu machen und die Abgeordneten im EU-Parlament und im Bundestag mit individuellen Briefen oder E-Mails auf diese Unsinnigkeiten hinzuweisen.
Knife-Blog: Gibt es auf europäischer Ebene Ansätze, auch das Waffenrecht hinsichtlich Messern zu verschärfen?
RA Andreas Jede: Soweit ich das sehe: Nein. Aber fragen Sie doch beispielsweise Fr. Triebel (Anm. d. Red.: Blog „Legaler Waffenbesitz“,s.o.), sie gehört sicherlich zu denjenigen, die am kenntnisreichsten alle Änderungsbestrebungen verfolgt.
Knife-Blog: In Österreich kommt das Wort „Messer“ im Waffengesetz nicht ein einziges Mal vor. Trotzdem beträgt die Gewaltkriminalität, in Proportion zur Bevölkerungszahl wohlgemerkt, in Österreich noch nicht einmal ein Viertel der Gewalttaten in der Bundesrepublik. Darf man den Versuch, Gewaltkriminalität durch ein möglichst scharfes Waffengesetz zu bekämpfen, endgültig als gescheitert ansehen?
RA Andreas Jede: Das Problem lässt sich auf die Fragestellung reduzieren: Lässt sich der Normadressat vom Gesetz beeindrucken, richtet er sein Verhalten am Gesetz aus?
Knife-Blog: Bezüglich des §42 WaffG wird die Frage des Trageverbots von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen immer wieder kontrovers diskutiert, weil mehrere Verweise und komplexe Anlagen das Verständnis erschweren. Was darf ein Messerfreund bei Veranstaltungen in der Tasche beziehungsweise am Gürtel tragen?
RA Andreas Jede: Kurz gefasst: Messer sind im allgemeinen keine Waffen. Es sei denn, sie sind dazu bestimmt… Das sind Messer in der Regel aber nicht. Sie könnten allein unter die Regelung b) fallen, nur dann, wenn sie im Gesetz genannt sind. Und das sind die meisten Messer nicht. Beispielsweise ist ein Bowie-Messer ein Werkzeug und keine Waffe. Wenn die Klinge (mit Ricasso gemessen) länger als 12 cm ist, dürfen Sie es im Regelfall nicht führen. Ist es kürzer, dürfen Sie es führen.
Da es keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist, dürfen Sie es auch bei Veranstaltungen führen. Aber Achtung: Viele Gesetze verwenden einen anderen Waffenbegriff als das Waffenrecht. Für Demonstrationen gelten nach dem Versammlungsgesetz andere Regelungen.
Knife-Blog: Messer mit feststehender Klinge über 12 cm Klingenlänge und sog. Einhandmesser, die einhändig zu öffnen sind und eine Klingenarretierung besitzen, unterliegen einem generellen Trageverbot. $42a Abs. 3 WaffG definiert als Ausnahme vom Trageverbot ein „berechtigtes Interesse“ des Messerbesitzers, wenn ein allgemein anerkannter Zweck vorliegt.
Gibt es eine juristische Definition oder eine Richtlinie durch zwischenzeitlich erfolgte Urteile oder ist das Verneinen eines „allgemein anerkannten Zwecks“ ein Freibrief für Polizisten und Staatsanwälte, einen Rechtsverstoß nach Gutdünken zu unterstellen und letztlich auch zu bestrafen?
RA Andreas Jede: Weder gibt es eine Definition noch eine Richtlinie. Und die Auslegung von Gesetzen ist immer mit Gefahren verbunden. Das ist aber nicht nur im Waffenrecht so, sondern Problem aller Gesetze.
Messer im Waffenrecht werden eher wie Schusswaffen denn als Werkzeuge behandelt.
Messer im Waffenrecht, sind die Behörden kompetent?
Knife-Blog: Sind nach Ihrer Berufserfahrung Polizei- und Zollbeamte überhaupt noch in der Lage, zwischen erlaubten, verbotenen und mit einem Trageverbot bewehrten Gegenständen zu unterscheiden?
RA Andreas Jede: Nein. Ein klares NEIN! Selbst spezialisierte Dienststellen der Landeskriminalämter kennen sich nicht aus und schicken alles zur Kriminaltechnik des jeweiligen LKA. Die machen dann ein Gutachten. Und alle wenden das Gutachten an. Lässt dann der Verteidiger einen anderen Gutachter auflaufen, fängt der Spaß erst richtig an.
Knife-Blog: Dass viele Polizei- und Zollbeamte im Waffenrecht nur über rudimentäre Kenntnisse verfügen, deckt sich mit meiner Erfahrung. Wie soll sich ein Bürger verhalten, wenn in einer Polizeikontrolle sein nach dem Waffengesetz legales Messer weggenommen wird, damit unzweifelhaft bleibt, dass er der widerrechtlichen Wegnahme weder offen noch stillschweigend zugestimmt hat?
RA Andreas Jede: Natürlich zum spezialisierten Anwalt gehen! Welche Antwort haben Sie von einem Strafverteidiger erwartet? 🙂
Knife-Blog: Schon klar, aber jetzt mal Butter bei die Fische: Es geht um eine Situation, in der aktuell eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahmung durchgeführt wird. Wie soll sich ein Bürger verhalten oder was kann er unternehmen, wenn der Verlust eines 1000 Euro Messers droht?
Verhalten bei Durchsuchung und Sicherstellung
RA Andreas Jede: Das Gesetz unterscheidet zwischen Beschlagnahme und Sicherstellung. Im Allgemeinen wird die Polizei einen Gegenstand sicherstellen.
Im Gespräch mit der Polizei ist immer die ruhige Argumentation angesagt. Erklären Sie dem Polizisten, dass das Messer keine Waffe, sondern ein Werkzeug ist. Für Messer gelten die Regelungen des §42a WaffG. Wenn also die feststehende Klinge nicht länger als 12 cm ist oder es sich nicht um ein Einhandmesser handelt, ist das Führen erlaubt.
Lässt sich der Polizist nicht überzeugen, wird er dem Betroffenen ein Sicherstellungsverzeichnis aushändigen, als Beleg für die Sicherstellung/Beschlagnahme. Dort kann angekreuzt werden, dass man der Sicherstellung widerspricht oder einverstanden ist. Wenn der Sicherstellung widersprochen wird, muss automatisch eine Entscheidung des Richters von der Polizei/Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden. Es wird dem Laien nicht gelingen, dort auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.
Knife-Blog: Also Messer abgeben, wenn die Diskussion fruchtlos bleibt und Ruhe bewahren, damit die Polizei nicht ihr Lieblingstier „Widerstand“ in den Ring führt. Stattdessen anschließend zum spezialisierten Anwalt, wenn der Wert des Messers ausreichend hoch ist?
RA Andreas Jede: Das ist der richtige Weg! Ein Verstoß gegen §42a WaffG ist eine Ordnungswidrigkeit, da halten sich die rechtlichen Folgen in Grenzen. Entscheidend ist in solchen Fällen also eher der Wert des Messers.
Knife-Blog: Welche Maßnahmen kann ein Bürger ergreifen, nachdem ihm sein nach Waffengesetz rechtmäßig getragenes / besessenes Messer von Polizei oder Zoll weggenommen wurde?
RA Andreas Jede: Es ist ein wenig kompliziert im Strafprozessrecht. Man unterscheidet zwischen Sicherstellung und Beschlagnahme und danach richten sich dann auch die Rechtsbehelfe. Wenn einem das Messer nicht die Honorierung des spezialisierten Rechtsanwaltes wert ist, sollte man gegenüber der Polizei oder dem Amtsgericht schriftlich darauf verweisen, dass man mit der Beschlagnahme/Sicherstellung nicht einverstanden ist und die Herausgabe verlangt oder eine Entscheidung des Richters erbittet.
Spätestens wenn man eine Vorladung erhält und dort als Beschuldigter bezeichnet wird ist es unbedingt notwendig, einen Anwalt zu befragen.
Knife-Blog: Der Gesetzgeber fordert, nicht §42a WaffG konforme Messer in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren. Heißt verschlossen im juristischen Sinn, dass ein physikalisches Schloss vorhanden sein muss oder genügt ein geschlossenes Behältnis, wie z.B. ein Rucksack mit Reißverschluss, eine Gürteltasche mit Kabelbinder o.ä.?
RA Andreas Jede: Leider lässt sich diese Frage nicht rechtssicher beantworten. Auf der sicheren Seite ist man mit einem kleinen Schloss. Unsicher scheint mir schon Kabelbinder zu sein. Ein Reißverschluss verschließt zwar – aber auch im Sinne des Gesetzes? Ich würde es nur ausprobieren, wenn ich schon sehr alt bin und mir der Entzug irgendwelcher Rechte nicht weh täte.
(Anm. d. Red. Zu diesem Punkt gibt es konkurrierende Urteile zweier OLG’s mit völlig unterschiedlicher Rechtsprechung)
Knife-Blog: Vielen Dank für das Interview und dass Sie sich Zeit für Knife-Blog genommen haben. Grüße in die Hauptstadt!
RA Andreas Jede: Sehr gern, und ebenso herzliche Grüße aus der Stadt, in der diese eigenartigen Gesetze in die Welt gesetzt werden.
Waffenrecht oder Chaos?
Im Interview ist deutlich geworden, dass „das schärfste Waffengesetz Europas“ viel Chaos verursacht, Fragen aufwirft und kaum Rechtssicherheit verbreitet. Obwohl ausufernd formuliert, sind entscheidende Sachverhalte im Gesetz nicht geregelt und können jeden unbescholtenen und gutwilligen Bürger zur Zielscheibe eifriger Staatsorgane werden lassen. Die Zunahme der Gewaltkriminalität in Deutschland gerade in den letzten Jahren hat gezeigt, dass das Versprechen der Politik, das 2003er Waffengesetz werde „die innere Sicherheit maßgeblich erhöhen“, nur eine intrigante Worthülse war.
Die volle Absurdität des Waffengesetzes zeigt sich bei ganz alltäglichen Begebenheiten. Eine Hausfrau kauft ein neues Küchenmesser und trägt es in einer Pappschachtel nach Hause. Sie begeht einen Verstoß gegen §42a WaffG, da das Küchenmesser mit 14 cm langer Klinge nicht durch ein Schloss gegen unmittelbaren Zugriff gesichert ist.
Nicht anders ergeht es einem Angler, der ein Filetiermesser im unverschlossenen Angelkasten auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs transportiert. Ein Koch muss für seine Arbeitsgeräte einen mobilen Tresor anschaffen, um nicht die Wegnahme seiner Messer zu riskieren. Da im Gesetz weder das „berechtigte Interesse“ noch der „allgemein anerkannte Zweck“ auch nur ansatzweise definiert sind, ließe sich die Liste endlos fortsetzen …
Messer im Waffenrecht: Rettungsmesser
Rettungsmesser in Kraftfahrzeugen zeigen das ganze Dilemma des Themas Messer im Waffenrecht. Die Messer sind mit Einhandöffnung und einer Klingenarretierung ausgestattet, damit die Klinge in der Notfallsituation nicht versehentlich wieder einklappt. Obwohl sich Rettungsmesser nicht zum Angriff auf Menschen eignen, gelten sie vor dem Gesetz als Einhandmesser und unterliegen daher dem Führverbot. Also muss das Messer nach dem Gesetz mit einem Schloss gesichert werden.
Im Notfall, das Auto liegt nach Salto-Überschlag brennend im Graben, ist nach Meinung unserer Politiker dem Unfallopfer die Suche nach dem Schlüssel für sein „führverbotenes“ Einhand-Rettungsmesser zuzumuten. Während die Klamotten Feuer fangen und der/die Fahrer/in verzweifelt gegen das Sicherheitsglas der Frontscheibe trommelt, kann er/sie sich damit trösten, dass die Öffentlichkeit viel sicherer lebt, seit das Rettungsmesser in einer Transportbox verschlossen im Handschuhfach liegt. Da stirbt es sich doch gleich viel entspannter …
Viele Schwächen und mancher Unsinn des deutschen Waffenrechts sind im Interview mit RA Andreas Jede deutlich geworden aber am meisten beunruhigt die Erkenntnis, dass die Staatsorgane augenscheinlich mit ihrem eigenen Gesetz überfordert sind. Selbst Polizei und Zoll aber auch Staatsanwälte und Richter verstricken sich in der Komplexität der Materie und Strafverteidiger sind der Ansicht, dass viele Organe der Rechtspflege „zumindest Schwierigkeiten mit der Rechtsanwendung“ haben.
Unser Nachbarland Österreich zeigt, wie man es besser machen kann und verzichtet darauf, den Umgang mit Alltagsgegenständen zu kriminalisieren. Belohnt wird Österreich dafür mit einer um den Faktor vier geringeren Gewaltkriminalität während im angeblich sicheren Deutschland die Entfremdung zwischen Bürgern und Staatsorganen stetig zunimmt.
Im verdorbensten Staate sind die meisten Gesetze.
Publius Cornelius Tacitus
(um 55 – um 120 n. Chr.), römischer Geschichtsschreiber
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Links
- Knife-Blog Artikel: Feststellungsbescheide des BKA
- Knife-Blog Rubrik: Waffengesetz in Deutschland