Import von Messern
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Import von Messern – Chancen und Risiken

Jeder Messerfan kennt das: Man verliebt sich in ein bestimmtes Messermodell aber das gute Stück lässt sich in Deutschland partout nicht auftreiben. Dann taucht das langersehnte, superseltene Messer bei einem ausländischen Internethändler auf. Kaufen oder nicht kaufen lautet nun die Frage. Doch Vorsicht, Zoll und Polizei unterziehen die eingehenden Sendungen gründlichen Kontrollen. Seit Juli 2021 entfällt zudem die Freigrenze für geringwertige Sendungen. Was beim Import von Messern und anderen Werkzeugen aus der EU, China oder den USA zu beachten ist und wo Ärger drohen könnte, hat Knife-Blog zusammengefasst.

Vergleicht man die Preise US-amerikanischer und deutscher Internethändler, treten bei ein und demselben Messer oft Preisdifferenzen bis zu 50 Prozent auf. Der Import von Messern in Eigenregie erscheint daher auf den ersten Blick lukrativ.

Unumgänglich kann ein Eigenimport werden, wenn das Messermodell nur in den USA angeboten wird. Gerade Customs, Sondermodelle und Kleinserien werden oft nur über Internethändler in den USA verkauft. Was liegt also näher, als das Objekt der Begierde mit drei Mausklicks zu bestellen und den Kaufbetrag fix per PayPal zu begleichen. Doch Vorsicht, die Einfuhr von Messern unterliegt der Zoll- und Abgabenordnung und wer nicht aufpasst, zahlt am Ende unter Umständen ordentlich drauf oder bekommt im schlimmsten Fall sogar Post vom Staatsanwalt.

Import von Messern aus EU-Ländern

Für Einfuhren aus anderen Ländern der EU fallen keine Zölle und Abgaben an. Bereits seit 1968 ist festgelegt, dass im Handel zwischen Ländern der Europäischen Union keine Zölle oder Abgaben erhoben werden dürfen. Ausgenommen sind Kraftstoffe, Zigaretten, Kaffee und alkoholische Getränke, aber der Handel mit Messern und Werkzeuge ist zwischen den EU-Staaten nicht mit Abgaben belegt.

Abgabenfreier Import ist nicht nur aus allen Mitgliedsstaaten der EU möglich, sondern auch mit allen Ländern, mit denen bilaterale Handelsabkommen geschlossen wurden. Dafür gibt es drei verschiedene Möglichkeiten: eine Zollunion, die Aufnahme ins Zollgebiet der EU oder die Zugehörigkeit eines Landes zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Wie man an sein Geld kommt, wenn ein Deal mit einem Online-Händler oder einer Privatperson gescheitert ist und was man über Zahlungsdienstleister wissen sollte, behandelt der Artikel „Messer kaufen im Internet“ .

Eine Zollunion besteht mit Andorra, San Marino und der Türkei. Das Fürstentum Monaco ist Bestandteil des europäischen Zollgebietes. Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz gehören zur europäischen Freihandelsassoziation (englisch European Free Trade Association, EFTA), zwischen dessen Mitgliedern keine Binnenzölle erhoben werden dürfen.

Die Schweiz gehört zwar zu den Efta-Staaten, aber nicht zum EWR. Daher hat die Schweiz einen ähnlichen Status wie China oder die USA, allerdings gibt es eine sogenannte „Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit“. Praktisch bedeutet dies bei Messerimporten nur einen leicht reduzierten Abgabensatz gegenüber anderen Ländern, mit denen kein Zollabkommen besteht (Besteuerung 15 Prozent statt 17,5 Prozent pauschal).

Länder, aus denen Messer zoll- und abgabenfrei importiert werden können.

Aus den EU-Mitgliedstaaten können Messer für den privaten Erwerb Zoll- und abgabenfrei importiert werden. Nachdem Großbritannien, Nordirland und die Kanalinseln die Europäische Union verlassen haben gehören noch Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern in diese Gruppe.

Mit zahlreichen anderen Ländern bestehen Freihandelsabkommen, die jedoch individuelle Regeln enthalten. Die vollständige Liste sowie die Details des jeweiligen Abkommens finden sich auf einer Liste des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Zollunion mit der Türkei steht vor dem Aus, da immer mehr EU-Mitgliedstaaten die Beendigung des Zollabkommens mit der Türkei fordern. Der zukünftige Status ist unklar.

Zölle und Abgaben beim Import aus Drittländern (z. B. USA)

Die größte Anzahl importierter Messer kommt aus den USA. Früher waren Produkte, deren Zollwert 22 Euro nicht überstieg, Zoll- und abgabenfrei. Seit dem 01.07.2021 gelten neue Regelungen für den E-Commerce. Das bedeutet, dass für jede Ware, die in einem Drittland (z.B. USA, Großbritannien, China) bestellt wurde, Einfuhrabgaben entrichtet werden müssen. Für Messer aus Drittländern muss Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent des Rechnungswertes entrichtet werden. Die Regelungen sind eindeutig und selbst für Geschenke fallen i.d.R. Einfuhrumsatzsteuer und Zollsätze an.

Der Import von Messern unterliegt den Zollbestimmungen
Beim Import von Messern verdient der Staat kräftig mit

Ab 01.07.2021 muss grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst. Das Logistikunternehmen verauslagt die fälligen Einfuhrabgaben beim Zoll, die dem Empfänger bei Zustellung nebst einer Gebühr in Rechnung gestellt werden. DHL verlangt im Juli 2021 für die zollrechtliche Abwicklung von Sendungen an Privatpersonen pauschal sechs Euro.

Abgaben von weniger als einem Euro werden vom Zoll nicht erhoben. Diese abgabenfreien Post- und Kuriersendungen werden wie bisher direkt zugestellt, sofern keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen (Medikamente, artenschutzrechlich verbotene Gegenstände, Waffen).

Richtig teuer wird der Import aus den USA ab einem Warenwert von 150 Euro. Dann fallen 8,5 Prozent Zoll und 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer an. Durch einige „Tricks“ der Zollbehörden werden die Kosten aber spürbar nach oben getrieben.

Die Berechnung von Einfuhrabgaben

An einem Beispiel lassen sich die anfallenden Kosten gut darstellen. Als fiktiver Fall soll ein Messer von Chris Reeve dienen. Absender ist Chris Reeve Knives in Boise, Idaho. Transporteur ist das Versandunternehmen UPS und der Rechnungswert soll umgerechnet 400 Euro betragen.

Der Zoll addiert alle Logistikkosten zum Rechnungswert. Zu den Logistikkosten zählen die Transportkosten des Versandunternehmens, die Transportversicherung sowie etwaige Zusatzkosten für Lagerung, Priorisierung oder Sonderdeklarationen. Beim versichertem Versand eines Messers der oberen Preisklasse aus den USA, sind Logistikkosten immer ein wesentlicher Faktor.

Die Transportkosten betragen im günstigsten Fall 44,74 Euro, bei Express-Versand, hohem Versicherungswert und persönlicher Übergabe können die Kosten für Sendungen aus den USA bis auf über 120,- Euro steigen.

Nun kommt Zoll-Trick Nummer 1: Alle Logistikkosten werden zum Rechnungswert addiert und der Zollbetrag wird von der Summe berechnet. Von einem Trick spreche ich deshalb, weil die mit den Logistikkosten bezahlte Leistung überhaupt nicht innerhalb der EU erbracht wird. Wir zahlen in der EU also Abgaben auf Leistungen, die im nicht europäischen Ausland beauftragt, durchgeführt und bezahlt werden!

Nach der Formel Rechnungswert + Logistikkosten = Zollwert ergibt sich:
400,00 € + 44,74 € = 444,74 €

Die Formel zur Berechnung der Zollabgabe lautet:
Zollwert (444,74 Euro) x Zollsatz (8,5 %) = Zollbetrag (482,54)

Der Doppelt-Kassieren-Trick beim Import von Messern

Jetzt wird Vater Staat richtig dreist: Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht vom Rechnungswert, sondern von der Summe aus Rechnungswert, Logistikkosten UND Zollabgaben berechnet. Da Steuern auf Abgaben berechnet werden, kassiert der Staat an dieser Stelle doppelt. Die Einfuhrumsatzsteuer wird nach der Formel berechnet:

Zollbetrag + Beförderungskosten innerhalb der EG x Steuersatz = Gesamtabgabe

(482,54 € + 0) x 19 % = 574,23 €

Bei Abholung des Messers wären also 129,48 € an Steuern und Abgaben zu entrichten. Der Preis des Messers hat sich durch den Eigenimport also etwa um ein Drittel erhöht. Beförderungskosten innerhalb der EG können anfallen, wenn der US-amerikanische Transporteur das Messer nur bis London, Paris oder Rotterdam befördert und der Transport von dort durch ein anderes Logistikunternehmen durchgeführt wird.

Der Schätz-Trick

Liegt der Sendung keine glaubwürdige Rechnung bei, kann es noch teurer werden! Der Wert des Messers wird dann von einem Zollbeamten geschätzt. Dabei spielt keine Rolle, ob das Messer neu oder gebraucht ist. Zumeist versuchen Zollbeamte, den Neupreis durch eine Recherche im Internethandel zu ermitteln. Der so ermittelte Wert wird gern auch bei Gebrauchtmessern zugrunde gelegt. Bei der Festlegung haben die Beamten allerdings einen gewissen Spielraum, sodass die Berechnungsgrundlage nicht auf allen Zollstellen einheitlich sein muss.

Wenn das Messer von einer Privatperson zu einem gegenüber dem Neuwert erheblich günstigeren Preis erworben wurde, können Steuern und Abgaben den Wert des Messers leicht übersteigen.

Die Reparatur-Falle

Wenn Sie das Messer in Deutschland gekauft haben und es wegen eines Defekts oder zur Überholung zum Hersteller in die USA geschickt haben, droht die „Reparatur-Falle“. Bei der Rücksendung muss der Messerbesitzer dem Zollbeamten nachweisen, dass alle Zölle- und Abgaben für dieses Messer bereits bei einer früheren Einfuhr in die EU entrichtet wurden. Zum Beispiel durch die Originalrechnung eines innerhalb der EU ansässigen Händlers.

Das funktioniert allerdings nur, wenn das Messer eine Seriennummer trägt und diese auf der Rechnung vermerkt ist.

Andernfalls kann der Zollbeamte den Sachzusammenhang zwischen Rechnung und Messer bestreiten.

Dann ist der Messerbesitzer in der Beweispflicht und muss zahlen, wenn er keinen schlüssigen Beweis vorlegen kann.

Da kaum eine Chance besteht, weitere unbestreitbare Dokumente vorzulegen, müssen Zölle und Abgaben gemäß den obigen Berechnungsformeln ein zweites Mal entrichtet werden.

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Besonders hart trifft einen Messerbesitzer die Reparatur-Falle, wenn der Hersteller das Messer wegen eines Defekts ausgetauscht hat und die Seriennummer auf dem Messer nun nicht mehr mit der Originalrechnung übereinstimmt. Auch dann darf doppelt bezahlt werden!

Vor der Reparatur-Falle kann man sich bei Messern ohne eindeutiges Identifikationsmerkmal nur schützen, indem man sich vor dem Versand in die USA eine Ausfuhrbescheinigung ausstellen lässt. Dafür ist ein zweiseitiges Formular auszufüllen und zusammen mit dem Messer bei der zuständigen Zollstelle zwecks Bestätigung vorzulegen. Es hat sich als hilfreich erwiesen, dem Formular Bilder des Messers beizufügen.

Import von Messern: Die Geschenk-Falle

Manch einer hält sich für besonders clever und versucht einen gewerblichen Verkäufer in den USA zu beschwatzen, keine Rechnung beizulegen und die Sendung als Geschenk zu deklarieren und/oder einen geringeren Warenwert auf der Zollerklärung anzugeben. Kaum ein Händler wird auf diesen Wunsch eingehen, denn er würde gegen die Gesetze seines eigenen Landes verstoßen und in Deutschland unter Umständen Beihilfe beim Steuer- und Abgabenbetrug leisten. Allerdings werden viele Händler bei einer Voranfrage den Eindruck erwecken, dass sie dem Wunsch des Kunden nachkommen werden. Schließlich wollen sie den Verkauf des Messers nicht gefährden.

In den meisten Fällen trifft das Messer dann aber mit einer korrekt ausgefüllten Zollerklärung ein und der Käufer wird bei der Einfuhr entsprechend zu Kasse gebeten. Sollte die Zollerklärung nicht lesbar oder nicht eindeutig sein und auch keine Rechnungskopie außen am Paket angebracht sein, landet das Paket unweigerlich auf der zuständigen Zollstelle. Sowohl die Geschenk-Lüge wie auch der Trick mit dem Warenwert sind meistens schnell entlarvt.

Im „Leitfaden für angehende Zöllner” heißt es:

So ist z.B. die Angabe “Geschenk” in der Zollinhaltserklärung CN 22 oder CN 23 einer Sendung häufig nicht glaubwürdig, wenn die Aufmachung der Sendung auf einen kommerziellen Versender schließen lässt.

Sollte der Zollbeamte bei einer Geschenksendung misstrauisch werden (die meisten sind immer misstrauisch) wird er versuchen, den Preis durch eine Recherche im Internet zu ermitteln. Wenn dies zum Beispiel bei einem Custom nicht gelingt, wenden die Zöllner gerne ein paar Tricks an, um den Messerbesitzer aus der Reserve zu locken.

Manchmal erwähnt der Zollbeamte ein sehr ähnliches Messer, das kürzlich abgefertigt wurde, und setzt den Preis auf 3.000 Euro fest. Die Nennung eines völlig überhöhten Preises soll den Käufer so erschrecken, dass er den tatsächlichen Kaufpreis einräumt.

Bei der zweiten Variante erklärt der Zollbeamte, dass er den Wert des Messers nicht bestimmen und es daher nicht aushändigen kann. Da eine Zollabfertigung nicht möglich ist, werde das Messer vernichtet oder auf Kosten des Käufers an den Absender zurückgeschickt.

Beide Varianten sind Klassiker und werden auf Schulungen vermittelt. Derlei plumpe Tricks lassen sich aber schnell neutralisieren. Bei einem von privat gekauften Messer sollte man sich Kopien abgeschlossener Internetauktionen des gleichen Modells machen, damit kann man das Preisniveau auf dem Gebrauchtmarkt belegen. Akzeptieren muss der Zollbeamte diesen Preisspiegel nicht aber er weiß, dass bei einem eventuellen Gerichtsverfahren der Wert auf die gleiche Weise ermittelt wird.

Bei der zweiten Variante begibt sich der Zollbeamte auf dünnes Eis, denn im Rahmen seiner Dienstausübung darf er keine wissentlich falschen Angaben machen. Das bietet Raum für einen freundlichen Hinweis auf die Dienstordnung. Sollte sich die Zollstelle dennoch weigern, das Messer abzufertigen, verlangt man einen rechtsmittelfähigen Bescheid, in dem die Gründe für die Nichtabfertigung aufgeführt sind. Steht dieser – am besten vor Zeugen – geäußerte Wunsch erst einmal im Raum, findet sich meistens doch eine Lösung.

Achtung: Paketsendungen werden nur 14 Tage auf den Zollämtern gelagert und anschließend an den Versender zurückgeschickt! Sollten Verzögerungen bei der Einfuhr auftreten, müssen Sie die Lagerung auf der Zollstelle beantragen und dafür eventuell eine Vorauszahlung leisten. Kosten fallen bereits ab dem 10. Lagertag an, da zu diesem Zeitpunkt die Kleinstbetragsgrenze von fünf Euro überschritten wird.

Kann man nachweisen, dass das Messer ein Geschenk einer Privatperson aus den USA ist, fallen je nach Warenwert trotzdem erhebliche Kosten an. Der Freibetrag bei Geschenken beträgt lediglich 45 Euro. Übersteigt der Wert der – Achtung Amtsdeutsch – „unteilbaren Ware“ den Freibetrag, müssen 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer auf den gesamten Warenwert entrichtet werden. Ermittelt wird dieser Wert gegebenenfalls wieder mit dem beliebten „Schätz-Trick“.

Import von Messern aus China

Abwicklung und Berechnung der Steuern und Abgaben läuft bei Messern aus China genauso wie bei Messern aus den USA. Nur der Zollsatz ist unterschiedlich. Beim Import von Messern aus China muss man einen Zollsatz von 17,5 Prozent entrichten. Dafür lauern bei Importen aus China zwei andere Fallen.

Import von Messern - Polizei

Der Import von Messern unterliegt auch der Kontrolle durch die Polizei

Die Postgebühren sind in China wesentlich günstiger als in Deutschland. Während der Versand eines Pakets von Deutschland nach China rund 20 Euro kostet, zahlen Versender in China nur einen Bruchteil des Betrages. Selbstverständlich wird auch dieser Bruchteil zum Warenwert addiert, um den Zollwert zu ermitteln. Manchmal setzen Zöllner dann die Versandkosten aus Deutschland an, wenn das in China entrichtete Porto auf Paket oder Rechnung nicht ersichtlich sind. Das ist natürlich nicht zulässig und muss vom Messerkäufer auch nicht hingenommen werden.

Wirklich kritisch wird es, wenn der Artenschutz ins Spiel kommt. Vor allem Griffe und Messerscheiden können aus Materialien bestehen, die von geschützten Tierarten oder Pflanzen stammen. Produkte, die gegen das Artenschutzabkommen verstoßen, werden vom Zoll bei der Einfuhr grundsätzlich beschlagnahmt. Außerdem droht dem Empfänger ein saftiges Bußgeld, bei gewerblicher Einfuhr ist auch ein Strafverfahren in Reichweite.

Der Zoll kontrolliert alle Einfuhren

Abseits von Zoll- und Steuersätzen muss man immer berücksichtigen, dass Postsendungen von Zoll und Polizei kontrolliert werden. Vielen Messerfans ist nicht bewusst, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Zolls wesentlich weitergehen als die der Polizei. Im Gegensatz zur Polizei darf der Zoll verdachtsunabhängig kontrollieren, das gilt sowohl für Personenkontrollen wie auch für Postsendungen. Gegenüber dem Zoll gelten das Brief- oder Postgeheimnis nicht.

Sendungen aus den USA werden vom Zoll immer penibel kontrolliert. Der Hauptgrund sind die liberalen Waffengesetze der USA. Da die Bundesregierung das Einsickern von Feuerwaffen aus den USA unbedingt verhindern will, werden alle Postsendungen akribisch durchleuchtet und im Zweifelsfall geöffnet.

Jeder, der schon einmal ein Messer aus den USA erhalten hat, dürfte sich gewundert haben, warum die Zollabfertigung am Frankfurter Flughafen bis zu vier Wochen dauern kann. Der Grund liegt in der zeitaufwendigen Kontrolle auf Waffen, Waffenteile, Munition, Sprengstoffe und Drogen. Postsendungen aus den USA durchlaufen eine ganze Batterie von Kontrollgeräten. Dabei werden auch die meisten Butterflymesser, OTF und sonstigen Werkzeuge gefunden, die in Deutschland zurzeit verboten sind.

Das Auffinden eines verbotenen Gegenstandes in einer Postsendung führt automatisch zur Beschlagnahmung der gesamten Sendung und zu einer Strafanzeige gegen den Paketempfänger! Benchmade kann ein Lied davon singen. 2016 hatte der Zoll die gesamten Ausstellungsstücke für die IWA Outdoor Classics sichergestellt, weil in einer Kiste ein paar Balisong gefunden wurden. Am ersten Messetag war am Stand von Benchmade kein einziges Messer zu sehen.

Die Einfuhrkontrollen auf Waffen und Waffenteile gelten auch für andere Länder, in denen Waffen leichter verfügbar sind als in Deutschland. Welche Länder davon betroffen sind, verraten die Behörden natürlich nicht, aber zu den Kandidaten gehören neben Serbien, Kroatien und der Tschechischen Republik auch die Schweiz und die drei baltischen Staaten.

Beim Import von Messern droht die Urlaubsfalle

Der Import ist teuer und möglicherweise kompliziert, also bringt man sich drei, vier Messer aus dem USA-Urlaub mit. Kann klappen, wenn jemand ein liebes Gesicht und gute Nerven hat. Dann wir er vielleicht bei der Antwort „Nichts zu verzollen“ weiter gewunken. Werden die Messer allerdings bei einer Nachkontrolle im Gepäck gefunden, ist der Tag ruiniert. Jetzt wird es richtig teuer und ab einem gewissen Warenwert droht sogar eine Strafanzeige.

Bei Reisen in die USA ist das Flugzeug das Hauptverkehrsmittel. Auf Flughäfen bietet sich dem Reisenden die Möglichkeit, durch Wählen des „Grünen Ausgangs“ („Anmeldefreie Waren“) zu erklären, dass er keine anmeldepflichtigen Waren mitführt. Waren, also auch Messer, dürfen dabei einen Gesamtwert von 430,- Euro pro Person nicht übersteigen.

Wer den grünen Ausgang wählt, gibt eine konkludente Erklärung ab. Allein durch die Wahl des Ausgangs wird eine verbindliche Aussage gemacht. Wer diesen Ausgang passiert und anmeldepflichtige Waren über 700 Euro mitführt, begeht eine Straftat.

Wie beim Kauf über das Internet richten sich die Abgaben nach dem Warenwert. Kaufbelege können helfen, den Schätz-Trick zu umgehen. Waren mit einem Wert von bis zu 700 Euro werden bei Reisen aus den USA pauschal mit 17,5 Prozent, bei Reisen aus der Schweiz mit 15 Prozent besteuert (§ 29 Abs. 2 ZollV).

Je nach Wert der eingeführten Waren sind bei Zollvergehen drei Konsequenzen möglich: Zollzuschlag, Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren.

Zollzuschlag: Wer mit nicht angemeldeten Waren erwischt wird, muss die Waren nachverzollen und noch einmal die gleiche Summe als Zollzuschlag zahlen (§ 32 Abs. 3 ZollVG). Das gilt aber nur für Bagatellfälle, wenn die Abgaben 130 Euro nicht überstiegen hätten.

Ordnungswidrigkeit: Meldet der Reisende zu verzollende Waren nicht an und erklärt einem Zollbeamten wahrheitswidrig, dass er keine anmeldepflichtigen Waren mitführt, begeht er nach (§ 378 AO) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zölle und Abgaben müssen per Zollzuschlag nachentrichtet werden.

Straftat: Übersteigt der Wert der nicht angemeldeten Waren oder der Zollverkürzung 700,- Euro, wird gegen den Reisenden Strafanzeige erstattet. Bei einem Zollvergehen sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und/oder Geldstrafen möglich (§ 370 AO). Geldstrafen werden von Gerichten in der Regel so bemessen, dass sie den Wert der geschmuggelten Waren um mindestens das Dreifache übersteigen. Wer Pech hat, wird vom Richter mit 360 Tagessätzen nach Hause geschickt.

Die Freibeträge mehrerer Reisender können nicht auf das gleiche Messer angerechnet werden. Es gilt der Freibetrag einer Person für eine „unteilbare Ware”. Roter Ausgang oder grüner Ausgang? Wo Grenzbereiche überschritten werden und welches Risiko lohnt, muss jeder im Einzelfall selbst entscheiden.

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