Deutsches Waffenrecht für Messer einfach erklärt
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Das deutsche Waffenrecht für Messer einfach erklärt

Die meisten Fragen, die mir von Lesern gestellt werden, beziehen sich auf Bestimmungen für Messer im deutschen Waffenrecht. Das Waffengesetz ist umfangreich, unübersichtlich und an vielen Stellen nicht ausreichend präzise formuliert. Viele Bürger sind unsicher, welche Messer besessen, getragen, im Auto gelagert oder im Flugzeug mitgenommen werden dürfen. Statt langer Gesetzestexte gibt Knife-Blog klare Antworten und erklärt, welche Messer in der Öffentlichkeit getragen werden dürfen, welche Messer man besitzen darf und welche Bauformen zu verbotenen Messern gehören.

Das Waffenrecht in Deutschland stammt aus dem Jahr 2003 und ist wegen seiner Komplexität und Undurchsichtigkeit berüchtigt. Selbst Juristen verstricken sich gelegentlich im Dickicht der Querverweise, Anlagen und Definitionslücken. Die folgende Übersicht zeigt mit minimalem juristischen Ballast, welche Messer in Deutschland besessen oder getragen werden dürfen und bei welchen Gegenständen eine Konfrontation mit dem Gesetz droht.

Die Erklärungen in diesem Artikel sind absichtlich kurz und übersichtlich gehalten. Unter “Deutsches Waffengesetz für Messer” steht ein sehr viel ausführlicherer Artikel zur Verfügung, der neben den relevanten Gesetzestexten auch weiterführenden Themen vom Transport der Messer bis zu im Waffengesetz definierten Ausnahmen von Führverbot behandelt.

Feuerwaffen und Explosivstoffe bleiben in der nachfolgenden Betrachtung außen vor. Hier geht es ausschließlich um Messer und Werkzeuge. Beginnend mit den verbotenen Gegenständen arbeiten wir uns Klinge für Klinge bis zu den erlaubten (besitzfreien) und den nicht mit einem Trageverbot belegten Messern durch.

Ich spreche in diesem Artikel gezielt von Gegenständen, denn die Erwähnung von Messern im Waffengesetz legt den Schluss nahe, dass es sich bei Messern grundsätzlich um Waffen handeln könnte. Das ist falsch! Korrekterweise handelt es sich bei Messern überwiegend um Werkzeuge, nur sehr wenige Messertypen gelten als Waffe, wie im Abschnitt „Sonderfälle“ beschrieben.

Waffenrecht für Messer und Werkzeuge

Alle vom Waffenrecht angesprochenen Gegenstände lassen sich grob in vier Gruppen einteilen:

  1. Gegenstände, deren Besitz, Einfuhr oder Herstellung ausnahmslos verboten ist,
  2. Gegenstände, deren Besitz einer behördlichen Genehmigung bedarf,
  3. Gegenstände, die erlaubnisfrei erworben, hergestellt und besessen aber nicht in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen,
  4. Gegenstände, die hinsichtlich Besitz und Führens keinen Einschränkungen durch das Waffengesetz oder anderer rechtlicher Vorschriften unterliegen.

Neben den Paragrafen im Waffenrecht können sich Verbote auch aus Feststellungsbescheiden des Bundeskriminalamts ergeben. Diese Behörde erstellt rechtsverbindliche Gutachten, mit denen zum Beispiel die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zu einer erlaubten oder verbotenen Gruppe festgelegt wird oder das BKA bescheinigt dem fraglichen Gegenstand im Gutachten eine „Waffeneigenschaft“.

Waffenrecht in Deutschland: Verbotene Gegenstände

Jeder Gegenstand, der nach dem Waffengesetz als “verbotener Gegenstand” eingestuft ist, darf weder besessen, hergestellt noch nach Deutschland eingeführt werden. Findet man zufällig einen verbotenen Gegenstand, muss man ihn unverzüglich auf einem Polizeirevier abgeben.

Dass man einen verbotenen Gegenstand gefunden oder ererbt hat, schützt genauso wenig vor Strafe wie die Erklärung, man habe vom Verbot nichts gewusst. Die Tücke bei einigen verbotenen Gegenständen ist, dass ihr Besitz lange Jahre gesellschaftlich akzeptiert war und erst durch die Novellierung des Waffengesetzes strafbar wurde. Strafbar? Ja! Der Besitz eines verbotenen Gegenstandes stellt nach dem Waffengesetz eine Straftat dar und kann dementsprechend zu empfindlichen Strafen führen.

Verbotene Messer

  • Balisong, sog. Butterflymesser. Im Waffengesetz werden sie als „Messer mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen“ definiert.
  • Messer, bei denen die Klinge durch Schwerkraft, Schleuderbewegung oder federunterstützt nach vorn austritt, umgangssprachlich werden sie als „OTF“ (Out-of-The-Front) oder als Fallmesser bezeichnet.
  • Klappmesser, deren Klinge federunterstützt zur Seite ausklappt UND die entweder
    a) eine Klingenlänge von mehr als 8,5 Zentimeter ODER
    b) mehr als eine geschliffene Schneide besitzen.
  • Gegenstände, die eine Spitze oder geschliffene Schneide besitzen und durch ihr Aussehen einen „harmlosen“ Alltagsgegenstand vortäuschen. Die bekanntesten Vertreter dieser Gruppe sind Stockdegen und sogenannte Gürtelschnallenmesser (siehe “Feststellungsbescheide des BKA” unter Links).

Gegenstände, die einer behördlichen Erlaubnis bedürfen

In diesen Bereich fallen beinahe ausschließlich Feuerwaffen. Eine Ausnahme sind sogenannte Faustmesser, also Messer, deren Klingen im 90° Grad Winkel zum Griff stehen. Dabei liegt der Griff quer in der Hand, während die Klinge zwischen den Fingern nach vorn herausragt. Diese Messer dürfen nur von Personen besessen werden, die im Besitz einer jagdrechtlichen Erlaubnis sind („Jagdschein“).

Gegenstände mit genereller Besitzerlaubnis

Besitzerlaubnis heißt: Diese Gegenstände können frei gekauft oder selbst hergestellt und „innerhalb umfriedeten Eigentums“ aufbewahrt werden. Mit dem Begriff „umfriedetes Eigentum“ beschreibt der Gesetzgeber die Wohnung oder das Haus, in dem man lebt, unabhängig davon, ob sich das Heim tatsächlich im Eigentum befindet oder angemietet wurde.

Bei Einfamilienhäusern gehört das eigene Grundstück ebenfalls zum „umfriedeten Eigentum“; in Mehrfamilienhäusern gehören alle von mehreren Parteien genutzten Flächen zum öffentlichen Raum.

Innerhalb umfriedeten Eigentums kann man alle Messer besitzen, außer natürlich, sie fallen in die Gruppe der bereits erwähnten “verbotenen Gegenstände”. Zu den besitzfreien Messern gehören: Küchenmesser aller Art, Taschenmesser mit und ohne Klingenarretierung, Messer mit feststehender Klinge in beliebiger Größe, Messer mit mehr als einer geschliffenen Schneide sowie alle Spezialmesser, die als Werkzeug Verwendung finden (z. B. Kartonschneider).

Auch Schwerter, Säbel, Degen, Bajonette und Wurfmesser gehören in diese Gruppe und dürfen, wie die meisten anderen als Waffe eingestuften Gegenstände, von volljährigen Personen legal besessen werden.

Messer, die in der Öffentlichkeit mitgeführt werden dürfen

Messer mit feststehender Klinge

Messer mit feststehender Klinge und einer Klingenlänge unter 120 Millimeter. Dabei wird nicht die Länge der geschliffenen Schneide gemessen, sondern der Abstand zwischen Klingenspitze und Ansatz des Griffs. Da es in der deutschen Sprache keinen eindeutigen Kurzbegriff für „Messer mit feststehender Klinge“ gibt, hat sich umgangssprachlich die Bezeichnung „Fixed“ eingebürgert.

Deutsches Waffenrecht einfach erklärt: Fixed Blade

Das Aussehen eines Messers spielt über die Einhaltung der Klingenlänge hinaus keine Rolle. Ob es sich um ein Jagdmesser, ein Messer im militärischen Stil, ein Filetiermesser für Angler, ein grellbuntes Fantasiemodell oder ein einfaches Küchenmesser handelt, spielt bei der rechtlichen Beurteilung keine Rolle.

Nicht erlaubt sind Messer mit feststehender Klinge, wenn mehr als eine scharf geschliffene Schneide vorhanden ist. Also fallen klassische Dolche und ähnliche Messer auch dann unter das Trageverbot, wenn die Klinge kürzer als 12 Zentimeter ist.

Taschenmesser

Klappmesser, die sich entweder einhändig öffnen lassen ODER eine Klingenarretierung besitzen dürfen in Deutschland mitgeführt werden. Das “oder” ist sehr wichtig! Besitzt ein Taschenmesser eine Klinge, die man mit einer Hand öffnen kann UND verriegelt dieses Messer die Klinge in geöffneter Position, handelt es sich rechtlich um ein Einhandmesser.

Dabei spielt weder die Größe des Taschenmessers noch seine Klingenlänge oder andere Faktoren eine Rolle. Diesen Messertyp darf man zwar besitzen, aber nicht im öffentlich Raum mitführen.

Deutsches Waffenrecht einfach erklärt: Einhandmesser
Deutsches Waffenrecht einfach erklärt: Einhandmesser

Vorsicht ist bei “Schweizer Offiziersmessern” geboten. Viele Modelle sind nach dem deutschen Waffenrecht keine Einhandmesser, aber es gibt auch Modelle mit Einhandöffnung und Klingenarretierung. Auch unter das Verbot fallen sogenannte “Rettungsmesser”, die häufig als Notfallwerkzeug im Auto aufbewahrt werden. Obwohl die Klingen dieser Messer häufig nicht spitz zulaufen, können sie trotzdem unter das Verbot für Einhandmesser fallen.

Im Gegensatz zur Strafandrohung bei Besitz oder Führens eines verbotenen Gegenstands, stellt das unerlaubte Mitführen eines „Einhandmessers“ oder eines „Fixed“ mit einer Klingenlänge über 120 Millimeter Klingenlänge eine Ordnungswidrigkeit dar. Neben der Sicherstellung des Messers durch die Polizei droht eine Geldbuße, deren Höhe sehr unterschiedlich und schlimmstenfalls recht deftig ausfallen kann. Bei bekannt gewordenen Verstößen wurden zumeist Bußgelder zwischen 60 und 250 Euro verhängt.

Bauformen von legalen Taschenmessern

Das Verbot sagt es: Kann die Klingen eines Taschenmessers nur mit zwei Händen geöffnet werden, darf es im öffentlichen Raum mitgeführt werden. Auch erlaubt sind Messer, die sich einhändig öffnen lassen, aber nicht über eine Klingenarretierung verfügen.

Deutsches Waffenrecht einfach erklärt: Taschenmesser mit Zweihandöffnung

Taschenmesser, die sich nur beidhändig öffnen lassen, dürfen in Deutschland mitgeführt werden, wenn sie nur eine scharf geschliffene Schneide besitzen.

Die technischen Bezeichnungen solcher Bauformen sind “Slip Joint” (Taschenmesser ohne Klingenarretierung) oder Friction Folder. Letztere entsprechen einem klassischen Rasiermesser, bei dem die Klinge an einen Endanschlag ohne mechanische Verriegelung anliegt.

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Der Transport von Messern

Messer und andere Gegenstände, die sie zuhause legal besitzen dürfen, für die aber ein Führverbot besteht, dürfen nur in einem verschlossenen Behältnis durch den öffentlichen Raum transportiert werden. Diese Regelung stellt eine echte Stolperfalle im Waffenrecht dar, denn selbst ein soeben im Kaufhaus erworbenes Küchenmesser dürfen sie nur in einem verschlossenen Behältnis nach Hause transportieren.

Diese Vorschrift ist so realitätsfern, dass der Transport eines Küchenmessers in seiner Originalverpackung normalerweise nicht bestraft wird. Trotzdem: Nach den Buchstaben des Gesetzes verstoßen Sie mit ihrem neuen Küchenmesser gegen das Waffengesetz. Das Messer kann von der Polizei sichergestellt und eine Anzeige gegen Sie gefertigt werden.

Anders sieht es aus, wenn es um Einhandmesser geht. Also Klappmesser mit Klingenverriegelung, die sich einhändig öffnen lassen. Hier sind bereits zahlreiche Beschlagnahmungen bekannt geworden, wenn die Messer in einem nicht verschlossenen Behältnis transportiert, im Rucksack oder in der Hosentasche getragen wurden.

Der Begriff „verschlossenes Behältnis“ wird im Waffenrecht nicht definiert. Polizisten und Richter können diese Lücke mit ihren persönlichen Sichtweisen füllen. Allerdings hat das AG Kiel entschieden, dass das Mitführen eines „Einhandmessers“ in einem durch Reißverschluss gesicherten Rucksack keine Ordnungswidrigkeit darstellt (AG Kiel, 597 Js-Owi 27781/09). Im Urteil heißt es unter anderem:

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine sonstige technische Schließeinrichtung oder auf andere Weise, z. B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

Anders sieht es aus, wenn das Einhandmesser im Auto in einer Ablage oder dem Handschuhfach liegt. In einem solchen Fall hat das OLG Stuttgart entschieden, dass Einhandmesser auch dann nicht zulässig sind, wenn ihre Bauform einem Rettungsmesser zum Durchtrennen des Sicherheitsgurts beziehungsweise dem Zerschlagen einer Scheibe dient (OLG Stuttgart, Az. 4 Ss 137/11).

Im Waffengesetz existiert die watteweiche Formulierung „berechtigtes Interesse”. Das „berechtigte Interesse“ oder ein „allgemein anerkannter Zweck“ kann eine Ausnahme vom Führverbot begründen. Dabei geht es nur um Messer, die legal besessen aber aufgrund ihrer Bauform (Einhandmesser, Klingenlänge) nicht geführt werden dürfen. Waffen oder verbotene Gegenstände können nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen. Es gibt meines Wissens bisher keine rechtliche Klarstellung und die einzige halbwegs verlässliche Auslegung betrifft Jäger, die große Fixed als Jagdmesser führen dürfen.

Als zweiten denkbaren Ausnahmegrund nennt das Gesetz die Berufsausübung. Wird ein Messer nachweislich zur Ausübung des Berufs benötigt, darf es ohne weitere Auflage geführt werden. Damit ist aber kein Freibrief erteilt, denn auch ein Koch muss seine Werkzeuge auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle in einem verschlossenen Behältnis transportieren. Die dritte Ausnahme betrifft die Brauchtumspflege, sodass ein zur Tracht gehörendes Messer bei festlichen Anlässen oder Umzügen getragen werden darf.

Privatpersonen dürften nur geringe Chancen haben, eine Ausnahme für Hobby- oder Berufsausübung geltend zu machen. Vor dem Glauben, einen kontrollierenden Polizeibeamten vom Vorliegen „berechtigten Interesses” überzeugen zu können, kann ich nur abraten. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass im Zweifelsfall beschlagnahmt und eine Ordnungswidrigkeit angezeigt wird. Bei Einspruch landet die Sache vor Gericht und auch dort sollte man sich keine großen Hoffnungen machen.

Waffenrecht in Deutschland – Sonderfälle

Egal wie umfangreich ein Gesetzeswerk auch sein mag, Sonderfälle ergeben sich immer. Im deutschen Waffenrecht für Messer werden diese Sonderfälle durch Spezialisten des Bundeskriminalamtes beurteilt, die dann für einen bestimmten Messertyp oder eine bestimmte Bauform eine waffenrechtliche Einordnung verfassen.

Ein solcher Fall ist die Bauform „Karambit“, die 2012 durch einen Feststellungsbescheid des BKA zur Waffe erklärt wurde. Das BKA kommt in seinem Gutachten zwar zu dem Schluss, dass das Karambit eine Hieb- und Stoßwaffe ist, verneint aber die Zugehörigkeit dieser Messer zu den verbotenen Gegenständen.

Waffenrecht: Sodernfall Karambit

Durch die Einstufung des BKA ergibt sich für Karambit ein grundsätzliches Führverbot unabhängig von der Klingenlänge, aber kein Erwerbs- oder Besitzverbot für volljährige Personen.

Sonderfälle sind in der Regel alle Messer, die aus technischen oder kulturellen Gründen über mehrere Klingen verfügen oder deren Bauform in einer sonstigen Weise vom einfachen Standard abweicht. Du diesen Gegenständen gibt es zahlreiche weitere Feststellungsbescheide des Bundeskriminalamtes.

Messer in Flugzeugen

Theoretisch dürfen Passagiere ein Messer bis zu einer Klingenlänge von 6 cm mit in die Kabine nehmen. So ist es für alle EU-Länder in der EU-Verordnung 185/2010 geregelt und selbige wurde in Deutschland durch das Bundesministerium des Innern umgesetzt. Praktisch sieht es manchmal jedoch anders aus.

Viele Flughafenbetreiber und ihre Sicherheitsdienste lassen auch keine Messer zu, die nach der EU-Verordnung erlaubt sind und berufen sich dabei auf ihr Hausrecht oder Vorschriften der Fluglinie. Am Ende ist der Passagier der Dumme und muss sein Messer abgeben, wenn er mitfliegen will. Knife-Blog hat zu Diesem Thema bereits mehrere Artikel veröffentlicht.

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