Kleiner Waffenschein für Messer

Kleiner Waffenschein – Rechtssicherheit für Messerbesitzer?

Seit Februar 2020 ist das überarbeitete Waffengesetz für Messer gültig und auch bei der Errichtung von Waffenverbotszonen hat sich die Rechtslage geändert. Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dazu gehört auch der kleine Waffenschein, dürfen gemäß §42 WaffG nun auch in Waffenverbotszonen alle Messer führen, die durch den §42a WaffG nicht verboten sind. Kleiner Waffenschein als Retter? Drei Monate nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes stellen sich zwei Fragen: Ist dieser Teil der Gesetzesänderung bei den Vollzugsbehörden angekommen und kann sich ein Messerbesitzer in der Praxis auf die Ausnahmeregelung berufen?

Das Jahr 2019 war von Diskussionen um die Verschärfung des Waffengesetzes geprägt. Kurz nachdem die Waffengesetzänderungen am 20.02.2020 Rechtskraft erlangt hatten, begann die Corona-Pandemie und wurde innerhalb kürzester Zeit zum beherrschenden Thema von Politik und Medien. Von Messern oder Waffenverbotszonen liest man derzeit nichts. Auch Bluttaten, denen vor wenigen Monaten Schlagzeilen und TV-Berichte gewidmet wurden, erscheinen in Corona-Zeiten bestenfalls als Randnotiz auf Seite fünf.

Wie steht es also zum Ende des Jahres 2021 in Deutschland um die vom Gesetzgeber gewährten Ausnahmen für Besitzer von Waffenscheinen, Waffenbesitzkarten und kleinen Waffenscheinen? Bietet ein kleiner Waffenschein Rechtssicherheit? Wie verhalten sich die Behörden in Hamburg, Berlin, Köln und München?

Tatsächlich lässt sich keine dieser Fragen für ganz Deutschland einheitlich beantworten, obwohl das Waffengesetz als Bundesgesetz zwischen Nordsee und Zugspitze unverändert zu gelten hat. Auch im föderalen System stehen Bundesgesetze gemäß Art. 31 GG über den Landesgesetzen und setzen diese gegebenenfalls außer Kraft. Das Polizei- und Ordnungsrecht ist aber nicht Sache des Bundes, sondern obliegt den Ländern.


Dieser Beitrag wird bei Bedarf aktualisiert. Bitte speichern Sie diesen Beitrag nicht, sondern rufen Sie die jeweils aktuelle Version auf!


Egal ob es sich um das bayrische Polizeiaufgabengesetz (PAG), das nordrhein-westfälische Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) oder das “Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz” (ASOG) in Berlin handelt, jedes Bundesland ist verpflichtet, seine Verwaltungsvorschriften und – wenn nötig – auch das jeweilige Polizeirecht an die Gesetzgebung des Bundes anzupassen. Innerhalb des Rahmens, den ein Bundesgesetz vorgibt, haben die Länder einen Gestaltungsfreiraum, der aber durch den Inhalt des Bundesgesetzes begrenzt ist.

Alle Details zum aktuellen Waffenrecht für Messer: Messerverbote und Waffenverbotszonen.

Kleiner Waffenschein – Chaos in den Bundesländern

Die Ausgestaltung von Kontaktverboten und Ausgangsbeschränkungen während der Corona-Krise hat deutlich gezeigt, dass die Bundesländer keineswegs am gleichen Strang ziehen und mehr auf Eigenständigkeit und Abgrenzung bedacht sind als auf eine einheitliche Vorgehensweise. Was in einem Bundesland erlaubt war, konnte im angrenzenden Bundesland verboten sein – das Gezänk der Ministerpräsidenten um Verbote und Lockerungen dominierte die Notwendigkeit gemeinsamer Ziele. Die Auslegung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lässt länderspezifische Regelungen zu, das Waffengesetz hingegen nicht.

Haben wir im Mai 2020 einheitliche Bestimmungen für das Führen von Messern in Waffenverbotszonen? Hätten wir. In einer idealen Welt. Praktisch unterscheidet sich die Flickschusterei der Umsetzung des geänderten Waffengesetzes in die Verwaltungsvorschriften der Länder nicht vom Durcheinander bei Kontaktverboten und Ausgangsbeschränkungen. Es kommt sogar noch schlimmer: Einige Bundesländer scheinen entschlossen zu sein, die Ausnahmeregelungen für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sabotieren.

Beispiel Berlin. Auf Anfrage von Journalisten streiten Verwaltungsbehörde und Polizeiführung die vom Gesetzgeber in §42 Abs. 6 WaffG festgelegten Ausnahmen nicht nur ab, sondern bezeichnen sie sogar als „von Journalisten frei erfunden“. Dabei lässt der Gesetzestext überhaupt keine Zweifel zu, denn es heißt:

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
[…]

§42 Abs. 6, WaffG

In Berlin gelten offenbar „alternative Fakten“ und der rot-rot-grüne Berliner Senat scheint entschlossen zu sein, die ideologisch missliebigen Ausnahmeregelungen zu ignorieren. Dafür nimmt man im Roten Rathaus offenbar sogar einen Verstoß gegen Art. 31 GG in Kauf. Es war übrigens eben dieser Berliner Senat, der das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 11.01.2019 missachtete. Die Richter hatten eine Berliner Waffenverbotszone für unrechtmäßig erklärt (Knife-Blog berichtete).

Anstatt das Urteil zu respektieren und unverzüglich umzusetzen, erklärte der Berliner Senat am Tag nach dem Urteil, man akzeptiere den Gerichtsentscheid nicht und werde die als unrechtmäßig eingestuften Kontrollen unverändert fortsetzen. Die Missachtung des Richterspruchs durch Politik und Behördenleiter zeichnet das beängstigende Bild eines beliebig demontierbaren Rechtsstaats.

Die Behörden hüllen sich in Schweigen

Anfragen an die Ministerien der Länder laufen derzeit ins Leere. Wenn Behörden dem Bürger oder der Presse keine Antworten geben wollen, spielen sie Beamten-Mikado oder Bürokratie-Ping-Pong. Bei Letzterem fühlt man sich unweigerlich an die berühmt-berüchtigte Jagd nach dem Passierschein A38 von Asterix und Obelix erinnert. Egal welche Behörde man derzeit fragt, sie erklärt sich postwendend für „nicht zuständig“ und verweist auf irgendeine andere Instanz.

Das BMI bezieht sich auf die klare Gesetzeslage und verweist Anfragen zur Umsetzung an die Behörden der Bundesländer. Ministerien oder Behörden der Bundesländer geben zwei Antwortklassiker: „Bitte richten Sie Ihre Anfrage an das Bundesministerium des Inneren“, lautet die erste Variante. „Für waffenrechtliche Genehmigungen sind die Kommunen zuständig“ heißt es in der zweiten Version. Beide Antworten sind Unsinn, denn sowohl Polizei wie auch kommunale Verwaltungsbehörden stützen sich bei der Rechtsausübung auf die Vorgaben des Innen- oder Justizministeriums ihres Bundeslandes.

Messer & Co - Lieber gleich ein Wanger!Messer & Co - Lieber gleich ein Wanger!
Deutsches Messermacher GildeDeutsches Messermacher Gilde
Messerworld BerlinMesserworld Berlin
Writing Turning Flipping ShopWriting Turning Flipping ShopWriting Turning Flipping Shop
Bastards Knives
Messermacherbedarf aus Meisterhand von Jürgen Schanz

Werbung

Redakteure vom Messer Magazin haben sich an dieser Thematik ebenso abgearbeitet wie Knife-Blog. Substanzielle Informationen bleiben trotzdem Mangelware. Wenn keine andere Ausrede mehr hilft, argumentieren die Behörden damit, dass keine Ausnahme hinsichtlich Messer für Inhaber eines kleinen Waffenscheins existiert, weil Messer im kleinen Waffenschein nicht eingetragen seien. Auch diese Behauptung ist blanker Unsinn. Die Erlaubnis zum Führen von bestimmten Messern in Waffenverbotszonen durch Inhaber eines kleinen Waffenscheins ist bereits im Waffengesetz ebenso unmissverständlich wie unverhandelbar festgeschrieben.

Erteilung und Ausgestaltung des kleinen Waffenscheins ist Ländersache und tatsächlich werden in einigen Bundesländern keine Eintragungen bezüglich der durch den Waffenschein erlaubten Gegenstände gemacht. Die Eintragung einer bestimmten (Schuss-) Waffe einschließlich Fabrikat und Seriennummer ist bei Waffenbesitzkarten und Waffenscheinen für scharfe Schusswaffen üblich.

Rechtslage derzeit unklar

Die Eingangsfrage, ob man als Messerbesitzer ein nach §42a WaffG erlaubtes Messer auch in einer Waffenverbotszone legal führen darf, lässt sich daher weder grundsätzlich noch für ein einzelnes Bundesland beantworten. Obwohl das Waffengesetz die Ausnahme für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in aller Deutlichkeit formuliert, fehlt es derzeit an entsprechenden Verwaltungsanweisungen der Bundesländer.

Wer dieses Schild passiert, darf keinen der abgebildeten Gegenstände mitführen. Doch es gibt im Waffengesetz eine Ausnahme: Ein kleiner Waffenschein erlaubt die Mitnahme aller Messer, die nach §42a WaffG legal geführt werden dürfen.

Kleiner Waffenschein als Erlaubnis auch in Waffenverbotszonen

Ein Messerfan, der in einer Waffenverbotszone mit einem Fixed Blade mit einseitig angeschliffener Klinge unter 12 Zentimeter Klingenlänge oder mit einem Taschenmesser mit Zweihandöffnung und Klingenverriegelung (oder Einhandmesser ohne Klingenarretierung) von der Polizei kontrolliert wird, muss damit rechnen, dass sein Messer sichergestellt und eine Anzeige gefertigt wird. Das entspricht der Vorgehensweise vor der Gesetzesänderung, denn die Polizisten vor Ort haben bis heute keine anderslautende Anweisung erhalten.

Bei einer gerichtlichen Überprüfung der Sicherstellung oder der Verhandlung des Einspruchs gegen eine Ordnungsstrafe muss das Gericht aber die aktuell geltenden Vorschriften des §42 WaffG anwenden und auf ein berechtigtes Interesse zum Führen des Messers aufgrund der waffenrechtlichen Erlaubnis erkennen. Jeder andere Entscheid wäre im Rechtsstaat undenkbar.

Die Verzögerungen bei der Übernahme der Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes in die Verwaltungsvorschriften der Länder ist nicht einseitig mit der Corona-Krise erklärbar. Auskunftsverweigerung und verbale Nebelkerzen zeigen, dass die Umsetzung verhindert oder mindestens herausgezögert werden soll. Am deutlichsten lässt sich diese Tendenz in den Bundesländern erkennen, die im Innenausschuss des Bundesrats möglichst rigide Verbote ohne sinnvolle Ausnahmen durchsetzen wollten.

Den Ärger bei einer Kontrolle hat nun einmal mehr der Besitzer eines legalen Messers. Papierkram, Rechtsanwalt, Gerichtstermin. Und das nicht etwa, weil der Messerbesitzer einen Fehler begangen oder gar eine Straftat geplant hat, sondern weil die Verwaltungsbehörden träge agieren und Monate benötigen, um geltendes Recht in ihre Verwaltungsanweisungen oder das Polizeirecht zu integrieren. Früher oder später wird ein erster Fall vor Gericht landen und eine Richtlinie für die zukünftige Praxis liefern. Bis dahin ist nicht Recht, was im Gesetz steht, sondern was den Beamten auf der Straße und in den Schreibstuben von ihren Dienstherren (nicht) gesagt wird.

Kleiner Waffenschein - Rechtssicherheit für Messerbesitzer? 1TUYA Knife
Bachmann Kunststoffe - Elforyn JumaBachmann Kunststoffe - Elforyn Juma HolzBachmann Kunststoffe - Detail 3Bachmann Kunststoffe - Elforyn Juma SnakeskinBachmann Kunststoffe - Elforyn Juma Elfenbein

Werbung

Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!

Titelbild: iStock.com:Pradeep Thomas Thundiyil