Am 13.12.2019 hat die Bundesregierung einen Änderungskatalog des aktuellen Waffengesetzes verabschiedet, der neben Messerverboten auch zahlreiche Verschärfungen für Sportschützen und Jäger mitbringt. Ein weiterer Kernpunkt des neuen Waffengesetzes ist die Möglichkeit der Bundesländer, an jedem beliebigen Ort großflächige Waffenverbotszonen einrichten zu können. Knife-Blog erläutert, welche Messer zukünftig erlaubt und verboten sein werden und dass das aktuelle Waffengesetz beim Führen von Messern und Werkzeugen innerhalb von Waffenverbotszonen zahlreiche Ausnahmen gewährt.
Veröffentlicht: 16.06.2021- Letztes Update: 12.11.2024
Dieser Artikel beschreibt das Deutsche Waffengesetz für Messer von 2019 bis Oktober 2024. Unsere Artikel zum aktuellen Waffenrecht für Messer, das Führen von Messern in der Öffentlichkeit und in Waffenverbotszonen finden Sie unter:
Waffenrecht 2024 für Messer und Waffenverbotszonen und
Das deutsche Waffenrecht für Messer einfach erklärt
Inhalt und Übersicht
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Obwohl die Novellierung des Waffengesetzes bereits vor über einem Jahr Gültigkeit erlangt hat, ist sie bis heute nicht in der Praxis angekommen. Kurz nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung begann die Coronapandemie und hat das öffentliche Leben über Monate weitgehend lahmgelegt.
Die Verwaltungen wurden heruntergefahren und die Politik war auf allen Ebenen mit sich selbst und auch mit der Bewältigung der Coronakrise beschäftigt. Der öffentliche Raum war während der verschiedenen Lockdown-Phasen nicht nur weit weniger frequentiert, er wurde auch erheblich stärker durch Polizei und Ordnungskräfte überwacht als vor Ausbruch der Pandemie. Dadurch rücken die Themen Kriminalität und Waffenverbotszonen so in den Hintergrund, dass sich bisher keine spürbaren Auswirkungen durch die Gesetzesnovelle ergaben.
Das wird nicht so bleiben. Nach Überwinden der Pandemie und Rückkehr zum „normalen“ Leben werden die Themen Messer und Waffenverbotszonen wieder in den Fokus von Polizei, Politik und Kommunen geraten. Es steht zu befürchten, dass Angler, Jäger, Wanderer und Messerbesitzer spätestens nach den bevorstehenden Bundestagswahlen wieder mit dem Thema „Waffenverbotszonen“ konfrontiert werden. Während sich Vertreter der Grünen bereits jetzt für eine weitere Verschärfung stark machen, lassen die Landesregierungen klar erkennen, dass sie § 42a Abs. 6 WaffG nicht anwenden wollen.
Bisher wurde – soweit bekannt – keine einzige neue Waffenverbotszone nach § 42 Abs. 6 des überarbeiteten Waffengesetzes errichtet. Auch bei bestehenden Waffenverbotszonen gibt es weit überwiegend keinen Hinweis auf eine Anpassung der Bestimmungen. Aus mehreren Bundesländern ist Knife-Blog bekannt geworden, dass bisher weder die Polizeiverordnungen an das seit Februar 2020 geltende Waffengesetz angeglichen wurden noch die Polizisten von ihrem Dienstherrn über die im Gesetz verankerten Ausnahmeregelungen informiert wurden.
Novellierung des Waffengesetzes
Faktisch haben wir derzeit ein Waffengesetz, dessen bürgerfreundlicher Teil nur auf dem Papier existiert, während in vielen existierenden Waffenverbotszonen Vorschriften durchgesetzt werden, die nach wie vor auf dem alten aber unverändert gültigen § 42 Abs. 5 beruhen. Seit der Novellierung des Waffengesetzes existieren zwei Typen von Waffenverbotszonen, eine mit und eine ohne Ausnahmen. Damit ist das Chaos komplett und der rechtschaffene Bürger am Ende stets der Dumme.
Mitte 2021 stellt sich die Situation so dar: Die Änderungen des am 19.02.2020 rechtskräftig gewordenen Waffengesetz werden in der Praxis bisher nicht oder nur selten angewandt. Stattdessen befinden sich die zurzeit bestehenden Waffenverbotszonen in einer rechtlichen Grauzone. Bürger können sich nicht darauf verlassen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen und in diesem Artikel beschriebenen Ausnahmeregelungen hinsichtlich des Führens von Messern in der Praxis anerkannt werden.
Das Waffengesetz 2021 kennt zwei unterschiedliche Typen von Waffenverbotszonen. Das ist so irre und irreführend, dass dieser Umstand hier zum dritten Mal wiederholt wird. Alte WVZ: § 42a Abs. 5 WaffG , neue WVZ: § 42a Abs. 6 WaffG.
Um den Typ einer Waffenverbotszone und die sich daraus ergebenden Erlaubnisse und Verbote erkennen zu können, erwartet der Staat von jedem Messerbesitzer, dass er zwei lange Abschnitte des § 42 WaffG auswendig kennt oder in Papierform mitführt. Irrtümer und Missverständnisse werden auf diese Weise vom Gesetzgeber selbst erzeugt, der sich dann auf die Floskel zurückzieht, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Ein Debakel mit bedenklicher Nähe zu staatlich sanktionierter Behördenwillkür.
Seit wann gilt das neue Waffengesetz?
Der Bundestag hat die Novellierung des Waffengesetzes beschlossen und der Bundesrat hat dem Änderungspaket am 21.12.2019 zugestimmt. Anschließend wurde das Gesetz von Minister Seehofer, Kanzlerin Merkel und Bundespräsident Steinmeier unterschrieben. Wenn kein Zeitpunkt festgelegt ist, ab dem das neue Gesetz gilt, erlangt es automatisch 14 Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Rechtskraft.
Das „Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes (3. WaffRÄndG) wurde am 19.02.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und hat nach Art. 5 der Gesetzesänderung am 20.02.2020 um 0:00 Uhr Rechtskraft erlangt.
Messerverbote – Bleibt der §42a WaffG bestehen?
Ja, zumindest hinsichtlich der bereits definierten Klingenlängen bei Taschenmessern und Messern mit feststehender Klinge. Auch in Zukunft dürfen – außerhalb von Waffenverbotszonen – Messer mit einhändig zu öffnender Klinge ohne Klingenverriegelung und Zweihandmesser mit Klingenverriegelung ohne Begrenzung der Klingenlänge getragen werden.
Messer mit einseitig angeschliffener, feststehender Klinge dürfen – wiederum außerhalb der Waffenverbotszonen – getragen werden, wenn die Klingenlänge zwölf Zentimeter nicht überschreitet. Das Führen von Werkzeugen wird nicht beschränkt, es sei denn, das Werkzeug fällt wegen einer einhändig feststellbaren Klinge unter das Verbot der Einhandmesser. Dies ist bei zahlreichen Multitools der Fall, die neben Zange und Schraubendrehern auch eine einhändig zu öffnende und arretierbare Klinge besitzen. Das Mitführen eines solchen Multitool kann als Verstoß gegen das Waffengesetz geahndet werden (Knife-Blog berichtete).
Rettungsmesser, die zum Durchtrennen des Sicherheitsgurtes und zum Einschlagen einer Autoscheibe bei einem Unfall dienen, bleiben auch nach der Novelle des deutschen Waffengesetzes verboten, wenn die Klinge einhändig geöffnet und verriegelt werden kann. Das ist bei nahezu allen Modellen dieser Messer der Fall. Der Transport eines solchen Messers im Fahrzeug – auch im Handschuhfach – gilt als Führen eines verbotenen Einhandmessers. Beschlagnahmung des Messers und eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz können die Folge sein.
Welche Messer dürfen in Waffenverbotszonen geführt werden?
In Waffenverbotszonen, die nach § 42a Abs. 6 WaffG erreichtet wurden, dürfen alle Taschenmesser ohne Klingenverriegelung, unabhängig ihrer Klingenlänge, von jedem Bürger auch innerhalb einer Waffenverbotszone mitgeführt werden. Das umfasst im Wesentlichen die Bauformen Slip Joint und Friction Folder. Außerdem dürfen alle Messer getragen werden, deren Klingenlänge vier Zentimeter nicht übersteigt und deren Klinge nicht einhändig feststellbar ist.
Diese Vorschriften führen bei genauerem Hinsehen zu erstaunlichen Ergebnissen. Zukünftig darf jedermann und jederfrau mit einem Rasiermesser durch eine Waffenverbotszone marschieren, denn technisch gesehen ist das Rasiermesser ein Friction Folder, dessen Klinge sich nicht mechanisch feststellen lässt. Ein Multitool, das unter anderem mit einer einhändig feststellbaren Klinge ausgestattet ist, darf hingegen nur in einem abgeschlossenen Behältnis durch die Waffenverbotszone transportiert werden.
Bei Messern mit feststehender Klinge gibt es in Waffenverbotszonen nur das Kriterium der limitierten Klingenlänge. Es wird zukünftig also möglich sein, sowohl einen Kartonschneider wie auch ein Teppichmesser mit Hakenklinge innerhalb einer Waffenverbotszone legal zu führen. Brotzeitmesser, Apfelschäler, Angler- oder Rettungsmesser werden hingegen verboten sein.
Nutzlose und durchaus nicht ungefährliche Messer sind zukünftig in Waffenverbotszonen erlaubt, alltagstaugliche und weit weniger gefährliche Messer werden verboten.
Der Schildbürgerstreich ist offensichtlich!
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Gibt es Ausnahmen vom Messerverbot in Waffenverbotszonen nach § 42a Abs. 6 WaffG?
Ja, und das ist neu in Deutschland. Bisher gab es für niemanden eine Ausnahme, noch nicht einmal für Polizisten und Soldaten außerhalb der Dienstzeit. Das neue Waffengesetz kennt insgesamt sechs unterschiedliche Ausnahmefälle, die allerdings unterschiedlich präzise formuliert sind und daher von „rechtssicher“ bis „würfeln wir mal“ reichen.
Im Waffengesetz wird von einem „berechtigten Interesse“ bei der Ausnahme von einem Verbot gesprochen. Wer also ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, darf alle Messer in einer Waffenverbotszone legal führen, die er auch außerhalb dieser Zone legal führen darf. Selbstverständlich gibt es keine rechtssichere Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“, daher kann jeder Polizist, Staatsanwalt oder Richter nach freiem Ermessen entscheiden, ob er einen Ausnahmegrund anerkennt oder nicht.
Ausnahme 1: Waffenrechtliche Erlaubnis
Jede waffenrechtliche Erlaubnis führt dazu, dass ein Inhaber eines Waffenscheins, einer Waffenbesitzkarte oder eines kleinen Waffenscheins ohne weitere Begründung ein berechtigtes Interesse zum Führen eines §42a WaffG konformen Messer in einer Waffenverbotszone besitzt.
Für Mitglieder dieser Personengruppe ändert sich im Hinblick auf das Führen von Messern praktisch nichts, denn die Regelungen außerhalb und innerhalb einer Waffenverbotszone sind für die Inhaber von WS, WBK und KWS identisch.
Eine Änderung ergibt sich am Rande: Wer ein Messer aufgrund des Vorhandenseins einer waffenrechtlichen Genehmigung mitführt, ist nicht nur verpflichtet, die Genehmigung selbst mitzuführen, er oder sie muss zusätzlich seinen Personalausweis oder Reisepass mitführen. Die Verpflichtung ein gültiges Personaldokument mitzuführen ergibt sich aus § 38, Absatz 1, Punkt 1(a), WaffG (Ausweispflichten).
Die Ausweispflicht besteht auch jetzt bereits, wenn man eine durch den kleinen Waffenschein genehmigte Schreckschuss- bzw. Gaspistole oder ein RSG führt. Die Veränderung durch die Anwendung dieser Vorschrift liegt etwas verborgen im Detail: Da Messer im §38 WaffG nicht explizit erwähnt werden, sind Messer automatisch unter dem Oberbegriff „Waffe“ erfasst. Vom Mantra „Messer sind Werkzeuge“ wird man sich spätestens mit Inkrafttreten der Änderungen am Waffengesetz wohl endgültig verabschieden dürfen.
Das „berechtigte Interesse“ für (mehrfach) sicherheitsüberprüfte Inhaber von WS, WBK und KWS führt unweigerlich zur Frage, warum Messer mit zwölf Zentimeter Klinge in Händen dieser Personen keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, Messer mit vierzehn Zentimeter Klinge hingegen schon. An dieser Stelle ist die Forderung legitim, alle zurzeit in Deutschland verbotenen Messer, Bauformen, Klingenlängen und Öffnungsmechanismen unverzüglich für diese Personengruppe freizugeben.
Ausnahme 2: Anwohner, Anlieger, Anlieferverkehr
In diesem Anschnitt wird es spannend! Während in der Umgangssprache die Begriffe „Anwohner“ und „Anlieger“ oft synonym verwendet werden, gibt es im juristischen Gebrauch deutliche Unterschiede. Der Anwohner ist eindeutig: Eine Person ist innerhalb eines bestimmten Gebietes polizeilich gemeldet.
Anlieger sind alle Bewohner von Häusern und Wohnungen in diesem Gebiet, Besucher dieser Bewohner und ihre Lieferanten. Auch Hotelgäste, Inhaber und Mitarbeiter von Geschäften, Büros, Praxen oder Kanzleien sowie deren Kunden, Patienten oder Mandanten sind Anlieger. Als Anlieger gelten, gemäß aktueller Rechtsprechung beim Anliegerparken, sogar Personen, die Besucher von Anliegern mit dem Auto abholen.
Was folgt daraus? Jeder Bürger und natürlich auch jedes Clan-Mitglied ist immer und überall Anlieger. Geht also eine Person mit einem zwölf Zentimeter langen Jagdmesser in eine Waffenverbotszone, wird diese Person zum Anlieger, wenn sie bei einer Kontrolle angibt, sich dort ein Döner kaufen zu wollen oder eine Sisha Bar zu besuchen. Auch Reisende sind weitgehend außen vor, denn natürlich machen auch Besuche in Museen oder öffentlichen Parks die Personen zu Anliegern.
Dass es die Ausnahme des „Anliegers“ endgültig ins Waffengesetz geschafft hat, war beim Inkrafttreten des Gesetzes eine kleine Überraschung. Ob diese Ausnahmeregelung dauerhaft im Waffengesetz verbleibt, wird man abwarten müssen.
An dieser Stelle zeigt sich das ganze Dilemma der verdrehten Waffenverbotszonen-Gedankenwelt: Mit der Ausnahmeregelung für Anlieger werden Waffenverbotszonen zum Papiertiger, ohne die Ausnahmen werden Waffenverbotszonen zum Serienkiller für Wirtschaft, Handwerk und Gastronomie.
Ausnahme 3: Gewerbetreibende und ihre Mitarbeiter
Genau genommen sind beide Personengruppen bereits mit der Anliegerregelung erfasst. Dass sie trotzdem noch einmal explizit genannt werden, zeigt zwei Dinge. Einerseits ist der Gesetzgeber bemüht, mit seinen Waffenverbotszonen nicht den regionalen Handel und das öffentliche Leben zu massakrieren, anderseits wird deutlich, dass das neue Waffengesetz mit heißer Nadel gestrickt und nicht vom Ende her gedacht ist.
Sei‘s drum! Wer innerhalb einer Waffenverbotszone ein stationäres (Ladengeschäft) oder mobiles Gewerbe betreibt (z. B. Dachdecker, Glaser), ist einschließlich seiner Mitarbeiter vor den Verbotsbestimmungen der Waffenverbotszone geschützt.
Ausnahme 4: Brauchtumspflege und Sport
Die Ausnahmeregelung für die „Brauchtumspflege“ wurde 2008 auf Antrag Bayerns in das Waffengesetz aufgenommen, da die Gefahr drohte, dass zu Trachten gehörige Messer zukünftig auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen verboten sein könnten. Die Brauchtumspflege gilt natürlich ebenso für Angehörige anderer Kulturen und Religionen, die problemlos durchsetzen werden, dass sie ihre traditionellen Messer auch weiterhin tragen dürfen.
Ausnahme 5: Transport von Messern und Werkzeugen
Wer kein Anlieger ist, keine WBK hat und auch keine religiösen Gründe für das Führen eines Messers geltend machen kann, muss sein Messer „nicht zugriffsbereit“ transportieren. Also in einem Behältnis. Ob dieses Behältnis verschlossen (Rucksack mit Reißverschluss) oder abgeschlossen (durch ein Schloss gesichert) sein muss, wurde weder im alten noch im aktuellen Waffengesetz definiert. Hinsichtlich der Frage, was ein verschlossenes Behältnis ist, existieren 2021 widersprüchliche Urteile verschiedener Gerichte. Auf der sicheren Seite ist ein Messerbesitzer nur, wenn sich das Messer in einem Behältnis befindet, das mit einem Schloss gesichert ist.
Ausnahme 6: Legitimiert durch Hausrecht
Präzise betrachtet greift schon wieder die Anliegererlaubnis. Trotzdem wird noch einmal betont, dass auch eine Person ein Messer führen darf, wenn es im Rahmen der Berufsausübung oder übertragener Aufgaben geschieht. Dazu könnte man den Gebrauch von Messern durch die Mitarbeiter eines Imbisses und ähnlich gelagerte Fälle zählen.
Vorläufiges Fazit
Ich schreibe bewusst vorläufig, denn nach der Betrachtung der Ausnahmefälle zeigt sich, dass nach den Formulierungen in der Gesetzesvorlage (Drucksache 19/15875) kein rechtschaffener Bürger und kein Straftäter Waffenverbotszonen fürchten müsste. Es wäre also nicht erstaunlich, wenn der Gesetzgeber in der Zukunft klammheimlich einige Ausnahmeregelungen kassieren würde.
Unangenehm sind zusätzliche Polizeikontrollen natürlich für jeden Bürger und kompatibel mit einem Rechtsstaat werden Waffenverbotszonen auch dann nicht, wenn sie sich in der Praxis als größte Luftnummer nach Baron Münchhausens Ritt auf Kanonenkugel erweisen sollten.
Viele Fachleute bestreiten seit jeher die Sinnhaftigkeit von Waffenverbotszonen, weil sich Kriminelle und Gewohnheitsstraftäter grundsätzlich nicht an die Führverbote von Messern und gefährlichen Gegenständen halten. Stattdessen werden gesetzestreue Bürger, von denen keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht, pauschal kriminalisiert und mit überflüssigen Verboten drangsaliert.
Auch Reinhard Gärtner, Sprecher der Deutschen Polizeigewerkschaft, hat die Fantasien zur Wirksamkeit großflächiger Waffenverbotszonen als „Schnapsidee“ bezeichnet. Dass Reinhard Gärtner mit seiner Einschätzung richtig liegt, dürfte im Verlauf des Artikels deutlich geworden sein.
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Links
- Deutscher Bundestag: Gesetzgebungsverfahren
- Gesetze im Internet: §42a WaffG
- Gesetze im Internet: §38 WaffG
- Wikipedia: Definition Anlieger
- Knife-Blog Rubrik: Recht und Gesetz
- Knife-Blog Thema: Waffenverbotszonen
Chronologie zur Verschärfung des Waffengesetzes für Messer 2019
Alle Artikel, die sich mit der von Bund und Ländern geplanten Verschärfung des Waffengesetzes für Messer befassen, in chronologischer Reihenfolge.
13.12.2019 – Neues Waffengesetz für Messer verabschiedet
04.11.2019 – Zwischenstand Verschärfung Waffengesetz für Messer
27.06.2019 – Protest gegen Waffenverbotszonen
14.06.2019 – Beschluss der 210. Innenministerkonferenz
05.06.2019 – CDU will großflächige Waffenverbotszonen durchsetzen
04.06.2019 – Verschärfung des Waffengesetzes gescheitert – vorerst …
24.05.2019 – Der Protest geht weiter!
23.05.2019 – Unser Protest – Reaktionen der Parteien
18.05.2019 – Endspurt gegen die Waffengesetzänderung
14.05.2019 – Widerstand!
09.05.2019 – Bundesratsinitiative zur Verschärfung des Waffenrechts für Messer
19.04.2019 – Musterbrief gegen Verschärfung des Waffenrechts
17.04.2019 – Meinungsverbotszone Facebook
04.04.2019 – Neues Waffengesetz in Vorbereitung
19.01.2019 – Berliner Gericht kippt Waffenverbotszonen
16.03.2018 – Mit geballter Faust: SPD fordert Kriminalstatistik für Messer
Titelbild: Foto von FXQuadro (istock.com: FXQuadro), Composition von Knife-Blog