Waffenverbotszonen in Deutschland
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Messer- und Waffenverbotszonen in Deutschland

Dass die Zahl aufsehenerregender Gewaltdelikte in Deutschland regelrecht explodiert ist, lässt sich täglich der Presse entnehmen. Viele dieser Verbrechen wurden mit Kraftfahrzeugen, andere mit Messern, Äxten und manche auch mit Schusswaffen verübt. Gewaltverbrechen dominieren zurzeit die öffentliche Diskussion, nun soll die Sicherheit vor Straftätern, geistig Verwirrten und religiösen Fanatikern durch Waffenverbotszonen in Deutschland erhöht werden. Grund genug einmal nachzusehen, was Waffenverbotszonen leisten könnten und auf welchem Weg man eine Ausnahmeerlaubnis erhalten kann.

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Es geht kein Tag vorbei, an dem nicht irgendein Presseorgan eine Tirade gegen Messer veröffentlicht. Gegen eine allgemeine Besorgnis oder zufällige Häufung spricht, dass die Berichte zeitlich und inhaltlich zu gut aufeinander abgestimmt sind. Die treibende Kraft hinter dem Getöse ist erkennbar die SPD, aus deren Reihen offen Forderungen nach deutlichen Verschärfungen des Waffenrechts hinsichtlich Messern erhoben werden.

Grünen, SPD und Linken kommt der Vorstoß gerade recht, denn die verzerrte Darstellung realer Gefahren ermöglicht, tatsächliche Entwicklungen in der deutschen Gesellschaft nicht benennen zu müssen. Zudem passt die verzerrte Gefahrendarstellung wunderbar zum ideologischen Pseudo-Pazifismus der drei Parteien.

Ein anderer Grund zur Einrichtung neuer Waffenverbotszonen ist das Versagen der Politik bei der Eindämmung der Gewaltkriminalität. Neue Waffenverbotszonen dienen dabei der Wahlhilfe oder sollen über unbearbeitete Missstände hinwegtäuschen.

SPD und Grüne haben in ihren jeweiligen Regierungszeiten mit schöner Regelmäßigkeit die Ausfuhr von Kriegswaffen in Krisengebiete gestattet. Die Linken bekennen sich offen zu Personen und Staaten, in denen die Grundrechte der Bürger massiv eingeschränkt sind und in denen die Forderung nach Menschenrechten mit Waffengewalt unterdrückt wird. Die Glaubwürdigkeit aller drei Parteien darf also hinsichtlich Gewaltprävention zumindest als beschädigt gelten.

Soweit – so schlecht. Nun sollen sogenannte „Waffenverbotszonen“ eine Entwicklung wieder einfangen, die seitens der deutschen Politik in den letzten Jahren kollektiv verschlafen wurde: die Zunahme von Gewaltdelikten in unserer Gesellschaft. Hamburg gilt diesbezüglich als Vorreiter. Im Umfeld der Reeperbahn und Teilen des Schanzenviertels ist seit geraumer Zeit eine „Waffenverbotszone“ ausgewiesen. In den letzten Tagen haben Politiker der SPD die generelle Ausweitung solcher Zonen auf Innenstadtbereiche und soziale Brennpunkte gefordert.

„SPD hält Waffenverbot auch für andere Städte für denkbar“, titelt die Saarbrücker Zeitung am 9. April 2018; „CDU will Waffenverbotszonen in Wiesbaden“ las man bereits Ende März in der Frankfurter Rundschau.

Waffenverbotszonen als Schutz vor Kriminalität?

Jedem vernünftigen Menschen ist klar, dass es sich bei der Einrichtung sogenannter „Waffenverbotszonen“ um Symbolpolitik ohne praktischen Nutzen handelt. Personen, die einem kriminellen Umfeld angehören, die dem politischen oder religiösen Extremismus anhängen oder gar islamistischen Terrorgruppen nacheifern, werden sich von einer Verbotszone ebenso wenig beeindrucken lassen wie vom Strafgesetzbuch.

Auch wer sich bewaffnet, um eine geplante Straftat zu begehen, wird sich kaum von einem Schild am Straßenrand abhalten lassen. Betroffen sind also ausschließlich Personen, die im Einklang mit der Rechtsordnung leben und von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

Auch das Argument, mit einem Verbot könne man eine Handhabe gegen potenzielle Täter erzeugen, erweist sich bei genauem Hinsehen als nicht stichhaltig, denn selbst überführte Gewalttäter haben von der deutschen Justiz wenig zu befürchten. Der Abschreckungsfaktor, durch Mitführens eines bestimmten Gegenstands in einer „Waffenverbotszone“ einen Rechtsverstoß zu begehen, dürfte bei Kriminellen und Extremisten gegen Null tendieren.

Waffenverbotszonen in Deutschland könnte mit ähnliche Boxen versehen werden.

Moderner Schildbürgerstreich in England: „Nur Feiglinge tragen Messer“ steht auf der Box nahe London. Wer einen solchen Punkt am Beginn einer Waffenverbotszone passiert, soll Messer, Schere und Schraubendreher in die bereitgestellte Box werfen.

Beispiele aus anderen Ländern belegen diese Tatsache seit Jahren. Selbst die schärfsten Gesetze und Verbote haben in Großbritannien die Gewaltkriminalität in den letzten vier Jahrzehnten nicht eindämmen können. Niemand ist dumm genug zu glauben, dass ein umfassendes Besitzverbot für Messer Straftäter von neuen Gewalttaten abhält. Hinter der lösungsfernen Forderung verbirgt sich also nur der durchsichtige Versuch, sich oder seiner Partei durch vorgebliche Bürgernähe verlorene Wählerstimmen zu erschwindeln.

Das evidente Scheitern der britischen Verbotspolitik zu leugnen, ist ein Beweis für die Realitätsferne der deutschen Politik. Mehr Gesetze, mehr Verbote und Waffenverbotszonen in Deutschland werden keinem Bürger mehr Sicherheit bringen. Wie die Erfahrung gelehrt hat, weichen Täter „bestenfalls“ auf andere Tatmittel, zum Beispiel Kraftfahrzeuge, Säure, Äxte oder geeignete Handwerkszeuge aus. Verbote sind und bleiben ein Hase-und-Igel-Spiel, mit dem potenzielle oder tatsächliche Straftäter nicht zu beeindrucken sind.


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Waffenverbotszonen in Deutschland: Sind Messer Waffen?

Historisch und kulturhistorisch waren Messer immer sowohl Werkzeuge als auch Waffen. Jeder darf die für seine Argumentation passende Variante wählen. Nach dem deutschen Waffengesetz sind Messer grundsätzlich keine Waffen, denn sie fallen im §1 Abs. 2 WaffG weder unter den Begriff „Stoßwaffe“ (Punkt a) noch werden sie im Gesetz als Waffe benannt (Punkt b):

(2) Waffen sind
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Trotzdem kann ein Messer in Deutschland als Waffe gelten. Tatsächlich besitzt nach §1 Abs. 2 WaffG jedes Schneidwerkzeug, jede Schere, jeder Schraubendreher und eine große Zahl weiterer Werkzeuge eine – zumindest theoretische – Waffeneignung und damit eine Verbotseigenschaft. Als Waffe gilt es jedoch nur, wenn durch einen Feststellungsbescheid des BKA die Waffeneigenschaft erklärt wird.

In den sogenannten „Waffenverbotszonen“ wird das deutsche Waffenrecht in fragwürdiger Weise und möglicherweise sogar illegal umdefiniert, da Messer zu Waffen erklärt werden, die sie per definitionem nicht sind.

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Dürfen „Waffenverbotszonen“ geschaffen werden?

Die Einrichtung von „Waffenverbotszonen“ ist ohne neue Gesetze oder Verschärfungen möglich; das Instrument ist bereits im §42 Abs. 5 WaffG vorgesehen. Dort heißt es:

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder
3. Straftaten gegen das Leben begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

Also reicht zur Deklaration einer „Waffenverbotszone“ ein Schild der Landesregierung oder, wenn die Befugnis durch Rechtsverordnung weitergegeben wurde, auch der Stadt oder der Gemeinde.

Waffenverbotszonen in Deutschland: Sind Ausnahmegenehmigungen möglich?

Ausdrücklich ist im Waffengesetz die Möglichkeit einer Ausnahme für drei Personengruppen verankert:

  1. Gewerbetreibende
  2. Anwohner
  3. Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Jäger, Sportschützen, Waffensachverständige, Inhaber von Waffenscheinen)

Zwar ist die Gewährung der Ausnahme eine Kannvorschrift, aber es gibt auch eine gute Nachricht: Die Genehmigung ist ausschließlich an die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gekoppelt. Der für andere waffenrechtliche Genehmigungen erforderliche „Bedarfsnachweis“ ist in diesem Fall nicht vorgesehen!

Alle Inhaber einer waffenrechtlichen Genehmigung (Waffenschein, Waffenbesitzkarte, Ausnahmegenehmigung nach §40 Abs. 4 WaffG) wurden bereits auf ihre persönliche Zuverlässigkeit überprüft und können diese Tatsache geltend machen. Möglicherweise genügt bereits der Besitz des „Kleinen Waffenscheins”, da auch mit seiner Erteilung die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers verbunden ist.

Eine „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit“, wie es im Gesetzestext heißt, geht nicht von Personen aus, deren persönliche Zuverlässigkeit nicht in Zweifel steht. Das ist immer dann der Fall, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Keine Vorstrafen,
  • kein Eintrag im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsregister,
  • keine (bekannte) Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen,
  • keine (bekannte) psychische Erkrankung und
  • keine anderen Gründe, die eine mangelnde persönliche Eignung nahelegen.

Letztlich kann die Prüfung einer Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des §41 WaffG erfolgen, der zwar nur Gründe für Entzug bzw. Verweigerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis behandelt, aber als „Negativ-Liste“ durchaus gutes Argumentationspotenzial besitzt.

Die Einführung weiterer, womöglich flächendeckender „Waffenverbotszonen“ in Deutschland wird kommen. Dabei ist ungeklärt, ob Ausnahmegründe nach §42a WaffG, also hinsichtlich des Führens bestimmter Gegenstände im Rahmen der Berufsausübung, ein höheres Rechtsgut darstellen, als die Beschränkungen der Waffenverbotszone. Diese Frage und etwaige Ablehnungen von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden die deutschen Gerichte und eventuell sogar der EuGH in der Zukunft zu klären haben.

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Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!