Illegale Messer, also solche, die gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes verstoßen, werden in Deutschland beschlagnahmt. Legale Messer allerdings auch. Manchmal von der Polizei, manchmal vom Zoll. Mitteilungen von Lesern über unberechtigte Beschlagnahmungen von Einhandmessern werden immer häufiger. Fragen und Hilferufe ebenfalls. Ein typischer Fall aus Krefeld zeigt, wie der Zoll beim Auffinden von Messern in Postsendungen vorgeht, auch wenn das Gesetz kein Besitz- oder Importverbot für das fragliche Messer vorsieht. Knife-Blog erläutert den Fall, beleuchtet die Rechtslage und erklärt, wie man sich gegen rechtswidrige Beschlagnahmungen von Messern durch Polizei oder Zoll wehren kann.
Inhalt und Übersicht
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Messer weltweit bei Herstellern und Händlern bestellen zu können, ist eine feine Sache. Bei der Einfuhr öffnet der Zoll das Paket und manchmal ist das Messer damit futsch! Fast immer trifft es Einhandmesser. Obwohl deren Besitz legal ist. Mit der Beschlagnahmung des Messers könnte man zur Not leben, wenn es sich um ein günstiges Produkt aus China handelt. Bei einem wertvollen Custom aus den USA kann der finanzielle Verlust hingegen schnell im vierstelligen Euro-Bereich liegen. Doch der Verlust des Messers ist fast das kleinste Übel, denn bei der Beschlagnahmung des vermeintlich nicht erlaubten Messers bleibt es meistens nicht.
Strafanzeige nach Beschlagnahmung legaler Messer
Eine Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz oder Bannbruch ist in Fällen der Beschlagnahme eines tatsächlich oder vermeintlich verbotenen Messers obligatorisch. Und spätestens jetzt wird es für den Messerbesitzer ernst, wobei zunächst keine Rolle spielt, ob er tatsächlich einen Gesetzesverstoß begangen hat oder nicht. Jedes eingeleitete Strafverfahren wird im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Der Speicherung liegt nur der Tatvorwurf und nicht die Frage von Schuld oder Unschuld zugrunde.
Nicht erst ein Schuldspruch, sondern bereits der Eintrag im ZStV wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz kann für den Betroffenen schwerwiegende Konsequenzen haben.
Viele Behörden fragen dieses Register aus unterschiedlichsten Gründen ab, zum Beispiel, wenn eine Waffenbesitzkarte oder die Jagdprüfung beantragt wird, die Verbeamtung bevorsteht oder der Eintritt in die Bundeswehr ansteht.
Auch bei der Sicherheitsüberprüfung von Bewerbern für Polizei und Zoll wird das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister abgefragt, ebenso bei Personen, die auf einem Flughafen oder bei einem Sicherheitsdienst arbeiten möchten. Selbstverständlich prüfen auch Bundesnachrichtendienst, Verfassungsschutz und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst das ZStV, wann immer sich ein Anlass zur Überprüfung einer Person ergibt.
Beschlagnahmung von Messern durch den Zoll
Bestellt ein Messerfan sein neues Schneidwerkzeug bei einem Onlineshop jenseits der EU-Außengrenzen oder stammt das Messer aus einem privaten Handel mit einem Partner außerhalb der Europäischen Union, unterliegt die Sendung automatisch der Einfuhrkontrolle durch den Zoll. Im Fokus sind dabei vor allem Schusswaffen, Drogen, Medikamente und der illegale Handel mit exotischen Tier- und Pflanzenarten.
Vor allem Sendungen aus den USA werden penibel kontrolliert, da die Bundesregierung das Einsickern von Schusswaffen, Waffenteilen und Munition unbedingt verhindern will. Pakete, bei denen sich anlässlich der obligatorischen Durchleuchtung nicht eindeutig identifizierbare Metallteile zeigen, werden durch den Zoll geöffnet und der Inhalt auf Konformität mit den deutschen Gesetzen überprüft. Bei der Suche nach Schusswaffen und verbotenen Gegenständen gehen dem Zoll Messer aller Art gewissermaßen als Beifang ins Netz.
Alles zu erlaubten und verbotenen Messern sowie verbotenen Gegenständen hat Knife-Blog im Artikel „Das deutsche Waffenrecht für Messer“ ausführlich erklärt.
Viele Messer, die in Deutschland legal besessen werden dürfen, passieren die Zollkontrolle ohne Beanstandung. Da die Überprüfung von Messern zum täglichen Geschäft eines mit der Paketkontrolle befassten Zollbeamten gehört, dürfen die Bürger erwarten, dass Zöllner angemessen geschult sind und über ausreichende Kenntnisse des deutschen Waffenrechts verfügen. Manchmal hat man Glück und erwischt man einen sachkundigen Mitarbeiter – manchmal aber auch nicht, wie das folgende Beispiel zeigt.
Einhandmesser gekauft – Zoll stellt Strafanzeige!
Knife-Blog Leser Peter S. – nennen wir ihn im Folgenden „Peter“ (Name ist der Redaktion bekannt), hat ein Faible für günstige Messer und kauft gelegentlich in ausländischen Onlineshops ein. Dazu gehören auch Shops in China, die ihre Waren teilweise direkt aus China versenden, zum Teil aber auch Auslieferungslager irgendwo in Europa nutzen. Diesmal kommt das Paket aus China und landet prompt auf dem Tisch eines Zollbeamten.
Im Paket befindet sich ein Taschenmesser mit 95 Millimeter langer Klinge ohne Öffnungsunterstützung. Also ein Einhandmesser mit Flipper-Öffnung. Kein Federmechanismus, kein Springmesser, noch nicht einmal ein Assisted Opener. Auf der Website des chinesischen Händlers waren die technischen Eigenschaften des Messers ausführlich und verständlich beschrieben. Seit März 2021 wird dieses Messer nicht mehr angeboten.
Dieses Taschenmesser mit Einhandöffnung hat ein Mitarbeiter des Hauptzollamts in Krefeld als verbotene Waffe eingestuft.
Die korrekte Beurteilung dieses Messers hätte lauten müssen:
Nach Waffengesetz zugelassenes Einhandmesser, das volljährige Personen erwerben, besitzen und in die Bundesrepublik Deutschland einführen dürfen.
Für Messer dieses Typs hat der Gesetzgeber lediglich ein (eingeschränktes) Trageverbot im öffentlichen Raum erlassen.
Für die Einstufung als „verbotene Waffe“ findet sich auch bei den Feststellungsbescheiden des Bundeskriminalamts keine Handhabe.
Peter bekommt eine Versandmitteilung und wartet ungeduldig auf den Paketboten. Stattdessen flattert ein Schreiben vom Hauptzollamt Krefeld mit dem Betreff: „Einleitung eines Ermittlungsverfahrens…“ in den Briefkasten.
Hinter der Anrede wird der Text noch unangenehmer. „… ich habe gegen Sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch unerlaubte Einfuhr einer Waffe mittels Postsendung … eingeleitet.“ Peter hat nun einen Eintrag im eingangs erwähnten Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.
Wie immer, wenn ein gesetzestreuer Bürger eine Strafanzeige in seinem Briefkasten vorfindet, rutscht Peter erst einmal das Herz in die Hose. Von Verweisen auf mehrere Paragrafen und dem behördlich-barschen Ton verunsichert, befürchtet er, tatsächlich ein in Deutschland illegales Messer bestellt zu haben und bittet Knife-Blog um eine technische Beurteilung. Das Ergebnis ist eindeutig: Wenn sich nur das bestellte Messer im Paket befindet, sind Beschlagnahmung und Strafanzeige des Hauptzollamts rechtswidrig.
Ein Einzelfall? Leider nein! Rund ein Dutzend Messerfans haben sich mit vergleichbaren Fällen in den letzten Monaten ratsuchend an Knife-Blog gewandt. Auch Knife-Blog geriet vor einigen Jahren selbst in die Mühlen der Justiz, als der Zoll ein von Spyderco zugesandtes Military fälschlicherweise als verbotene Waffe einstufte und widerrechtlich beschlagnahmte.
Die Vorwürfe und Konsequenzen im Detail
In der Mitteilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens werden die Gesetzbücher und Paragrafen genannt, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll. Im vorliegenden Fall sind es § 372 Abgabenordnung und § 2, Absatz 3 WaffG.
Verstoß gegen die Abgabenordnung
§ 372 Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
(2) Der Täter wird nach § 370 Absatz 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
Der für den Fall wichtige Absatz 1 ist leicht verständlich und sagt aus, dass man sich des Bannbruchs schuldigt macht, wenn man verbotene Gegenstände oder erlaubnispflichtige Gegenstände ohne Erlaubnis in die Bundesrepublik einführt. Relevant für den Tatvorwurf sind also die Bestimmungen im Waffengesetz.
Verstoß gegen das Waffengesetz
In § 52, Absatz 3, Satz 1 WaffG wird der Strafrahmen für den Tatvorwurf genannt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt…
Die lange Liste von Nummer 1.2.2 bis 1.5.7 bezieht sich auf die Anlage 2 zum Waffengesetz. In jedem Abschnitt sind Gegenstände erwähnt, deren Einfuhr oder Besitz entweder verboten oder erlaubnispflichtig ist. Die Aufzählung hat den Charakter eines Rundumschlags und beinhaltet Butterflymesser (1.4.3), Faustmesser (1.4.2) und sogar Munition für Kriegswaffen (1.5.7).
Was fehlt ist die konkrete Angabe, welchen nicht erlaubten Gegenstand der Beschuldigte angeblich in die Bundesrepublik eingeführt haben soll. Wäre der Zollbeamte verpflichtet, statt einer umfangreichen und willkürlich zusammengestellten Aufzählung das tatsächliche Verbot eindeutig zu benennen, wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass es dieses Verbot überhaupt nicht gibt.
An dieser Stelle zeigen sich die handwerklichen Fehler im deutschen Waffengesetz exemplarisch in der Praxis. Das Gesetzeswerk beinhaltet unzählige Querverweise auf zwei Anlagen und zahlreiche Definitionsmängel. Für Bürger, Behörden und Gerichte ist das Waffengesetz nicht nur schwer verständlich, sondern so unübersichtlich bis irreführend, dass die Rechtsanwendung behindert wird. Der Leidtragende ist der Bürger, der sich am Ende gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr setzen muss.
Dem Zollbeamten des Hauptzollamts Krefeld ist eindeutig der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung zu machen. Durch eine einfache, schnelle und daher zumutbare Internetrecherche hätte er problemlos feststellen können, dass kein Straftatbestand vorliegt. Dazu später mehr …
Messer weg, Strafanzeige – Was nun?
Es gibt mehrere denkbare Methoden, auf eine widerrechtliche Beschlagnahme samt Strafanzeige durch eine Behörde zu reagieren. Davon ist allerdings nur eine Variante uneingeschränkt empfehlenswert.
Eines darf man als betroffener Messerbesitzer auf keinen Fall tun: nichts! Also den Brief beiseitelegen und darauf vertrauen, dass man sein Recht im Rechtsstaat schon bekommen werde, weil man ja nichts Böses getan hat. Dem Anschreiben der Behörde liegt ein Anhörungsbogen bei, der aus zwei Abschnitten besteht. Im ersten Abschnitt werden Angaben zur Person gefordert, dieser Teil muss ausgefüllt und der Bogen innerhalb der gesetzten Frist zurückgesandt werden.
Im zweiten Abschnitt geht es um Angaben zur Sache und diese Angaben sind freiwillig. In der Mitteilung über das eingeleitete Ermittlungsverfahren heißt es: „… gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich schriftlich zu dem o. a. Tatvorwurf zu äußern.“ Das klingt so, als sei die Behörde gnädig und man könne durch Schilderung seiner Sicht das drohende Unheil abwenden. Kann man aber nicht! Hinter dem Angebot zur Sachdarstellung steht der Wunsch der Behörde, bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens an ein schriftliches Geständnis zu kommen.
Viele Menschen sind der Meinung, die Behörde positiv stimmen zu können, indem umfangreiche Angaben zur Sache gemacht und wortreiche Erklärungen abgegeben werden.
Das ist jedoch ein fataler Irrtum!
Kein Polizist, Zöllner oder Richter relativiert die gegen den Messerbesitzer erhobenen Vorwürfe, nur weil der sich gesprächig zeigt.
Im Gegenteil läuft man Gefahr, sich selbst zu belasten und die Situation dadurch ausweglos zu machen.
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Damit sind wir beim empfehlenswerten Weg. Suchen Sie schnellstmöglich und vor Verstreichen einer Frist einen Rechtsanwalt der Fachrichtung Strafrecht auf. Ein auf Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist nur empfehlenswert, wenn er gleichzeitig eine Zulassung als Strafrechtler besitzt. Weisen Sie bereits anlässlich der Terminanfrage bei der Kanzlei auf die laufende Frist hin. Erläutern Sie den Sachverhalt Ihrem Rechtsanwalt, er wird sich um die notwendige Korrespondenz mit Behörden und Gerichten kümmern. Der Rechtsanwalt wird entscheiden ob es sinnvoll ist, in einem frühen Stadium bereits Angaben zur Sache zu machen. In der Regel wird ein Rechtsanwalt von Einlassungen zur Sache abraten, bevor er Akteneinsicht genommen hat.
Wenig erfolgversprechend ist ein Gesprächsversuch mit dem Beamten der Polizei oder des Zolls, der namentlich als Absender der Strafanzeige genannt ist oder die Beschlagnahmung durchgeführt hat. Ein Hinweis auf die technischen Eigenschaften des Messers und die korrespondierenden Abschnitte im Waffengesetz können theoretisch dazu führen, dass der Beamte seinen Fehler erkennt und den Vorgang ad acta legt. Praktisch passiert das jedoch so gut wie nie, da Behörden und ihre Mitarbeiter Fehler dieser Art nur selten zugeben. Zudem kann der Vorgang bereits an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und dadurch dem Zugriff des Beamten entzogen sein.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn sie durch eigene Beurteilung oder Einlassung des Beschuldigten erkennt, dass keine strafbare Handlung vorliegt. Das kann auch ohne Anwalt klappen, mit Anwalt klappt es meistens besser.
Als kontraproduktiv erweist sich – zumindest in frühen Stadien – eine Strafanzeige gegen den Beamten, auf den die widerrechtliche Beschlagnahmung / Strafanzeige zurückgeht. Auch hier sollte der Rechtsanwalt entscheiden, ob sich der Beamte einer Sorgfaltspflichtverletzung oder eines anderen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gegebenenfalls kann über eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder schärfere Maßnahmen nach Abschluss des Strafverfahrens gegen den Messerbesitzer entschieden werden.
Hat man das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch überstanden, sollte der Anwalt die Löschung des Strafverfahrens aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister überwachen. Die Eintragung sollte bei einem Freispruch eigentlich unverzüglich gelöscht werden. Sicher ist sicher! Sechs Monate nach einem Eintrag ins ZStV steht dem Betroffenen Auskunft nach §§ 55 bis 61 des Bundesdatenschutzgesetzes zu, dann lässt sich prüfen, ob alle entsprechenden Einträge tatsächlich gelöscht wurden.
Kosten für Rechtsanwalt und Strafverfahren
Viele Beschuldigte scheuen sich vor dem Honorar für Rechtsanwalt oder Gerichtskosten und neigen dazu, lieber einen ungerechtfertigten, aber kostenmäßig überschaubaren Strafbefehl samt Verlust des Messers zu akzeptieren. Dazu besteht kein Grund wenn man keinen Gesetzesverstoß begangen hat. Endet ein Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, fallen die Kosten nach § 467, Absatz 1 StPO der Staatskasse zur Last. Auch dann, wenn (teure) Gutachter oder Zeugen vom Gericht bestellt wurden. Auch deren Kosten und Auslagen trägt in solchen Fällen die Staatskasse.
Wenn das in Frage stehende Messer allerdings nicht so ganz mit den gesetzlichen Vorschriften harmoniert, kommt bestenfalls eine Einstellung nach § 153a StPo in Frage, zum Beispiel durch Zahlung einer vom Gericht festgelegten Summe an eine gemeinnützige Organisation. Die Gerichtskosten in Höhe von mindestens 675 Euro und das vermutlich höhere Honorar für den Rechtsanwalt muss in diesem Fall der Beschuldigte tragen.
Links zum Weiterlesen
- Anwaltskanzlei Grasmüller und Wehner: Ablauf, Kosten und Dauer eines Strafverfahrens
- Rechtsanwälte Rudolph: Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage
- Knife-Blog Artikel: Taschenmesser – Was ist erlaubt, was ist verboten?
- Knife-Blog Artikel: Waffenrecht für Messer 2020 / 2021
- Knife-Blog Artikel: Verhalten bei Polizeikontrollen
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Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!
Titelbild: istock.com:BrianAJackson