Zahlreiche Bauformen von Taschenmessern mit Klingenverriegelung fallen unter Restriktionen des 2024 verschärften Waffengesetzes für Messer. Knife-Blog erklärt, welche Taschenmesser legal besessen und mitgeführt werden dürfen und welche Bauformen von Taschenmessern im öffentlichen Raum Einschränkungen durch das Waffengesetz unterliegen. Durch ständige oder überraschend eingerichtete Waffenverbotszonen ergeben sich zusätzliche Verbotsräume, in denen das Führen und der Transport von Messern noch restriktiveren Bestimmungen unterliegt.
Inhalt und Übersicht
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Veröffentlicht: 15.08.2020, Letztes Update: 27.12.2024
Die in diesem Artikel besprochenen Messer sowie etwaige Führverbote oder Erlaubnisse beziehen sich auf den allgemeinen öffentlichen Raum. Im ÖPNV bei Veranstaltungen oder auf Straßenfesten dürfen keine Messer zugriffsbereit mitgeführt werden. Nach der Novellierung des Waffengesetzes im Oktober 2024 gilt ein Messer als nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann (Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 13, WaffG).
Beachtet bitte außerdem, dass in Waffenverbotszonen noch schärfere Verbote gelten. Auf Hinweisschildern sind üblicherweise alle verbotenen Gegenstände benannt. Die Gültigkeit einer Waffenverbotszone kann auf bestimmte Tage oder Uhrzeiten beschränkt sein. Messer, die keinem generellen Verbot unterliegen, können in einem verschlossenen Behältnis oder nicht zugriffsbereit durch Waffenverbotszonen transportiert werden.
Klingenverriegelung bei Taschenmessern
Viele Taschenmesser verfügen über einen Mechanismus, um die Klinge im geöffneten Zustand so zu blockieren, dass sie nicht ungewollt einklappen kann. Das dient der Sicherheit, denn das ungewollte Einklappen einer Taschenmesserklinge kann zu schweren Verletzungen führen. Zu dieser Tatsache gibt es keine zwei Meinungen, nur der deutsche Gesetzgeber sieht das anders.
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Primär gehört die Klingenverriegelung zu den Sicherheitsmerkmalen eines Messers, denn sie verhindert, dass die Klinge eines Taschenmessers unvorhersehbar einklappt. Geschieht dies während der Arbeit mit dem Messer geraten Finger zwischen Griff und Schneide, sodass ernsthafte Verletzungen drohen. Unter Sicherheitsaspekten ist die Klingenverriegelung bei einem Messer nicht weniger wichtig als die Bremsanlage eines Autos. Beide helfen, Unfälle und Verletzungen zu vermeiden.
Vor einigen Jahren sind Klingenverriegelungen in den Fokus des Gesetzgebers geraten und Taschenmesser mit Klingenverriegelung wurden in die Bestimmungen des Waffengesetzes aufgenommen. Sehr ausführliche Informationen zum Waffenrecht für Messer in Deutschland hat Knife-Blog im Artikel: „Das deutsche Waffenrecht für Messer – Einfach erklärt“ zusammengefasst.
Der Gesetzgeber definiert den Begriff „Klingenverriegelung bei Taschenmessern“ im Waffengesetz nicht. Dadurch werden sowohl Messer erfasst, die ihre Klinge automatisch verriegeln, wie auch jene, bei denen eine manuell bedienbare Sperre das Einklappen der Klinge verhindert.
Durch die allgemeine Formulierung des Gesetzes gilt jedes Taschenmesser, dessen Klinge sich erst nach Betätigen eines Entriegelungsmechanismus einklappen lässt, als Taschenmesser mit Klingenverriegelung.

Doch entgegen weitverbreiteter Ansichten entscheidet diese Eigenschaft allein nicht über „Erlaubt“ und „Verboten“, sondern erst eine Kombination mit der Möglichkeit, die Klinge des Messers einhändig zu öffnen. Anders gesagt: Lässt sich eine Taschenmesserklinge nicht mit einer Hand öffnen, spielt keine Rolle, ob das Messer eine Klingenverriegelung besitzt oder nicht.
Im Waffengesetz werden Taschenmesser im dritten Satz des Paragrafen 42a, Abs. 1 erwähnt. Dort heißt es:
„Es ist verboten … Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) … zu führen“.
Also muss ein Taschenmesser, um unter das Verbot zu fallen, sowohl die Eigenschaft der feststellbaren Klinge wie auch die Möglichkeit zur einhändigen Klingenöffnung aufweisen.
Taschenmesser mit Klingenverriegelung. Künstlerisch gestaltet und entsprechend teuer. Vor dem Gesetz trotzdem nur ein dem Führverbot unterliegendes Einhandmesser.
Besitz erlaubt – Mitführen verboten
Das Trageverbot ist kein Besitzverbot. Einhandmesser mit Klingenverriegelung dürfen in Deutschland verkauft und frei erworben werden. Der Besitz ist frei, sofern die Messer innerhalb umfriedeten Eigentums, also einem Haus oder einer Wohnung gelagert werden. Auch hinsichtlich der erworbenen Anzahl solcher Messer macht der Gesetzgeber keine Auflagen; der Besitz von Hunderten Einhandmessern ist ebenso legal wie das gezielte Anlegen von Sammlungen.
Praktisch untersagt das Waffengesetz das Mitführen dieses Messertyps im öffentlichen Raum, also an jedem Ort außerhalb umfriedeten Eigentums (Wohnung, Einfamilienhaus, Geschäftsräume etc.). Auch ein eigenes Grundstück gehört in diese Gruppe, wenn es keinem öffentlichen Zweck dient. Dazu gehört der Garten eines Hauses ebenso wie ein Wochenendgrundstück.
Seit der Novellierung des Waffengesetzes 2024 ist das Mitführen von Vollautomaten („Springmesser“) unabhängig von der Klingenlänge verboten. Zwar sind im Waffengesetz Ausnahmen definiert, soweit die – nicht beidseitig geschliffene Klinge nicht länger ist al 85 Millimeter UND ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. Knife-Blog rät von der Geltendmachung der Berufsausübung als Begründung für eine Ausnahme ab, solange noch keine Gerichtsurteile in dieser Sache vorliegen.
Bereits 2019 hatte Facebook eine größere Zahl von Knife-Blog-Artikeln zur Waffenrechtsverschärfungen durch die deutsche Politik ohne Angabe von Gründen gelöscht. Im letzten Quartal 2024 blockierten die Meta-Zensoren erneut zahlreiche Berichte von Knife-Blog auf Facebook. Wir haben daher unsere Präsenz auf Facebook am 27.12.2024 gelöscht und werden Hinweise auf unsere Artikel und aktuelle Nachrichten zukünftig auf unserem Kanal bei eX-Twitter posten (https://x.com/Knife_Blog ).
Besitz erlaubt – Mitführen erlaubt
Taschenmesser, deren Klingen sich entweder nicht einhändig öffnen lassen oder über keine Klingenverriegelung verfügen, dürfen erworben, besessen und im öffentlichen Raum mitgeführt werden.
Dazu gehören zum Beispiel (fast alle) Modelle der Schweizer Offiziersmesser und klassische Taschenmesser, die nur beidhändig zu öffnen sind. Eine moderne Bauform erlaubter Taschenmesser sind sogenannte Slip Joints, deren Klinge nicht mechanisch verriegelt, sondern durch Federkraft im geöffneten Zustand gehalten wird. Federspannung wirkt dem ungewollten Einklappen der Klinge bis zum Auftreten einer modellabhängigen Gegenkraft entgegen.
Slip Joint können 2024 auch dann legal in Deutschland mitgeführt werden, wenn ihre Klinge einhändig geöffnet werden kann. In Waffenverbotszonen unterliegen auch diese Messer möglicherweise einem Führverbot.
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Sonderfälle als Stolperfalle
Rettungsmesser und Multitools sind Werkzeuge, bei denen kein vernünftiger Mensch eine Waffen- oder gar eine Verbotseigenschaft erkennen kann. Und doch kann beiden die Kombination aus Einhandöffnung und Klingenarretierung zum Verhängnis werden.
Das Führverbot ist nicht an eine Waffeneigenschaft gekoppelt. Rettungsmesser besitzen eine stumpfe, abgerundete Klingenspitze und sind als Waffe denkbar ungeeignet. Sie dienen bei Verkehrsunfällen und Erster Hilfe zum Durchtrennen von Sicherheitsgurten oder Kleidung. Mit einem Dorn aus Wolfram am Griffende lassen sich Autoscheiben ohne Kraftaufwand einschlagen.
Damit sich der Verunfallte oder sein Helfer nicht verletzen, besitzen die meisten Rettungsmesser neben der Möglichkeit zum einhändigen Öffnen auch eine Klingenverriegelung. Deshalb unterliegen viele Rettungsmesser als „verbotene Einhandmesser“ dem Führverbot, was auch die Mitnahme in einem Kraftfahrzeug einschließt. Unglaublich, aber wahr. Tatsächlich werden die meisten Messer nicht bei Straftätern, sondern bei Verkehrskontrollen sichergestellt, weil gut meinende Zeitgenossen ein zugriffsbereites Rettungsmesser im Fahrzeug aufbewahren.

Multitools verboten?
Nicht grundsätzlich, aber obwohl Werkzeuge gesetzeskonform wirken, können bestimmte Bauformen dennoch vom Führverbot betroffen sein.
Bei Multitools ist es ähnlich. Die kurzen und nicht sehr stabilen Klingen sind als Waffe denkbar ungeeignet und fallen dennoch unter das Führverbot, wenn sie über Einhandöffnung und eine Klingenverriegelung verfügen. Knife-Blog hat die Fragen zu Bauformen und Verboten von Multitools daher einen eigenen Artikel gewidmet (Führverbot für Multitools in Deutschland).
Scheinbar legal und doch verboten!
Der Gesetzestext hat gezeigt: Nur wenn die Klinge eines Taschenmessers einhändig geöffnet werden UND durch eine mechanische Sperre in der geöffneten Position fixiert werden kann, fällt das Messer unter das Trageverbot.
Vorsicht mit dem Umkehrschluss, dass Führen oder der Besitz eines Taschenmessers müsse erlaubt sein, weil es nicht unter das Trageverbot nach § 42a, Abs. 1, Satz 3, WaffG fällt! Es gibt an anderer Stelle des Waffengesetzes Einschränkungen, die unabhängig von den technischen Eigenschaften bei Einhandöffnung und Klingenverriegelung ein Verbot des Messers begründen können.
Unter das Führverbot in der Öffentlichkeit fallen alle Messer, die über eine beidseitig angeschliffene Klinge verfügen. Dazu gehören auch künstlerisch gestalteten Klingen, die aus mehreren Schneiden oder Klingenkombinationen bestehen. Letztere findet man jedoch nahezu ausnahmslos bei Messern mit feststehender Klinge, umgangssprachlich werden sie als „Fantasiemesser“ bezeichnet.
Bei der zweiten Gruppe grundsätzlich verbotener Messer ist die Definition komplizierter, denn es geht um die Waffeneigenschaft. Die Einstufung der Waffeneigenschaft nimmt nicht der Gesetzgeber, sondern das Bundeskriminalamt in Form von Feststellungsbescheiden vor. Wenn das BKA bei einem bestimmten Messermodell oder einer Bauform keinen praktischen Nutzen erkennen kann und das Messer grundsätzlich oder hauptsächlich zum Einsatz als Waffe bestimmt zu sein scheint, kann sich aus dem Feststellungsbescheid ein Führverbot oder sogar ein Erwerbs- und Besitzverbot ergeben. Auf der Internetseite des BKA finden sich alle bisher ergangenen Festellungsbescheide, Knife-Blog hat die relevantesten Festellungsbescheide zu Messern und Werkzeugen in einer Übersicht zusammengefasst.
Totalverbote und Waffenverbotszonen
Seit der Waffengesetzänderung 2024 ist es Bund, Ländern und Kommunen möglich, Waffenverbotszonen aufgrund von willkürlichen Allgemeinverfügungen auszuweisen. Die Errichtung solcher Zonen kann dauerhaft oder zeitlich beschränkt erfolgen, außerdem kann sie örtlich eng begrenzt oder flächendeckend („Bahnhofnähe“) ausfallen. Messerbesitzer und WBK-Inhaber müssen daher auf unangekündigte oder plötzlich auftauchende Waffenverbotszonen gefasst sein.
In Waffenverbotszonen gelten keine Ausnahmen vom Führverbot, unabhängig von Klingenlänge oder Bauform des Messers!
Nach bisherigen Berichten werden – zumindest in einigen Waffenverbotszonen – auch Messer beschlagnahmt, die nicht mit „drei Handgriffen“ erreichbar sind. Zurzeit geht es Politik und Polizei offenbar nicht um eine Unterscheidung in rechtschaffene Messerbesitzer und Straftäter, sondern nur darum, so viele Messer wie möglich zu beschlagnahmen.
Nach uns bisher vorliegenden Berichten betroffener Messerbesitzer werden Kontrollen, Einstufungen von Messern und Sicherstellungen innerhalb und außerhalb von Waffenverbotszonen je nach Bundesland und Kommune derzeit völlig unterschiedlich gehandhabt. Verhaltensregeln zur Mitnahme von Messern in Waffenverbotszonen und deren Umfeld können wir deshalb nicht benennen.
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Links zum Thema Waffenrecht in Deutschland
- Knife-Blog Rubrik: Deutsches Waffenrecht für Messer
- Knife-Blog Thema: Taschenmesser
- Knife-Blog Thema: Slip Joint Messer
- Gesetzestexte: Deutsches Waffengesetz
Titelbild: iStock.com:LightFieldStudios, Composition: Knife-Blog
Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!