Taschenmesser mit Klingenverriegelung im Waffenrecht
Taschenmesser mit Klingenverriegelung im Waffenrecht

Taschenmesser 2024 – Was ist erlaubt, was ist verboten?

Viele Taschenmesser verfügen über einen Mechanismus, um die Klinge im geöffneten Zustand so zu blockieren, dass sie nicht ungewollt einklappen kann. Das dient der Sicherheit, denn das ungewollte Einklappen einer Taschenmesserklinge kann zu schweren Verletzungen führen. Der Gesetzgeber sieht das anders. Zahlreiche Bauformen von Taschenmessern mit Klingenverriegelung fallen unter Restriktionen des aktuellen Waffengesetzes. Knife-Blog erklärt, welche Taschenmesser legal besessen und mitgeführt werden dürfen und welche Einschränkungen sich durch das Waffenrecht ergeben.

Primär gehört die Klingenverriegelung zu den Sicherheitsmerkmalen eines Messers, denn sie verhindert, dass die Klinge eines Taschenmessers unvorhersehbar einklappt. Geschieht dies während der Arbeit mit dem Messer geraten Finger zwischen Griff und Schneide, sodass ernsthafte Verletzungen drohen. Unter Sicherheitsaspekten ist die Klingenverriegelung bei einem Messer nicht weniger wichtig als die Bremsanlage eines Autos.  Beide helfen, Unfälle und Verletzungen zu vermeiden.

Vor einigen Jahren sind Klingenverriegelungen in den Fokus des Gesetzgebers geraten und Taschenmesser mit Klingenverriegelung wurden in die Bestimmungen des Waffengesetzes aufgenommen. Sehr ausführliche Informationen zum Waffenrecht für Messer in Deutschland hat Knife-Blog im Artikel: “Das deutsche Waffenrecht für Messer – Einfach erklärt” zusammengefasst.

Der Gesetzgeber definiert den Begriff „Klingenverriegelung bei Taschenmessern“ im Waffengesetz nicht. Dadurch werden sowohl Messer erfasst, die ihre Klinge automatisch verriegeln, wie auch jene, bei denen eine manuell bedienbare Sperre das Einklappen der Klinge verhindert.


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Klingenverriegelung bei Taschenmessern

Durch die allgemeine Formulierung des Gesetzes gilt jedes Taschenmesser, dessen Klinge sich erst nach Betätigen eines Entriegelungsmechnismus einklappen lässt, als Taschenmesser mit Klingenverriegelung.

Doch entgegen weitverbreiteter Ansichten entscheidet diese Eigenschaft allein nicht über „Erlaubt“ und „Verboten“, sondern erst eine Kombination mit der Möglichkeit, die Klinge des Messers einhändig zu öffnen. Anders gesagt: Lässt sich eine Taschenmesserklinge nicht mit einer Hand öffnen, spielt keine Rolle, ob das Messer eine Klingenverriegelung besitzt oder nicht.

Im Waffengesetz werden Taschenmesser im dritten Satz des Paragrafen 42a, Abs. 1 erwähnt. Dort heißt es:

„Es ist verboten … Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) … zu führen“.

Also muss ein Taschenmesser, um unter das Verbot zu fallen, sowohl die Eigenschaft der feststellbaren Klinge wie auch die Möglichkeit zur einhändigen Klingenöffnung aufweisen.

TUYA Kingsman, front, open

Taschenmesser mit Klingenverriegelung. Künstlerisch gestaltet und entsprechend teuer. Vor dem Gesetz trotzdem nur ein dem Führverbot unterliegendes Einhandmesser.

Besitz erlaubt – Mitführen verboten

Das Trageverbot ist kein Besitzverbot. Volljährige Personen dürfen Einhandmesser mit Klingenverriegelung in Deutschland frei erwerben und besitzen. Auch hinsichtlich der erworbenen Anzahl solcher Messer macht der Gesetzgeber keine Auflagen; der Besitz von Hunderten Einhandmessern ist ebenso legal wie das gezielte Anlegen von Sammlungen.

Praktisch untersagt das Waffengesetz das Mitführen dieses Messertyps im öffentlichen Raum, also an jedem Ort außerhalb umfriedeten Eigentums (Wohnung, Einfamilienhaus, Geschäftsräume etc.). Auch ein eigenes Grundstück gehört in diese Gruppe, wenn es keinem öffentlichen Zweck dient. Dazu gehört der Garten eines Hauses ebenso wie ein Wochenendgrundstück.

Besitz erlaubt – Mitführen erlaubt

Taschenmesser, deren Klingen sich entweder nicht einhändig öffnen lassen oder über keine Klingenverriegelung verfügen, dürfen von volljährigen Personen erworben, besessen und im öffentlichen Raum mitgeführt werden.

Dazu gehören zum Beispiel (fast alle) Modelle der Schweizer Offiziersmesser und klassische Taschenmesser, die nur beidhändig zu öffnen sind. Eine moderne Bauform erlaubter Taschenmesser sind sogenannte Slip Joints, deren Klinge nicht mechanisch verriegelt, sondern durch Federkraft im geöffneten Zustand gehalten wird. Federspannung wirkt dem ungewollten Einklappen der Klinge bis zum Auftreten einer modellabhängigen Gegenkraft entgegen.

Slip Joint können 2020 auch dann legal in Deutschland mitgeführt werden, wenn ihre Klinge einhändig geöffnet werden kann.

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Rettungsmesser und Multitools sind Werkzeuge, bei denen kein vernünftiger Mensch eine Waffen- oder gar eine Verbotseigenschaft erkennen kann. Und doch kann beiden die Kombination aus Einhandöffnung und Klingenarretierung zum Verhängnis werden.

Das Führverbot ist nicht an eine Waffeneigenschaft gekoppelt. Rettungsmesser besitzen eine stumpfe, abgerundete Klingenspitze und sind als Waffe denkbar ungeeignet. Sie dienen bei Verkehrsunfällen und Erster Hilfe zum Durchtrennen von Sicherheitsgurten oder Kleidung. Mit einem Dorn aus Wolfram am Griffende lassen sich Autoscheiben ohne Kraftaufwand einschlagen.

Damit sich der Verunfallte oder sein Helfer nicht verletzen, besitzen die meisten Rettungsmesser neben der Möglichkeit zum einhändigen Öffnen auch eine Klingenverriegelung. Deshalb unterliegen viele Rettungsmesser als „verbotene Einhandmesser“ dem Führverbot, was auch die Mitnahme in einem Kraftfahrzeug einschließt. Unglaublich, aber wahr. Tatsächlich werden die meisten Messer nicht bei Straftätern, sondern bei Verkehrskontrollen sichergestellt, weil gut meinende Zeitgenossen ein zugriffsbereites Rettungsmesser im Fahrzeug aufbewahren.

Gerber Multitool

Multitools verboten?

Nicht grundsätzlich, aber obwohl Werkzeuge gesetzeskonform wirken, können bestimmte Bauformen dennoch vom Führverbot betroffen sein.

Bei Multitools ist es ähnlich. Die kurzen und nicht sehr stabilen Klingen sind als Waffe denkbar ungeeignet und fallen dennoch unter das Führverbot, wenn sie über Einhandöffnung und eine Klingenverriegelung verfügen. Knife-Blog hat die Fragen zu Bauformen und Verboten von Multitools daher einen eigenen Artikel gewidmet (Führverbot für Multitools in Deutschland).

Der Gesetzestext hat gezeigt: Nur wenn die Klinge eines Taschenmessers einhändig geöffnet werden UND durch eine mechanische Sperre in der geöffneten Position fixiert werden kann, fällt das Messer unter das Trageverbot.

Vorsicht mit dem Umkehrschluss, dass Führen oder der Besitz eines Taschenmessers müsse erlaubt sein, weil es nicht unter das Trageverbot nach § 42a, Abs. 1, Satz 3, WaffG fällt! Es gibt an anderer Stelle des Waffengesetzes Einschränkungen, die unabhängig von den technischen Eigenschaften bei Einhandöffnung und Klingenverriegelung ein Verbot des Messers begründen können.

Unter das Führverbot in der Öffentlichkeit fallen alle Messer, die über eine beidseitig angeschliffene Klinge verfügen. Dazu gehören auch künstlerisch gestalteten Klingen, die aus mehreren Schneiden oder Klingenkombinationen bestehen. Letztere findet man jedoch nahezu ausnahmslos bei Messern mit feststehender Klinge, umgangssprachlich werden sie als „Fantasiemesser“ bezeichnet.

Bei der zweiten Gruppe grundsätzlich verbotener Messer ist die Definition komplizierter, denn es geht um die Waffeneigenschaft. Die Einstufung der Waffeneigenschaft nimmt nicht der Gesetzgeber, sondern das Bundeskriminalamt in Form von Feststellungsbescheiden vor. Wenn das BKA bei einem bestimmten Messermodell oder einer Bauform keinen praktischen Nutzen erkennen kann und das Messer grundsätzlich oder hauptsächlich zum Einsatz als Waffe bestimmt zu sein scheint, kann sich aus dem Feststellungsbescheid ein Führverbot oder sogar ein Erwerbs- und Besitzverbot ergeben. Auf der Internetseite des BKA finden sich alle bisher ergangenen Festellungsbescheide, Knife-Blog hat die relevantesten Festellungsbescheide zu Messern und Werkzeugen in einer Übersicht zusammengefasst.

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Titelbild: iStock.com:LightFieldStudios, Composition: Knife-Blog

Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!