Deutsches Waffenrecht für Messer
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Waffengesetz 2024 in Deutschland für Messer, Werkzeuge und verbotene Gegenstände

In Messerforen und Fachgruppen der sozialen Netzwerke vergeht kaum ein Tag, an dem nicht nach den geltenden Regelungen des Waffenrechts gefragt wird oder an dem ein Fragesteller grundlegende Missverständnisse geltender Bestimmungen erkennen lässt. Eine Fehleinschätzung hinsichtlich der Frage „Erlaubt oder verboten?“, kann für einen Messerfreund schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, selbst wenn er nichts Böses im Schilde führt. Die nachfolgende Zusammenstellung zum Waffengesetz Messer gibt Hilfestellung im Paragrafendschungel.

Wer es ganz eilig hat und sich nicht mit Gesetzestexten herumschlagen möchte, findet im Artikel “Deutsches Waffenrecht für Messer – Einfach erklärt” eine kurze, knackige Übersicht ohne juristischen Ballast zu allen erlaubten und verbotenen Messern.

In diesem Artikel geht es tief ins deutsche Waffengesetz. Alle wichtigen Bestimmungen für Messer werden ausführlich vorgestellt, erläutert und die Rechtsanwendung in der Praxis erklärt.

Neben den gesetzlichen Grundlagen sollte jeder Messerbesitzer auch die Feststellungsbescheide des BKA berücksichtigen, durch die Bestimmungen des Waffengesetz Messer konkretisiert und Präzedenzfälle geklärt werden.

Bei Nichtbeachtung der Vorschriften kann handfester Ärger bis hin zur Strafanzeige drohen. Ein Teil der Problematik ist aber das Waffengesetz selbst, dessen Struktur, Querverweise und mangelnde Definitionen für Unklarheiten sorgen.


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Durch den Versuch, nicht nur einen gesetzlichen Rahmen abzustecken, sondern auch zahlreiche Detailfragen zu regeln, ist das Gesetz stark aufgebläht und durch unzählige Querverweise sehr unübersichtlich. Selbst Volljuristen haben heute vermehrt Probleme bei der Rechtsanwendung. Normalerweise ist der Gesetzgeber gehalten, seine Gesetze so zu formulieren, dass der Normadressat – also der juristisch nicht vorgebildete Bürger – diese Vorschriften problemlos verstehen kann.

Hinsichtlich des Diebstahls (§ 242 StGB) wurde dieser Anspruch schon vor rund 100 Jahren wirkungsvoll umgesetzt, denn es heißt: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das ist eine klare Vorschrift, die jeder Nicht-Jurist problemlos versteht.

Das Deutsches Waffengesetz

Es gehört zur Juristenehre, Sachverhalte so zu formulieren, dass der Normadressat sie verstehen und umsetzen kann. Leider fand dieser Grundsatz ausgerechnet im Waffengesetz keine Anwendung. Statt eines verständlichen Leitfadens für Bürger ist ein krude formuliertes Bürokratiemonster entstanden.

In insgesamt 60 Paragrafen und zwei umfangreichen Anlagen werden die Vorschriften für Waffen aller Art festgelegt. Die Sprache ist deutlich komplizierter als bei der Definition des Diebstahls, es wimmelt von Querverweisen und weite Teile der Gesetzestexte sind selbst für Volljuristen nicht ohne Weiteres verständlich. Als Beispiel soll stellvertretend für viele andere Passagen der Absatz 3 des §58 WaffG dienen, der den Umgang mit Altwaffen regelt:

(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses Gesetzes Anwendung. (4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Und, alles klar? Das Bundesgesetzblatt liegt schließlich bei jedem Bürger auf dem Nachtkästchen …

Dröseln wir das Waffengesetz zunächst einmal ein wenig auf. Wichtig aber kaum bekannt ist §2 WaffG, der die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition behandelt und auf zwei umfangreiche Waffenlisten verweist, die als Anlage 1 und Anlage 2 zum Waffengesetz viele wichtige Informationen hinsichtlich Blankwaffen im Allgemeinen und Messern im Besonderen beinhalten. Anlage 1 ist im Wesentlichen eine Sammlung von Definitionen zu Waffentypen und Zubehör. Was ist eine Schusswaffe, was ist ein Schalldämpfer, was ist ein Wechsellauf und so weiter.

Waffengesetz Messer – Begriffsklärungen

Für Messerfreunde wird es erst im Unterabschnitt 2 interessant, dort werden Blankwaffen behandelt.

Gesetzestext:

2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Hier werden vier Definitionen (Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser) vorgenommen, die in den einzelnen Paragrafen namentlich nicht mehr erwähnt werden, sondern zumeist nur durch einen Verweis auf die Artikel- und Nummer (z. B. 2.1.4) referenziert werden.

Noch wichtiger ist für Messerliebhaber die Anlage 2, in der unter anderem die verbotenen Waffen aufgeführt sind. Verbotene Waffen im Sinn des Waffengesetzes sind solche Waffen, die niemand (auch keine Institution oder Behörde) erwerben, besitzen, herstellen oder verkaufen darf.

In der Anlage 2 steht gleich zu Beginn der Satz: „Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:”, worauf eine lange Auflistung solcher generell verbotenen Waffen folgt. Der größte Teil dieser Verbote betrifft Schusswaffen und Schusswaffenzubehör, die Nummern 1.3.1 und 1.4.1 bis 1.4.3 betreffen bestimmte Bauformen von Messern.

  • Abschnitt 1.4.1 verbietet Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 cm oder beidseitig geschliffener Klinge, wie sie in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 definiert wurden (siehe oben)
  • Abschnitt 1.4.2 verbietet Faustmesser, wie sie in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 definiert wurden (siehe oben)
  • Abschnitt 1.4.3 verbietet Butterflymesser wie sie in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 definiert wurden (siehe oben)
Deutsches Waffengesetz - Das Balisong ist ein verbotener Gegenstand.
Deutsches Waffengesetz: Das Balisong ist seit 2003 ein verbotener Gegenstand.

Kompliziert wird die Übersicht durch die Trennung von Definition und Verbotsliste, die ständiges Blättern zwischen mehreren Seiten erfordert.

Der für Messerliebhaber wichtigste Teil des Waffengesetzes ist der Unterabschnitt 7 – Verbote – und er besteht nicht nur aus dem gern erwähnten §42a WaffG, sondern aus einer ganzen Reihe weiterer wichtiger Paragrafen. Dabei treffen weite Teile dieser Paragrafen auf Messer nicht zu und daher werden oft entscheidende Absätze übersehen. Im §40 WaffG wird im wesentlichen Besitz und Umgang mit verbotenen Waffen und mögliche Ausnahmegenehmigungen geregelt.

Für Jäger und Kürschner ist daher §40 Abs. 3 WaffG von Bedeutung:
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 WaffG Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

In §40 Abs.4 WaffG werden Ausnahmen für den Besitz verbotener Waffen geregelt. Ausnahmen bedürfen einer behördlichen Einzelgenehmigung, die in der Regel beim Bundeskriminalamt beantragt werden muss. Die Kostenverordnung zum Waffengesetz regelt die für einen solchen Antrag zu entrichtenden Gebühren.

§40 Abs. 5 WaffG legt fest, dass ein Finder einer verbotenen Waffe den Fund unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen muss. Dabei setzt der Gesetzgeber (schelmisch grinsend) voraus, dass jeder Bürger den aufgefundenen Gegenstand gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG korrekt bestimmen kann.

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In §41 WaffG wird festgelegt, dass die zuständige Behörde jedermann Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen verbieten darf, wenn „Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Was heißt das in der Praxis? Das heißt mehr oder weniger, dass z.B. nach einer Alkoholfahrt die zuständige Behörde den Besitz von Messern aller Art untersagen kann, weil die erforderliche Zuverlässigkeit der Person nicht gegeben ist. Die Absätze 2 und 3 regeln die Vorgehensweise der Behörde zum Beispiel hinsichtlich der Anforderung von medizinischen oder psychologischen Gutachten (umgangssprachlich: “Idiotentest”).

Der §42 WaffG regelt das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen. Im Gesetz heißt es: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Nach §1 Abs. 2 WaffG lautet die Definition von Waffen:

Gesetzestext:

(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Da die meisten Messer nach Absatz 2 b im Gesetz nicht genannt sind, fallen sie nicht unter das Trageverbot. Allerdings muss man aufpassen, da die Waffendefinition in anderen Gesetzen abweichend formuliert kann, zum Beispiel gibt es Einschränkungen bei Demonstrationen oder für öffentliche Veranstaltungen.

Das deutsche Waffengesetz gilt auch auf Messerbörsen

Genau genommen dürfen Besucher einer Messerbörse oder Ausstellung selbst kein Messer mitführen

Endlich: Jetzt kommen wir zum berühmten §42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen) und der fällt im ersten Teil vergleichsweise kurz und übersichtlich aus:

Der berühmt-berüchtigte Paragraf 42a WaffG

Gesetzestext:

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Zunächst sagt Paragraf 42a des Waffengesetzes, dass der Messerfreund Klappmesser mit sich führen darf, sofern diese Messer nicht einhändig bedient werden können UND eine Klingenarretierung besitzen (sogenannte “Einhandmesser”). Außerdem dürfen Messer mit feststehender Klinge unter 12 Zentimeter Klingenlänge mitgeführt werden.

Einhandmesser im deutschen Waffengesetz
Für Messer mit Einhandöffnung und Klingenarretierung besteht im öffentlichen Raum ein Führverbot.

Das bedeutet: Die Bestimmungen des §42a WaffG werden durch die vorstehenden Bestimmungen des §42 WaffG erheblich eingeschränkt! In der letzten Zeit hat sich bei Messern mit feststehender Klinge eingebürgert, dass von der Klingenspitze bis zur vordersten Stelle der Griffschale gemessen wird.

Die Länge der geschliffenen Schneide ist für die Beurteilung des Messers nicht mehr relevant! Dadurch kann ein Messer bauartbedingt sehr leicht über zwölf Zentimeter Klingenlänge kommen, wenn es am Griff keine deutlich erkennbaren Verbreiterungen besitzt!

Außerdem muss man beachten, dass die Bestimmungen des Waffengesetz Messer durch sogenannte Waffenverbotszonen eingeschränkt werden können. Dort ist das Mitführen jedes “gefährlichen” Gegenstands verboten! Betroffen sind neben Messern auch Scheren, Werkzeuge (Axt, Schraubendreher) und viele weitere Alltagsgegenstände wie Nagelfeilen, Stricknadeln, Laserpointer und vieles mehr.

Transport von Messern

Das Wichtigste an §42 Absatz 2 WaffG ist Satz 2, der den Transport eines Einhandmessers oder Fixed mit einer Klingenlänge über 12 Zentimetern nur in einem verschlossenen Behältnis erlaubt.

Was allerdings ein verschlossenes Behältnis im Sinn der Waffenrechts Messer ist, definiert der Gesetzgeber allerdings nicht. Ein Gericht hat geurteilt, dass ein durch Reißverschluss geschlossener Rucksack ein verschlossenes Behältnis darstellt. Ein Gericht am anderen Ende der Bundesrepublik vertrat die gegenteilige Ansicht und vertrat die Auffassung, dass ein abschließbares Schloss vorhanden sein müsse. Messerbesitzer schweben also zwischen Baum und Borke, solange Gerichte vergleichbare Sachverhalte völlig unterschiedlich beurteilen.

Deutsches Waffengesetz für Messer – Berechtigtes Interesse

Der umstrittenste und widersprüchlichste Abschnitt des §42 WaffG findet sich in Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3. Dort heißt es sinngemäß, dass die oben erwähnten Einhandmesser und Fixed mit Klingenlängen über 12 Zentimeter mitgeführt werden dürfen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt.

Ein berechtigtes Interesse kann vorliegen, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt oder der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem anderen allgemein anerkannten Zweck dient. Nur der Vollständigkeit halber: Die Brauchtumspflege wurde nachträglich auf Antrag Bayerns in das Gesetz aufgenommen, damit jeder Bajuware die zur Tracht gehörenden Messer stets mit sich führen darf. Außer natürlich im Bierzelt, auf der Wies’n oder im Wirtshaus, denn da greift bereits der §42 WaffG.

Das “berechtigte Interesse” kann alles oder nichts bedeuten. Rechtssicherheit gibt es keine, da das „berechtigte Interesse“ nirgendwo definiert ist. In der Praxis liegt die Entscheidung also allein beim kontrollierenden Behördenvertreter. Es obliegt allein seinem persönlichen Ermessen, ob er ein berechtigtes Interesse erkennen möchte oder nicht.

Die Frage ist dabei nicht, ob jemand beruflich mit Messern zu tun hat, sei es als Messermacher, Metzger, Koch oder Journalist, sondern ob in der gegebenen Situation die Berufsausübung das Mitführen eines Einhandmessers oder großen Fixed notwendig macht. Da das praktisch nie der Fall ist, kann man an dieser Stelle die Hoffnung auf eine gute Ausrede begraben.

Die Betrachtungen zu §42 WaffG zeigen, dass man viele Dinge beachten muss, wenn man wegen des Waffengesetz Messer nicht mit der Obrigkeit in Konflikt geraten möchte. Grundsätzlich gilt: Einhandmesser und große Fixed müssen immer Zuhause bleiben, kein Messer darf mitgeführt werden, wenn man eine öffentliche Veranstaltung besucht. Oder man nimmt das Risiko in Kauf und hofft, nicht erwischt zu werden.

Zum Schluss noch eine Klarstellung: Das Waffengesetz Messer verbietet zwar unter anderem Faustmesser, Balisong und Springmesser mit Klingenlängen oberhalb von 8,5 Zentimetern, aber es gibt keinen Paragrafen, der Berichte über diese Messer und/oder ihre Abbildung verbietet. Entsprechende Verbote in Foren oder Facebook-Gruppen gehen also nicht auf gesetzliche Bestimmungen, sondern das virtuelle Hausrecht des Betreibers zurück.

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Die Informationen zu Gesetzesvorschriften und rechtlichen Aspekten in diesem Artikel beruhen auf gründlicher Recherche und den angegebenen Quellen, geben aber Meinung und Verständnis eines juristischen Laien wieder und sind daher unverbindlich!