Protest gegen Waffenverbotszonen

Protest gegen Waffenverbotszonen

Im ersten Schritt haben wir dazu beigetragen, dass die Verbotspläne von Boris Pistorius und der Antrag auf Änderung des Waffengesetzes für Messer im Innenausschuss des Bundesrats keine Mehrheit fanden. Beschlossen wurde hingegen, das Bundesinnenministerium solle eine gesetzliche Grundlage für großflächige Waffenverbotszonen erarbeiten. Zurzeit arbeitet ein Fachreferat im BMI an diesem Gesetzentwurf und daher ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um unseren Protest gegen Waffenverbotszonen deutlich zu artikulieren.

Wer es eilig hat kann die Einleitung überspringen und wählt „Protest gegen Waffenverbotszonen“ aus dem Menü.

Der einfachste Weg, ein Gesetzgebungsverfahren zu beeinflussen, ist im Zeitraum seiner Vorbereitung auf die beteiligten Instanzen und Personen einzuwirken. Liegt die Gesetzesnovelle erst einmal auf dem Tisch, sind Änderungen deutlich schwerer zu erreichen. Obwohl sich Abgeordnete und Parlament in den Monaten Juli und August in den Sommerferien befinden, geht die Arbeit in den Ministerien unvermindert weiter.

Das Messer Magazin und Knife-Blog haben gemeinsam recherchiert: Die Formulierung einer Gesetzesnovelle zur Einrichtung großflächiger Waffenverbotszonen liegt innerhalb des BMI (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) beim Referat KM 5 – Waffen- und Sprengstoffrecht. Der leitende Staatssekretär ist Dr. Helmut Teichmann, der ihm nachgeordnete Parlamentarische Staatssekretär ist Stephan Mayer (CSU). Beide sind die zurzeit wichtigsten Adressaten unserer Einwände, denn unter ihrer Führung wird die Gesetzesnovelle erarbeitet.

Auch Horst Seehofer ist als verantwortlicher Minister grundsätzlich ein geeigneter Ansprechpartner für unsere Einwände gegen Waffenverbotszonen. Allerdings erhält er im Verhältnis zu seinen Staatssekretären erheblich mehr Zusendungen und nimmt deren Durchsicht nicht selbst vor. Das Umfeld der Staatssekretäre ist weniger weitläufig und schriftliche Zusendungen erreichen das richtige Büro auf direktem Weg.

Konfusion in der Politik

Unsere Proteste haben bereits deutliche Wirkungen hinterlassen und die Messerszene darf für sich in Anspruch nehmen, dass wir Landes- und Bundespolitiker regelrecht aufgeschreckt haben. Im Moment lassen sich zwei Wirkungen beobachten: Umfängliche Konfusion und deutliches Zurückrudern in Teilbereichen.

Die Konfusion hinsichtlich bestehender und zukünftiger Regelungen im Waffengesetz zeigt sich in vielen Antworten aus den Reihen der Politik. Viele politisch Verantwortliche verirren sich im Labyrinth der Querverweise des Waffengesetzes und fordern Verbote für Messer, die längst verboten sind. Andere zeigen fundamentale Wissenslücken hinsichtlich der Regelungen in den §§ 42 und 42a WaffG. In vielen weiteren Antworten wird klar, dass kaum ein Politiker weiß, was die Einrichtung einer Waffenverbotszone wirklich bedeutet und welche Konsequenzen sich für die Bürger ergeben werden.

Das Knife-Blog vorliegende Material zu Wissenslücken und Denkfehlern aus Antwortbriefen der Politiker füllt inzwischen mehrere Aktenordner. Als Beispiel soll eine Antwort aus Bayern dienen, in der Innenminister Joachim Herrmann zur Einrichtung von Waffenverbotszonen Stellung nimmt.

Die Länder Niedersachsen und Bremen haben Anfang Mai einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, in welchem sie mehrere Änderungen des Waffengesetzes hinsichtlich des Umgangs mit Messern vorschlagen. Danach soll es den Landesregierungen ermöglicht werden, durch Rechtsverordnung in öffentlichen Räumen, in den Menschenansammlungen auftreten können, also zum Beispiel in Fußgängerzonen und Einkaufszentren, das Führen von Messern jeglicher Art zu verbieten.

Nach dem derzeit geltenden Waffengesetz kann eine solche Verbotszone dagegen nur für Waffen, zu denen nur bestimmte Messer (z. B. sog. Butterfly) gehören, eingerichtet werden, soweit es sich um eine besonders mit Kriminalität belastete Örtlichkeit handelt.

Minister Joachim Herrmann schriftlich am 25.6.2019

Selbst der bayrische Innenminister, der seit 1988 im Fachbereich „öffentliche Sicherheit“ tätig ist, weiß nicht, dass Balisong seit Jahren verbotene Gegenstände sind und einem generellen Besitzverbot unterliegen. Dieser Messertyp darf bereits heute nicht besessen, geschweige denn geführt werden, trotzdem werden Balisong als Begründung für die Einrichtung großflächiger Waffenverbotszonen herangezogen.

Es geht hier nicht darum, den Kübel über Minister Herrmann auszuschütten, immerhin hat er eine ausführliche Antwort verfasst und nicht mit Textbausteinen geantwortet. Das unterscheidet ihn von Mitgliedern der SPD und von Bündnis90 / Die Grünen, die auf vorgebrachte Argumente grundsätzlich nicht eingehen.

Minister Herrmanns fehlerbelastete Antwort ist kein Einzelfall, sondern die Regel. Das Unwissen um bestehende Gesetze und Auswirkungen von Waffenverbotszonen zieht sich wie ein roter Faden durch die Antworten der Politiker.

Definition Waffenverbotszone

Der Begriff „Waffenverbotszone“ ist aus sich heraus irreführend, denn er legt nahe, dass in dieser Sonderzone keine Waffen erlaubt sind. Tatsächlich ist das Führen von Waffen im öffentlichen Raum in Deutschland bereits durch zahlreiche Gesetze entweder grundsätzlich verboten oder an eine behördliche Erlaubnis gekoppelt.

Korrekterweise muss man von Sonderverbotszonen sprechen, in denen viele Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der EU zukünftig außer Kraft gesetzt werden sollen. Dazu gehören Bestimmungen des Waffengesetzes ebenso wie das im Grundgesetz Artikel 20 festgeschriebene Recht auf freie Berufswahl / freie Berufsausübung sowie die Preisgabe der im deutschen und europäischen Recht verankerten Unschuldsvermutung.

Noch missverständlicher ist Begriff „Waffenverbotszone“, weil er arglistig über die tatsächlichen Verbote hinwegzutäuschen versucht.

In Waffenverbotszonen soll nicht speziell das Mitführen von Waffen, sondern vor allem die Mitnahme von Gegenständen des täglichen Bedarfs verboten sein.

Das Tragen von Waffen ist bereits durch andere Gesetze verboten.

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Nun sollen Messer für den Alltagsgebrauch, die nach ihrer waffenrechtlichen Einordnung keine Waffen sind, aber vor allem Handwerkszeuge, Multitools, Scheren, Garten -und Forstwerkzeuge sowie Lichtzeiger („Laser-Pointer“) zusätzlich verboten werden.

Die Drei von der Verbotszone

Horst Seehofer
Bundesminister des Inneren,
für Bau und Heimat

Minister Horst Seehofer
Dr. Helmut Teichmann

Dr. Helmut Teichmann
Staatssekretär im
Bundesinnenministerium

Stephan Mayer
Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium

P. Staatssekrtär Stephan Mayer

Protest gegen Waffenverbotszonen

Im Gegensatz zur Politik sind Staatssekretär Dr. Teichmann und der Parlamentarische Staatssekretär Mayer vom Fach. Beide sind Juristen, beide verfügen über langjährige Erfahrung. Von der fachlichen Seite können sie Umfang und Rechtsfolgen der geplanten Gesetzesverschärfung einordnen.

Unsere Aufgabe lautet daher, unsere Einwände und Bedenken geltend zu machen, auf unverhältnismäßige Auswirkungen hinzuweisen und vom ersten Moment an gegen die Außerkraftsetzung der Artikel 2 und 20 des Grundgesetzes sowie den Widerspruch zu Artikel 6 Absatz 2 der europäischen Menschenrechtskonvention hinzuweisen.

Musterbrief gegen großflächige Sonderverbotszonen

Wie bereits in der Einleitung gesagt: Der richtige Zeitpunkt zum Handeln ist jetzt! Zielrichtung BMI, Referat KM5. An Politiker können wir uns noch einmal wenden, bevor ein eventueller Gesetzesantrag dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt wird.

Jeder Messerfan kann seine persönliche Einschätzung, seine Bedenken und Einwände formulieren. Alternativ steht ein Musterbrief zur Verfügung, den man im Ganzen oder absatzweise verwenden kann.

Bundesministerium des Inneren – Adresse

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Referat KM 5 – Waffen- und Sprengstoffrecht

Alt-Moabit 140
10557 Berlin

Oder per E-Mail an: KM5@bmi.bund.de

Die Textbausteine

Als unbescholtener Bürger protestiere ich energisch gegen die Einrichtung großflächiger Waffenverbotszonen!

Weite Teile der deutschen Innenstädte, alle Bahnhöfe sowie das Umfeld der Bahnhöfe sollen zu großflächigen Waffenverbotszonen erklärt werden. Tatsächlich ist die Einrichtung von Waffenverbotszonen abseits von Kriminalitätsschwerpunkten nicht nur unsinnig, sondern auch im Hinblick auf die durch das Grundgesetz der Bundesrepublik verliehenen Rechte problematisch.

Bekämpft werden soll das Phänomen, dass Mitglieder bestimmter Bevölkerungsgruppen ihre Konfrontationen mit gefährlichen Gegenständen austragen.

Unser Rechtssystem stellt bereits heute ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, um Gewalttäter wirkungsvoll zu sanktionieren. Dies geschieht allerdings nicht immer mit der notwendigen Konsequenz. Nicht selten werden Personen, die schwere Körperverletzungen begangen haben, nach Feststellung ihrer Personalien wieder in die Freiheit entlassen. Dadurch ist zu beobachten, dass die Steigerung bei Gewaltdelikten nicht durch eine insgesamt höhere Zahl von Tätern oder „den normalen Bürger“ erfolgen, sondern auf kleine Gruppen von Intensivtätern zurückgehen.

Waffenverbotszonen beeinträchtigen alle Menschen, hauptsächlich aber jene, die im Einklang mit unseren Gesetzen leben. Personen, die vorsätzlich schwere Straftaten begehen, werden sich hingegen von Waffenverbotszonen ebenso wenig abschrecken lassen wie von den Strafgesetzen.

Das hauptsächliche Charakteristikum einer Waffenverbotszone ist die Möglichkeit der Polizei, jeden Bürger ohne Anlass einer Gepäck- und Taschenkontrolle nebst Leibesvisitation einschließlich Inspektion der Körperöffnungen unterziehen zu können.

Anlasslose Kontrollen stehen nicht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung. Zwar ist im deutschen Rechtssystem die Unschuldsvermutung nicht explizit niedergelegt, sie ergibt sich jedoch nach einhelliger Auffassung als zwingende Folge des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 20 GG. Die Unschuldsvermutung ergibt sich auch aus Artikel 6 Absatz 2 der europäischen Menschenrechtskonvention.

Aus guten Gründen und aus den Erfahrungen der deutschen Geschichte haben die Gründungsväter der Bundesrepublik hohe Hürden gegen anlasslose Personenkontrollen errichtet.

Diese Hürden sollen nun durch die Einführung großflächiger Waffenverbotszonen eingerissen werden, indem alle Bürger unter Generalverdacht gestellt werden und ihre Unschuld erst nach erfolgter Durchsuchung und einer Leibesvisitation angenommen wird.

Jeder Bürger vom Säugling bis zum Greis, jedes Kraftfahrzeug, jeder Kinderwagen, jeder Schulranzen, jede Handtasche und jede Einkaufstüte soll – in einer Waffenverbotszone – von der Polizei an Ort und Stelle durchsucht werden dürfen.

Zahlreiche großflächige Waffenverbotszonen werden dazu führen, dass Handwerker, Lehrer, Wanderer, Dozenten, Angler, Jäger oder Sportschützen sich strafbar machen, wenn sie Werkzeuge, Messer, Laserpointer oder rechtmäßig besessene Schusswaffen im öffentlichen Raum transportieren. Viele Mitglieder der genannten Gruppen wären zukünftig von der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel weitgehend ausgeschlossen und müssten, wenn sie die genannten Gegenstände in einem Fahrzeug transportieren, alle Waffenverbotszonen umfahren. Diese Einschränkungen sind weder angemessen noch zielführend.

Durch die Einrichtung großflächiger Waffenverbotszonen würde eine komplizierte und widersinnige Rechtslage entstehen. Jäger und Sportschützen werden turnusmäßig einer behördlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor ihnen die Erlaubnis zum Besitz oder Führen von Schusswaffen und Messern (z. B. Faustmesser) genehmigt wird. Inhaber eines kleinen Waffenscheins werden einer behördlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor Ihnen das Führen von Reizstoffsprühgeräten, Schreckschuss-, Gas- oder Signalpistolen gestattet wird. Mitgliedern der vorgenannten Gruppen ist es jedoch verboten, Waffenverbotszonen zu betreten, wenn sie die rechtmäßig besessenen Gegenstände mitführen.

Im Gegensatz zum öffentlichen Raum sollen in Waffenverbotszonen weder das „berechtigte Interesse“ nach §42a WaffG, Abs. 2, Satz 3 noch die Ausnahme beim Transport in einem gesicherten Behältnis nach §42a WaffG Abs. 2, Satz 2 gelten.

Der Gesetzgeber stellt die Sinnhaftigkeit behördlicher Sicherheitsüberprüfungen somit selbst in Frage, da die Inhaber von Waffenscheinen, kleinen Waffenscheinen und Waffenbesitzkarten von den Beschränkungen in Waffenverbotszonen nicht ausgenommen werden. Warum gilt die behördlich
festgestellte persönliche Zuverlässigkeit eines Bürgers im öffentlichen Raum, aber nicht in einer Waffenverbotszone? Ebenso unverständlich ist, dass ein Jäger oder Sportschütze zwar Schusswaffen legal besitzen und durch den öffentlichen Raum transportieren darf, wegen eines gleichzeitig mitgeführten Messers aber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen soll.

Zusätzlich wären viele weitere Berufs- und Personengruppen betroffen. Handwerker und Service- Techniker führen Schraubendreher, Zangen oder Multifunktionswerkzeuge mit. Köche und Metzger transportieren häufig Messer, Geschäftsleute und Lehrpersonal benötigen Laserpointer,
Wanderer ein Brotzeitmesser und Angler ein geeignetes Filetiermesser. Alle sollen eine Waffenverbotszone nicht mehr durchqueren dürfen und wären vom öffentlichen Nahverkehr genauso ausgeschlossen wie von den Fernverbindungen der Deutschen Bahn.

Auch eine Mutter, die im Umfeld einer Schule oder einer Tagesstätte ein Taschenmesser mitführt, um einen Apfel zerteilen zu können, soll per Gesetzesverschärfung zur Straftäterin werden.

Waffenverbotszonen schaffen weitere aberwitzige Situationen und erzeugen nicht auflösbare Widersprüche in der Rechtsanwendung. Bürger dürfen zwar Küchenmesser, Bestecke, Haushaltsscheren oder Gartengeräte kaufen, werden aber zu Straftätern, wenn sie ihre Einkäufe nach Hause transportieren. Die Idee, die Rechtmäßigkeit des Transports an die Vorlage eines Kassenbons zu koppeln, wird sich als Bumerang erweisen.

Der gewitzte Straftäter wird ein Küchenmesser erwerben und es samt Kassenbon täglich in der Waffenverbotszone mitführen. Bei einer Kontrolle wird er erklären, er bringe es zwecks Reklamation oder zum Schleifen zurück. Um sich nicht vorführen zu lassen, muss die Polizei das Messer trotz Kassenbon sicherstellen. Die rechtschaffenen Kunden werden mit Verunsicherung reagieren und die Umsätze werden sich vom deutschen Einzelhandel in Richtung Amazon verlagern.

Die Auswirkungen flächendeckender Waffenverbotszonen in Innenstadtbereichen werden Handel und Wirtschaft noch stärker spüren, als im Schritt abgetastete Bürgerinnen und Bürger. In oder neben einer Waffenverbotszone gelegene Haushaltswarengeschäfte, Warenhäuser und Baumärkte müssten ihre Sortimente spürbar verkleinern und Spezialgeschäfte für hochwertige Küchenutensilien müssten schließen. Handwerkern, Messermachern und Betrieben im Bereich Schleiftechnik drohen an Berufsverbote grenzende Einschränkungen.

Durch die Einrichtung flächendeckender Waffenverbotszonen werden unbescholtene Bürger so stark in ihrem Alltag und ihren Rechten eingeschränkt, dass das Verwaltungsgericht Berlin der Klage (Widerspruch) eines S-Bahn Nutzers gegen die Einrichtung von nicht ausreichend begründeten Waffenverbotszonen stattgegeben und das Verbot suspendiert hat. Anstatt diesen Gerichtsentscheid zu respektieren und gemeinsam mit Polizei und Justiz geeignete Lösungen zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität zu erarbeiten, sollen nun der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsnormen geändert werden.

Letztlich hilft die Deklaration einer Waffenverbotszone allein genommen nichts. Um das Verbot durchzusetzen, ist permanente, hohe Polizeipräsenz unabdingbar. Wenn die Beamten allerdings ohnehin vor Ort sind, warum müssen sie dann die Hosentaschen gesetzestreuer Bürger kontrollieren, anstatt ihre Dienstzeit für die Eindämmung der problemursächlichen Kriminalität aufzuwenden?

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Chronologie zur Verschärfung des Waffengesetzes für Messer 2019
Alle Artikel, die sich mit der von Bund und Ländern geplanten Verschärfung des Waffengesetzes für Messer befassen, in chronologischer Reihenfolge.

13.12.2019 – Neues Waffengesetz für Messer verabschiedet
04.11.2019 – Zwischenstand Verschärfung Waffengesetz für Messer
27.06.2019 – Protest gegen Waffenverbotszonen
14.06.2019 – Beschluss der 210. Innenministerkonferenz
05.06.2019 – CDU will großflächige Waffenverbotszonen durchsetzen
04.06.2019 – Verschärfung des Waffengesetzes gescheitert – vorerst …
24.05.2019 – Der Protest geht weiter!
23.05.2019 – Unser Protest – Reaktionen der Parteien
18.05.2019 – Endspurt gegen die Waffengesetzänderung
14.05.2019 – Widerstand!
09.05.2019 – Bundesratsinitiative zur Verschärfung des Waffenrechts für Messer
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